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II. Obliegenheiten der Gemeindewaisenräte und der Waisenpflegerinnen

Full text: Bestimmungen über Verfassung und Obliegenheiten der Gemeindewaisenräte zu Schöneberg (Public Domain)

21 — 
Die Fürsorgeerziehung wird durch Beschluß des Vormund— 
schaftsgerichts von Amtswegen oder auf Antrag angeordnet. 
Berechtigt und verpflichtet zur Stellung des Antrages auf 
Fürsorgeerziehung ist für Schöneberg der Vorsteher der König— 
lichen Polizeibehörde und der Gemeindevorstand (Magistrat). 
Abgesehen von diesen antragsberechtigten Behörden ist 
jedermann befugt, wegen solcher Umstände, welche die Ein— 
leitung der Zwangserziehung in einem einzelnen Falle 
rechtfertigen, bei den vorbezeichneten Behörden oder bei dem 
Vormundschaftsgericht Anzeige zu erstatten. 
Kommt einer der genannten Fälle zur Kenntnis des 
Gemeindewaisenrats, so hat er dem Magistrat (Armen— 
direktion) behufs weiterer Veranlassung Anzeige zu machen. 
Er hat gleichzeitig die zur Feststellung des Tatbestandes 
erforderlichen Ermittelungen anzustellen und das Ergebnis 
möglichst eingehend mitzuteilen und sich darüber zu äußern, 
ob und aus welchen Gründen er die Fürsorgeerziehung 
für erforderlich erachtet. 
Das Gleiche gilt, wenn er um Außerung nach irgend 
einer Richtung ersucht wird. 
Die Unterbringung der Minderjährigen, für die sie 
angeordnet wird, erfolgt durch den Kommunalverband der 
Provinz Brandenburg auf Grund eines von der Antrags— 
behörde zu machenden Erziehungsvorschlages. Wird die 
Unterbringung des Zöglings in einer Familie beschlossen, 
so hat der Gemeindewaisenrat auf Erfordern zur Er— 
mittelung geeigneter Familien behilflich zu sein und darauf 
bezügliche Auskünfte zu erteilen. 
Das Recht der Aufsichtsführung über Fürsorgezöglinge 
oder deren Fürsorger steht den Waisenpflegern oder Pflege— 
rinnen nicht zu. 
D. Mitwirkung bei der Unterbringung und 
Beaufsichtigung der Kostpflegekinder. 
8 34. 
Neben und gemeinsam mit den besoldeten Aufsichts⸗ 
damen und Arzten, deren Bestellung anderweitig geregelt 
ist, hat der Gemeindewaisenrat bei der Unterbringung und 
Beaufsichtigung der von der Stadt in seinem Bezirk in 
Kostpflege untergebrachten Kinder nach den folgenden Be— 
stimmungen (88 35 — 43) mitzuwirken. 
Beauffichtigung 
der Kost⸗ 
pflegekinder.
	        
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