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3. wenn die Fürsorgeerziehung außer diesen Fällen
wegen Unzulänglichkeit der erziehlichen Einwirkung
der Eltern oder sonstigen Erzieher oder der
Schule zur Verhütung des völligen sittlichen
Verderbens des Minderjährigen nothwendig ist.
898.
Jugendliche Personen, die das Alter der Groß—
jährigkeit noch nicht erreicht haben, können abgesehen von den
Fällen des 8 96 unter besonderen Umständen, wie besondere
körperliche Schwäche, Mangel an Schulbildung, Arbeitsscheu
u. dgl. ebenfalls der Waisenpflege überwiesen werden.
Anträge und Berichte in Fällen dieser Art sind an die
Armendirektion — nicht an die Waisenverwaltung — zu
richten, die weitere Entscheidung treffen und je nach Sachlage
die Unterbringung solcher jugendlicher Personen in die Waisen—
pflege oder in Privatanstalten, mit denen sie in Verbindung
steht, veranlassen wird.
Jugen dliche
Personen.
8 99.
Zur Einsegnung darf Kindern, die ausreichender Be— Einsegnungs—
kleidung entbehren, Bekleidung aus öffentlichen Mitteln be- kleidung.
willigt werden, um ihnen den Eintritt in das bürgerliche
Leben und die Ergreifung einer lohnenden Thätiakeit zu er—
möglichen.
Die Anträge sind nach Formular aufzunehmen und mit
dem Gutachten der Kommission getrennt vom Monaktsbericht
rechtzeitig dem GeneralRureau der Armen ⸗Direklion durch
den Stadtsergeanten einzureichen. Die Entscheidung über die
Anträge steht der von der Armendirektion niedergesetzten
Kommission zu, die auch den Einkauf der Bekleidung ver—
anlaßt. Die Armenkommissionen dürfen daher die Ein—
segnungskleider nicht selbst ankaufen oder an deren Stelle
baare Unterstützung gewähren.