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Die Fürsorgeerziehung wird durch Beschluß des Vormund—
schaftsgerichts von Amtswegen oder auf Antrag angeordnet.
Berechtigt und verpflichtet zur Stellung des Antrages auf
Fürsorgeerziehung ist für Schöneberg der Vorsteher der König—
lichen Polizeibehörde und der Gemeindevorstand (Magistrat).
Abgesehen von diesen antragsberechtigten Behörden ist
jedermann befugt, wegen solcher Umstände, welche die Ein—
leitung der Zwangserziehung in einem einzelnen Falle
rechtfertigen, bei den vorbezeichneten Behörden oder bei dem
Vormundschaftsgericht Anzeige zu erstatten.
Kommt einer der genannten Fälle zur Kenntnis des
Gemeindewaisenrats, so hat er dem Magistrat (Armen—
direktion) behufs weiterer Veranlassung Anzeige zu machen.
Er hat gleichzeitig die zur Feststellung des Tatbestandes
erforderlichen Ermittelungen anzustellen und das Ergebnis
möglichst eingehend mitzuteilen und sich darüber zu äußern,
ob und aus welchen Gründen er die Fürsorgeerziehung
für erforderlich erachtet.
Das Gleiche gilt, wenn er um Außerung nach irgend
einer Richtung ersucht wird.
Die Unterbringung der Minderjährigen, für die sie
angeordnet wird, erfolgt durch den Kommunalverband der
Provinz Brandenburg auf Grund eines von der Antrags—
behörde zu machenden Erziehungsvorschlages. Wird die
Unterbringung des Zöglings in einer Familie beschlossen,
so hat der Gemeindewaisenrat auf Erfordern zur Er—
mittelung geeigneter Familien behilflich zu sein und darauf
bezügliche Auskünfte zu erteilen.
Das Recht der Aufsichtsführung über Fürsorgezöglinge
oder deren Fürsorger steht den Waisenpflegern oder Pflege—
rinnen nicht zu.
D. Mitwirkung bei der Unterbringung und
Beaufsichtigung der Kostpflegekinder.
8 34.
Neben und gemeinsam mit den besoldeten Aufsichts⸗
damen und Arzten, deren Bestellung anderweitig geregelt
ist, hat der Gemeindewaisenrat bei der Unterbringung und
Beaufsichtigung der von der Stadt in seinem Bezirk in
Kostpflege untergebrachten Kinder nach den folgenden Be—
stimmungen (88 35 — 43) mitzuwirken.
Beauffichtigung
der Kost⸗
pflegekinder.