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Zweiter Theil. Geschäftsanweisung für die Armenpflege der Stadt Berlin

Full text: Anweisung betreffend die Verwaltung der offenen Armenpflege der Stadt Berlin (Public Domain)

81 — 
3. wenn die Fürsorgeerziehung außer diesen Fällen 
wegen Unzulänglichkeit der erziehlichen Einwirkung 
der Eltern oder sonstigen Erzieher oder der 
Schule zur Verhütung des völligen sittlichen 
Verderbens des Minderjährigen nothwendig ist. 
898. 
Jugendliche Personen, die das Alter der Groß— 
jährigkeit noch nicht erreicht haben, können abgesehen von den 
Fällen des 8 96 unter besonderen Umständen, wie besondere 
körperliche Schwäche, Mangel an Schulbildung, Arbeitsscheu 
u. dgl. ebenfalls der Waisenpflege überwiesen werden. 
Anträge und Berichte in Fällen dieser Art sind an die 
Armendirektion — nicht an die Waisenverwaltung — zu 
richten, die weitere Entscheidung treffen und je nach Sachlage 
die Unterbringung solcher jugendlicher Personen in die Waisen— 
pflege oder in Privatanstalten, mit denen sie in Verbindung 
steht, veranlassen wird. 
Jugen dliche 
Personen. 
8 99. 
Zur Einsegnung darf Kindern, die ausreichender Be— Einsegnungs— 
kleidung entbehren, Bekleidung aus öffentlichen Mitteln be- kleidung. 
willigt werden, um ihnen den Eintritt in das bürgerliche 
Leben und die Ergreifung einer lohnenden Thätiakeit zu er— 
möglichen. 
Die Anträge sind nach Formular aufzunehmen und mit 
dem Gutachten der Kommission getrennt vom Monaktsbericht 
rechtzeitig dem GeneralRureau der Armen ⸗Direklion durch 
den Stadtsergeanten einzureichen. Die Entscheidung über die 
Anträge steht der von der Armendirektion niedergesetzten 
Kommission zu, die auch den Einkauf der Bekleidung ver— 
anlaßt. Die Armenkommissionen dürfen daher die Ein— 
segnungskleider nicht selbst ankaufen oder an deren Stelle 
baare Unterstützung gewähren.
	        
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