510 Gecschichte der Akademie unter Friedrich Wilhelm III. (1812 1840).
2. Die Verlegung des Schwerpunkts der Akademie in die
Klassen, die wöchentliche Sitzungen zu halten haben. Das Plenum
soll nur „ein loses Band um sie schlingen“. Vier Gesammtsitzungen
im Jahre sollen genügen, um das Plenum von dem Stande der
Arbeiten der Klassen in Kenntniß zu setzen.
3. Die Einrichtung einer historischen Klasse, nachdem eine
Anzahl bedeutender Geschichtsforscher aufgenommen worden sind;
sodann die nahe Verbindung dieser historischen mit der philologischen,
der mathematischen mit der physikalischen Klasse, so daß die Aka⸗—
demie in Wahrheit in zwei Hauptklassen zerfällt mit je zwei Ab⸗
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zusammen tagen; auch sollen sich innerhalb jeder Abtheilung kleinere
Gruppen zu besonderen Arbeiten zusammenschließen.
4. Die Aufhebung des Abhandlungszwangs; nur diejenigen
Mitglieder sollen zur Abfassung von Abhandlungen verpflichtet sein,
die sich an den gemeinsamen Arbeiten nicht betheiligen.
5. Die Aufhebung des Zwangs, Preisaufgaben zu stellen.
6. Die Einführung eines strengeren Wahlmodus; nach Böckh
soll eine Anzahl von Fachstellen gegründet werden; Savigny und
Schleiermacher verwarfen diesen Vorschlag, aber der letztere wünschte
auch, daß bei der Wahl neuer Mitglieder nicht darauf gesehen
werde, berühmten Gelehrten eine Sinecure zu schaffen, sondern
bestimmte Arbeiten der Akademie zu fördern; das wirkliche wissen⸗
schaftliche Bedürfniß soll ausschlaggebend sein. Schleiermacher ver⸗
langte sogar, daß aus dem Etat der Akademie alle Summen ver—⸗
schwänden, die gezahlt werden, um bedeutenden Gelehrten Muße
für ihre Arbeit zu gewähren, ohne sie für bestimmte Aufgaben zu
verpflichten. Die Regierung möge solche Gehälter auch ferner aus⸗
zahlen, aber mit der Akademie nicht verknüpfen, denn diese sei ein
Institut für gemeinsame große Unternehmungen.
7. Die Anstellung von Adiuncten (Gehülfen) für diese Unter—⸗
nehmungen.
8. Die Anweisung größerer Summen für die wissenschaftlichen
Arbeiten; aus Geldmangel darf auf kein nothwendiges wissenschaft—
liches Unternehmen verzichtet werden.
9. Die Verpflichtung der Akademie, auf Aufforderung des
Ministeriums Gutachten in wissenschaftlichen Fragen abzugeben;
die Rechte und Pflichten, die ihr daraus erwachsen, sollen sie in
eine nähere Beziehung zum Staat bringen.