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Zweiter Theil. Geschäftsanweisung für die Armenpflege der Stadt Berlin

Full text: Anweisung betreffend die Verwaltung der offenen Armenpflege der Stadt Berlin (Public Domain)

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4— 
zu machende Eintragungen vorläufig anzumerken 
und sobald das Personalbuch zurückgekommen ist, 
machträglich einzutragen. 
Die Armenkommissions-Vorsteher sind verpflichtet, 
auf die richtige Führung der Personalbücher hinzu— 
wirken und je nach ihrem Ermessen sich hiervon 
Kenntniß zu verschaffen. 
Die auf der Armendirektion geführten Personal— 
akten, in der alle den Unterstützten betreffenden 
Papiere und Angaben vereinigt werden, stehen 
selbstverständlich der Armenkommission jederzeit 
zur Verfügung. 
839. 
Die Auszahlung der Unterstützungen geschieht, abge— 
sehen von den dringlichen Fällen und besonderen, von dem 
Kommissions-Vorsteher zu bestimmenden Ausnahmefällen 
durch die Psleger, von denen jeder sich an diesem 
Geschäft zu betheiligen hat. Die dauernd unterstützten 
Personen werden hierbei durch den Vorsteher bestimmten 
Mitgliedern zur regelmäßigen Besorgung der Auszahlung 
zugewiesen. Ueber die Auszahlung führt die Kommission die 
hierfür vorgeschriebenen Abrechnungsbogen. 
Zur Empfangnahme der Unterstützungen hat sich der 
Arme zu der ihm vom Pfleger bekannt zu gebenden Stunde 
in der Wohnung des Pflegers einzufinden; ist er aus triftigen 
Gründen — insbesondere wegen Alters und Krankheit — 
am persönlichen Erscheinen verhindert und auch nicht in der 
Lage, sich durch einen seiner erwachsenen Angehörigen ver— 
treten zu lassen, so ist der Unterstützungsbetrag ihm in seiner 
Wohnung auszuzahlen. Die Auszahlung an unbelannte 
Bersonen, die angeblich im Auftrage des Unterstützten die 
Unterstützungen abholen wollen, ist durchaus unzulässig. 
Für körperlich oder geistig gebrechliche Personen, sowie 
für Kinder, die sich in Pflegestellen befinden, ist die Unter— 
stützung an die Ehefrauen oder sonstige Pflegepersonen bezw. 
die Pflegeeltern zu zahlen. Die Auszahlung geschieht in den 
letztgenannten Fällen, d. h. für Personen, die in Privatpflege 
Auszahlung. 
Empfang⸗ 
nahme.
	        
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