und Verleger, nur dem Richter für ihre Veröffent-
lichungen verantwortlich sein, und nur durch einen
Richterspruch könnte ein Werk von der Bühne ver-
bannt werden, wie auch nur durch einen Richterspruch
eine Druckschrift dem Buchhandel entzogen werden
kann. Vor dieser so überaus einfachen Lösung der
Frage ist in erster Linie die Zaghaftigkeit der Bühnen-
leiter bisher misstrauisch ausgewichen, Gegenwärtig
ist das Theater gegen jede gerichtliche Verfolgung
durch die polizeiliche Erlaubnis der Aufführung ge-
deckt. Nach Beseitigung dieser Präventivzensur würde
aber die Verantwortlichkeit vor den Gerichten den
Theaterbetrieb dauernd bedrohen, und bei der Wahl
zwischen dem Staatsanwalt und dem Zensor haben
sich die Theaterleiter lieber für den Zensor entschieden.
Darin aber stimmen selbst die Verteidiger der bis-
herigen Zustände überein, dass das Zensoramt ferner
nicht mehr einen Zweig der Polizeiverwaltung bilden
dürfe. Es handelt sich hier um litterarische Recht-
sprüche, die denn auch nur von litterarischen Fach-
männern vollzogen werden sollten. Ein Ministerium
der schönen Künste, das auch die Theaterzensur um-
fassen müsste, wäre die beste Organisation, um endlich
alle diese Wirren zu beseitigen. Zum mindesten aber
wäre die Einsetzung eines litterarischen Schiedsgerichts
notwendig, um die Entscheidung der Zensurbeamten
nach schriftstellerischen Gesichtspunkten zu korrigieren.
Einen ersten Schritt nach dieser Richtung hin hat der
neue Minister des Innern, Herr von Rheinbaben, unter-
nommen, als er die Polizeibehörden in einem Rund-
schreiben angewiesen hat, in zweifelhaften Fällen sich
an litterarische Sachverständige zu wenden. Und
damit sind vielleicht die ersten Linien gezogen, um