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II.

Full text: Verbotene Stücke / Blumenthal, Oscar (Public Domain)

und Verleger, nur dem Richter für ihre Veröffent- 
lichungen verantwortlich sein, und nur durch einen 
Richterspruch könnte ein Werk von der Bühne ver- 
bannt werden, wie auch nur durch einen Richterspruch 
eine Druckschrift dem Buchhandel entzogen werden 
kann. Vor dieser so überaus einfachen Lösung der 
Frage ist in erster Linie die Zaghaftigkeit der Bühnen- 
leiter bisher misstrauisch ausgewichen, Gegenwärtig 
ist das Theater gegen jede gerichtliche Verfolgung 
durch die polizeiliche Erlaubnis der Aufführung ge- 
deckt. Nach Beseitigung dieser Präventivzensur würde 
aber die Verantwortlichkeit vor den Gerichten den 
Theaterbetrieb dauernd bedrohen, und bei der Wahl 
zwischen dem Staatsanwalt und dem Zensor haben 
sich die Theaterleiter lieber für den Zensor entschieden. 
Darin aber stimmen selbst die Verteidiger der bis- 
herigen Zustände überein, dass das Zensoramt ferner 
nicht mehr einen Zweig der Polizeiverwaltung bilden 
dürfe. Es handelt sich hier um litterarische Recht- 
sprüche, die denn auch nur von litterarischen Fach- 
männern vollzogen werden sollten. Ein Ministerium 
der schönen Künste, das auch die Theaterzensur um- 
fassen müsste, wäre die beste Organisation, um endlich 
alle diese Wirren zu beseitigen. Zum mindesten aber 
wäre die Einsetzung eines litterarischen Schiedsgerichts 
notwendig, um die Entscheidung der Zensurbeamten 
nach schriftstellerischen Gesichtspunkten zu korrigieren. 
Einen ersten Schritt nach dieser Richtung hin hat der 
neue Minister des Innern, Herr von Rheinbaben, unter- 
nommen, als er die Polizeibehörden in einem Rund- 
schreiben angewiesen hat, in zweifelhaften Fällen sich 
an litterarische Sachverständige zu wenden. Und 
damit sind vielleicht die ersten Linien gezogen, um
	        
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