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Mitgliedschaft

Full text: Revidirtes Neben-Statut der Fischer-Innung zu Berlin betreffend die Sterbekasse (Public Domain)

Der bezw. die Neuaufgenommene erhält ein Exemplar des 
Neben-Statuts ausgehändigt, in welches laufende Nummer, 
Name, Alter, Wohnung und Tag der Aufnahme des Mit-— 
gliedes mit Unterschrift des Obermeisters eingetragen sind. 
Jedem Statuten-Exemplar, welches zugleich als Legi— 
timation des Inhabers gilt, sind etliche Quittungsbogen 
beigeheftet. 
35. 
Mitglieder, welche ihren Wohnsitz außerhalb des Be— 
zirks der Innung verlegen können sich den Anspruch auf 
Gewährung des statutenmäßigen Sterbegeldes erhalten, 
wenn sie die Beiträge regelmäßig fort entrichten und nicht 
den Bestimmungen des 8 7 verfallen. 
86. 
Mitglieder, welche im Falle einer Mobilmachung oder 
eines Krieges in das stehende Heer oder zur Landwehr 
eintreten, scheiden während der Zeit ihrer Militärdienst— 
pflicht aus der Kasse aus, treten aber nach der Rückkehr 
zu ihren bürgerlichen Geschäften in ihre früheren Rechte 
und Pflichten ohne Weiteres wieder ein. 
Für das Quartal der Kasse (8 8), innerhalb dessen der 
Beitritt zum Heere erfolgte, und für das Quartal, inner— 
halb dessen die Rückkehr in das bürgerliche Verhältniß 
stattfindet, sind die vollen Beiträge zu entrichten. 
Verlust der Mitgliedschaft. 
87 
Aus der Sterbekasse scheiden mit Verlust eines jeden 
Anrechts Personen, welche 
a) aus der Innung ausgeschlossen werden,
	        
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