Der bezw. die Neuaufgenommene erhält ein Exemplar des
Neben-Statuts ausgehändigt, in welches laufende Nummer,
Name, Alter, Wohnung und Tag der Aufnahme des Mit-—
gliedes mit Unterschrift des Obermeisters eingetragen sind.
Jedem Statuten-Exemplar, welches zugleich als Legi—
timation des Inhabers gilt, sind etliche Quittungsbogen
beigeheftet.
35.
Mitglieder, welche ihren Wohnsitz außerhalb des Be—
zirks der Innung verlegen können sich den Anspruch auf
Gewährung des statutenmäßigen Sterbegeldes erhalten,
wenn sie die Beiträge regelmäßig fort entrichten und nicht
den Bestimmungen des 8 7 verfallen.
86.
Mitglieder, welche im Falle einer Mobilmachung oder
eines Krieges in das stehende Heer oder zur Landwehr
eintreten, scheiden während der Zeit ihrer Militärdienst—
pflicht aus der Kasse aus, treten aber nach der Rückkehr
zu ihren bürgerlichen Geschäften in ihre früheren Rechte
und Pflichten ohne Weiteres wieder ein.
Für das Quartal der Kasse (8 8), innerhalb dessen der
Beitritt zum Heere erfolgte, und für das Quartal, inner—
halb dessen die Rückkehr in das bürgerliche Verhältniß
stattfindet, sind die vollen Beiträge zu entrichten.
Verlust der Mitgliedschaft.
87
Aus der Sterbekasse scheiden mit Verlust eines jeden
Anrechts Personen, welche
a) aus der Innung ausgeschlossen werden,