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Viertes Buch. Geschichte der königlich preußischen Akademie der Wissenschaften nach ihrer Reorganisation unter Friedrich Wilhelm III. und Friedrich Wilhelm IV. (1812-1859) Erstes Capitel. Die Geschichte der Akademie von ihrer Reorganisation bis zum Tode Friedrich Wilhelm's III. (1812-1840)

Full text: Geschichte der Königlich Preussischen Akademie der Wissenschaften zu Berlin / Harnack, Adolf von (Public Domain)

510 Gecschichte der Akademie unter Friedrich Wilhelm III. (1812 1840). 
2. Die Verlegung des Schwerpunkts der Akademie in die 
Klassen, die wöchentliche Sitzungen zu halten haben. Das Plenum 
soll nur „ein loses Band um sie schlingen“. Vier Gesammtsitzungen 
im Jahre sollen genügen, um das Plenum von dem Stande der 
Arbeiten der Klassen in Kenntniß zu setzen. 
3. Die Einrichtung einer historischen Klasse, nachdem eine 
Anzahl bedeutender Geschichtsforscher aufgenommen worden sind; 
sodann die nahe Verbindung dieser historischen mit der philologischen, 
der mathematischen mit der physikalischen Klasse, so daß die Aka⸗— 
demie in Wahrheit in zwei Hauptklassen zerfällt mit je zwei Ab⸗ 
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zusammen tagen; auch sollen sich innerhalb jeder Abtheilung kleinere 
Gruppen zu besonderen Arbeiten zusammenschließen. 
4. Die Aufhebung des Abhandlungszwangs; nur diejenigen 
Mitglieder sollen zur Abfassung von Abhandlungen verpflichtet sein, 
die sich an den gemeinsamen Arbeiten nicht betheiligen. 
5. Die Aufhebung des Zwangs, Preisaufgaben zu stellen. 
6. Die Einführung eines strengeren Wahlmodus; nach Böckh 
soll eine Anzahl von Fachstellen gegründet werden; Savigny und 
Schleiermacher verwarfen diesen Vorschlag, aber der letztere wünschte 
auch, daß bei der Wahl neuer Mitglieder nicht darauf gesehen 
werde, berühmten Gelehrten eine Sinecure zu schaffen, sondern 
bestimmte Arbeiten der Akademie zu fördern; das wirkliche wissen⸗ 
schaftliche Bedürfniß soll ausschlaggebend sein. Schleiermacher ver⸗ 
langte sogar, daß aus dem Etat der Akademie alle Summen ver—⸗ 
schwänden, die gezahlt werden, um bedeutenden Gelehrten Muße 
für ihre Arbeit zu gewähren, ohne sie für bestimmte Aufgaben zu 
verpflichten. Die Regierung möge solche Gehälter auch ferner aus⸗ 
zahlen, aber mit der Akademie nicht verknüpfen, denn diese sei ein 
Institut für gemeinsame große Unternehmungen. 
7. Die Anstellung von Adiuncten (Gehülfen) für diese Unter—⸗ 
nehmungen. 
8. Die Anweisung größerer Summen für die wissenschaftlichen 
Arbeiten; aus Geldmangel darf auf kein nothwendiges wissenschaft— 
liches Unternehmen verzichtet werden. 
9. Die Verpflichtung der Akademie, auf Aufforderung des 
Ministeriums Gutachten in wissenschaftlichen Fragen abzugeben; 
die Rechte und Pflichten, die ihr daraus erwachsen, sollen sie in 
eine nähere Beziehung zum Staat bringen.
	        
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