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in diesem Sinne allerdings nicht bescheiden, weil wir glauben und
wissen, daß das Volk an Bescheidenheit und Bedürfnißlosigkeit zu
Grunde geht, und deshalb haben wir daS von den Gegnern für nothwendig 172
gehaltene Maß von Bescheidenheit niemals entwickelt und
werden es auch nicht entwickeln.
Es ist also anzuerkennen, wenn in der Stadtverordneten:Versammlung 172
die Auffassung sich findet, mit Vorurtheilen in Bezug auf
das Wahlrecht der Frauen zu brechen. Aber was ich nicht verstehen
kann, das ist, warum nun der Ausschuß Halt macht bei dem aktiven
Wahlrecht, warum er denn da so in Angst ist, den weiblichen Personen
das passive Wahlrecht zu verleihen. Der Herr Referent hat gesagt,
daß im Ausschusse sich Niemand gefunden hat, diesen Antrag zu stellen.
Ich habe den Ausschußsitzungen nicht beigewohnt; ich glaube, daß
wenn Herr Kollege Tutzauer sich vielleicht dieses Theils der Materie
mehr bemächtigt hätte, er, ganz getreu dem von ihm mitunterzeichneten
Antrage, den wir in der ersten Berathung gestellt haben, dazu gekommen 172
wäre, diesen Antrag zu stellen. Ich habe aber mit großer
Aufmerksamkeit die Verhandlungen des Ausschusses gelesen, und ich
muß sagen, daß Herr Kollege Tutzauer in diesem Ausschuß so viel zu
thun gehabt hat, die Bemühungen, recht reaktionäre Bestimmungen in
die Vorlage hineinzubringen, abzuwehren, daß ich es recht gut begreife,
daß er diesen Punkt nicht besonders in den Vordergrund geschoben
hat. Das entbindet uns aber nicht der Verpflichtung, in diesem Augenblick 172
der Berathung prinzipiell unsere Meinung auszusprechen, daß wir
auch nicht den geringsten Grund einsehen, den weiblichen Personen,
denen man das aktive Wahlrecht zuertheilt hat, das passive nicht zu
geben. Etwas Neues wird immer in der ersten Zeit einen gewissen
Eindruck machen, und wenn die Herren sich im Augenblick noch nicht daran
gewöhnen können, weibliche Personen auf der Richterbank zu sehen, so will
ich doch nur das Eine bemerken, daß es sich hier um ganz bestimmte
fachliche Dinge handelt. Ich habe bei der ersten Berathung schon
ausgeführt, daß es gewisse Erwerbszweige giebt, bei denen ein sachgemäßes 172
Urtheil ohne Hülfe der weiblichen Personen gar nicht zu
fällen ist; bei allen Arbeiten, die sich auf das Gebiet der Näherei
ausdehnen, werden Sie nicht in der Lage sein, andere als weibliche
Personen als Sachverständige heranzuziehen; und wenn Sie zn dem
Ausweg schreiten, der gedacht werden kann, daß Frauen als Sachverständige 172
vernommen werden, dann sehe ich in der That keinen
Grund ein, warum man dann nicht auch einen Schritt weiter gehen
kann und die Plätze, welche die weiblichen Personen einnehmen, derartig 172
verändert, daß man sie statt vor dem Tisch als Sachverständige
stehend, hinter dem Tisch als Richter sitzend fungiren läßt. Es ist das
in der That eine Auffassung, die — ich kann sie nicht anders nennen —
als Vorurtheil zu bezeichnen ist. Ich würde lebhaft wünschen, daß
unsere Versammlung auch in dieser Beziehung den Muth habe, voranzugehen, 172
daß sie sich entschlösse, den weiblichen Personen ebenso das
passive wie das aktive Wahlrecht zu ertheilen.
Im Uebrigen will ich schließend noch bemerken, daß es mir eine
große Freude macht daß diese Vorlage überhaupt angenommen werden
wird; und wenn ich auch weit davon entfernt bin, die Einwirkung
des gewerblichen Schiedsgerichts in Berlin auf die gesammte soziale
Entwickelung unserer Stadt zu überschätzen und zu glauben, daß hierdurch 172
ernsthafte soziale Reformen herbeigeführt werden könnten, so muß ich
doch andererseits zugeben — und ich thue das mit einem gewissen
Gefühl der Befriedigung —, daß die Vorlage eine Besserung der
jetzigen Zustände bedeutet und daß sich gerade durch diese Vorlage
beweist, daß die Anwesenheit von Sozialdemokraten in der Stabtverordneten-Versammlung
nicht ganz umsonst gewesen ist. Und der
Ausschuß kann sich den Vorwurf, den Herr Kollege Dr. Inner ihm
gemacht hat, daß er die Vorlage sozialistisch demokratisirt habe, ruhig
gefallen lassen, im Gegentheil, er kann sich dazu gratuliren, denn
thatsächlich ist der Tadel des Herrn Dr. Jrmcr uneingeschränktes Lob
für die Vorlage.
Stadtv. Dr. Horwitz: M. H.! Ich habe von Anbeginn an zu
Denjenigen gehört, die es keineswegs beklagt haben, wenn Vertreter
der sozialdemokratischen Richtung hier in der Stadtverordneten-Versammlung
sitzen; ich habe mir nur die Freiheit genommen, sie nie als
solche anzusehen, sondern als Mitarbeiter an den Aufgaben, die der
Selbstverwaltung zugewiesen sind. Jedesmal, wenn wir Herrn Kollegen
Singer hören, kann er uns bezeugen, daß das mit voller Aufmerksamkeit 172
und demjenigen bereitwilligen Entgegenkommen geschieht, das,
was er in maßvoller und sachlicher Form vorträgt, soweit anzunehmen,
wie es möglich ist. Aber heute müssen wir uns billig darüber wundern,
daß ein Mann von der praktischen Richtung so verliebt sein kann in
Theoreme; denn posito, ich setze den Fall, wir wären hier beisammen —
was wir Gott sei Dank nicht sind —: um ein Essay zu redigiren über
die Frauenfrage und kämen auf den vorliegenden Fall, so würde alles
das, was er vorgetragen hat, Anknüpfungspunkte bilden für möglicherweise 172
sehr interessante und geschmackvolle Erörterungen. Wir sind hier
aber zusammen, um eine ganz spezielle und praktische Aufgabe auf
einem eng umgrenzten Gebiet zu erledigen, und zwar auf einem Gebiet,
dessen enge Grenzen Herr Kollege Singer mehr als die große Anzahl
der hier Versammelten kennen gelernt hat. Er wird am besten wissen,
daß dafür gesorgt ist, daß derartige Bäume nicht in den Himmel
wachsen. Ein derartiger Himmel wird es aber sein, den er uns so
schön azurblau vormalt, nämlich wenn wir den Frauen nicht nur das
aktive, sondern auch das passive Wahlrecht geben. In dieser Welt
der Unzulänglichkeiten beruht aber alle Weisheit und aller Witz darauf,
genau abzumessen, welche Konsequenzen man aus einem bestimmten
Prinzip ziehen kann nach dem bekannten Dichterwort:
Dicht bei einander wohnen die Gedanken,
Doch hart im Raume stoßen sich die Sachen.
Nun ist dieser Paragraph von Rechts und Links flankirt worden,
von Herrn Kollegen Dr. Jrmer Rechts durch den Zusatzantrag, der die
Kompetenz der Bctheiligten zurückschrauben soll, und von Herrn
Kollegen Singer von Links, der sie erweitern will. Die Frage, ob es
richtig ist, den Gewerbtreibenden schon mit dem 21. Jahr das aktive
Wahlrecht zu geben, hat die Gesetzgebung bei Erlaß der neuen
Vormnndschaftsordnung sehr richtig entschieden. Man hat sich gefragt,
ob es angemessen ist, wenn man für die ungeheuere Mehrheit der
Bevölkerung, die thatsächlich mit dem 21. Jahre wirtschaftlich vollkommen 172
selbstständig ist, die Altersgrenze der Majorennität bis zum
vollendeten 24. Lebensjahre bestehen läßt; und man hat sich gesagt,
daß man für eine geringe Minorität derer, die mit dem erreichten
24. Lebensjahre noch unselbstständig sind und für die dadurch gesorgt
werden kann, diese Altersgrenze bestehen lassen muß. Wenn also die
Gewerbegehülfen und Arbeiter im 21. Jahre in Bezug auf die höchste
patriotische Pflicht, die Wehrpflicht, vollkommen selbstständig sind, wenn
sie für sich einzustehen und zn sorgen haben, dann ist in Wirklichkeit
nicht abzusehen, warum man ihnen das Recht verschränken soll, mit
dem zurückgelegten 21. Jahre auch als Mitglieder desjenigen Wahlkörpers 172
zu fungiren, der die Vertrauensmänner ernennt, die bei entstehenden 172
Streitigkeiten die Schlichtung vorzunehmen haben.
Was aber die Mithineinbeziehung der weiblichen Arbeiter in
Berlin betrifft, so ist schon in der vorigen Sitzung erörtert worden,
daß ein großes Kontingent der weiblichen Arbeiter den verschiedensten
Branchen angehört, die in Betracht gezogen werden müssen und deren
Ziffer über 50 000 beträgt. Es wäre eine Ungerechtigkeit, wenn man
nicht anerkennen wollte, daß diese das Recht haben, ihre Richter selbst
wählen zu dürfen. Aber heute noch weiter zu gehen und zu brechen
mit den Traditionen unserer Gesellschaft bei einem solchen Anlaß, das
hieße doch wirklich ein ganz unnützes und vergebliches Experiment
machen; und ich glaube nicht, daß, wenn wir alle diese Damen hier
versammeln könnten — es wird wohl nicht Platz sein — eine Majorität
sich dafür entscheiden würde, dieses Experiment bei diesem Anlaß zu
machen.
Aus allen diesen Gründen, glaube ich, verhalten sich diese Anträge 172
so zu einander, daß sie sich paralysiren. Ich glaube, wir werden
hier wie
Prophete links, Prophete rechts,
Das Weltkind in der Mitten,
den Antrag des Ausschusses ruhig annehmen können.
Stadtv. Dr. Jrmer: Ich habe eine andere Ansicht als Herr Kollege
Dr. Horwitz, welcher sagte, wenn die sämmtlichen Damen hier im Saal
versammelt wären und wir bei ihnen Umfrage hielten, so würde wahrscheinlich 172
die Mehrheit sich gegen die Gewährung des passiven Wahlrechts 172
aussprechen. Das glaube ich nicht. Aber derartige Momente
dürfen doch für uns nicht bestimmend sein. Für mich haben, als ich
meine Anträge stellte, folgende Gründe für dieselben gesprochen. Ich
erlaubte mir am Schluß der ersten Berathung Ihnen auseinanderzusetzen, 172
daß meine Meinung die ist, die Vorlage sei im sozialdemokratischen
Sinne verändert worden. Herr Kollege Singer hat Ihnen das bestätigt
und hat Ihnen auch gewisse Elogen dafür gemacht, daß Sie nach dieser
Richtung hin, ich will einmal sagen, verbesserungsfähig sind. Herr
Kollege Singer hat durch seinen Antrag auch die volle Konsequenz
dieses Ausschußbeschlusses gezogen. Das ist richtig: wenn man erst
einmal soweit geht, den Frauen das aktive Wahlrecht zu geben, dann
wird man schließlich auch die Konsequenz ziehen müssen und ihnen das
passive Wahlrecht geben müssen.
(Widerspruch.)
Deswegen kann ich mich über den Antrag des Herrn Kollegen Singer
nicht weiter wundern.
Wenn ich nun sagte, die Vorlage sei sozialdemokratisch reformirt,
so erinnere ich Sie daran, daß die Zurückschraubung des für die
Wahlberechtigung im Reichstag nöthigen Alters auf 21 Jahre ein
Hauptpunkt des sozialdemokratischen Programms ist, und ich wünsche,
daß wir hier jeden derartigen Versuch der Ausdehnung auch in diesem
bescheidenen Kreise a limine zurückweisen. Es ist gesagt worden, das
Alter der Großjährigkeit ist auf 21 Jahr: gesetzt worden. Das ist
vollständig richtig; aber es ist ein anderes Ding, die Befähigung zu
besitzen für die Ausübung von Privatrechten und die für die Ausübung
eines öffentlichen Rechtes.
(Widerspruch.)
Das ist doch ein öffentliches Recht, das Recht der Theilnahme an
der Wahl von Gerichten; das ist kein Privatrecht. Wenn wir daran
festhalten, daß das wichtigste öffentliche Recht, das Reichstagswahlrecht