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zu machende Eintragungen vorläufig anzumerken
und sobald das Personalbuch zurückgekommen ist,
machträglich einzutragen.
Die Armenkommissions-Vorsteher sind verpflichtet,
auf die richtige Führung der Personalbücher hinzu—
wirken und je nach ihrem Ermessen sich hiervon
Kenntniß zu verschaffen.
Die auf der Armendirektion geführten Personal—
akten, in der alle den Unterstützten betreffenden
Papiere und Angaben vereinigt werden, stehen
selbstverständlich der Armenkommission jederzeit
zur Verfügung.
839.
Die Auszahlung der Unterstützungen geschieht, abge—
sehen von den dringlichen Fällen und besonderen, von dem
Kommissions-Vorsteher zu bestimmenden Ausnahmefällen
durch die Psleger, von denen jeder sich an diesem
Geschäft zu betheiligen hat. Die dauernd unterstützten
Personen werden hierbei durch den Vorsteher bestimmten
Mitgliedern zur regelmäßigen Besorgung der Auszahlung
zugewiesen. Ueber die Auszahlung führt die Kommission die
hierfür vorgeschriebenen Abrechnungsbogen.
Zur Empfangnahme der Unterstützungen hat sich der
Arme zu der ihm vom Pfleger bekannt zu gebenden Stunde
in der Wohnung des Pflegers einzufinden; ist er aus triftigen
Gründen — insbesondere wegen Alters und Krankheit —
am persönlichen Erscheinen verhindert und auch nicht in der
Lage, sich durch einen seiner erwachsenen Angehörigen ver—
treten zu lassen, so ist der Unterstützungsbetrag ihm in seiner
Wohnung auszuzahlen. Die Auszahlung an unbelannte
Bersonen, die angeblich im Auftrage des Unterstützten die
Unterstützungen abholen wollen, ist durchaus unzulässig.
Für körperlich oder geistig gebrechliche Personen, sowie
für Kinder, die sich in Pflegestellen befinden, ist die Unter—
stützung an die Ehefrauen oder sonstige Pflegepersonen bezw.
die Pflegeeltern zu zahlen. Die Auszahlung geschieht in den
letztgenannten Fällen, d. h. für Personen, die in Privatpflege
Auszahlung.
Empfang⸗
nahme.