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gebrauch ist diese Bezeichnung damals, wie z. T. auch noch heute,
gleichbedeutend gewesen mit Materialwarenhändler, während man
in den meisten Fällen, heute den Begriff von Handlungsgehülfen,
Komptoirpersonal, überhaupt kaufmännischer Angestellten damit ver-
bindet. Hinter den Namen einiger der Inserenten finden wir die Be-
rufsbezeichnung „Handelsmann“, einer wird als Posamentier (!) be-
zeichnet, mehrere als Restaurateure, wobei hinzugesetzt ist „und
Niederlage fremder Biere“. Fügen wir hinzu, dass schon Ende der
dreissiger Jahre der Begriff des Viktualienhändlers mit dem des Bier-
händlers identisch ist (nicht mehr mit dem des Bierschänkers), so
ergiebt sich für die Gestaltung des Bierversandgeschäftes folgendes Bild:
Es ist schon damals zu unterscheiden zwischen den Geschäften,
welche sich mit dem Vertrieb des Berliner obergährigen Weissbiers
und denen, welche sich hauptsächlich mit dem Vertrieb auswärtiger,
z. T. untergähriger Biere abgeben. Die Inhaber der ersteren, die
grosse Mehrzahl, setzen sich zusammen aus Viktualienhändlern und
Gastwirten,- die der letzteren aus Kaufleuten (d. h. Kolonialwaren-
händlern) und Restaurateuren. Aus diesen Bezeichnungen lässt sich
schon ersehen, dass die obergährigen Berliner Biere das Volks-
getränk darstellten, während die auswärtigen Biere von den feineren
Kreisen genossen wurden, die ja auch sonst ihre Bedürfnisse zu-
meist nicht beim Viktualien-, sondern beim Kolonialwarenhändler
deckten und ihr Glas Bier nicht beim Bierschänker, sondern im
Restaurant tranken. In der ersteren Kategorie scheint das Lieterungs-
geschäft zumeist bei den Viktualienhändlern ausgebildet gewesen zu
sein, vielleicht schon deshalb, weil dem Viktualiengeschäft für sich
die Frau allein viel besser vorstehen konnte, als der Gastwirtschaft.
Während der Mann die Bestellungen auf Bier ausführte und mit dem
Handwagen oder einem primitiven Gefährt (Hundewagen) das Bier
an die Kunden ablieferte, ebenso zu Hause den Abzug, die Reinigung
der Flaschen etc. besorgte, verkaufte die Frau Gemüse, Obst,
Kartoffeln, Bier in einzelnen Flaschen und die übrigen zum Haushalt
gehörenden Artikel des Geschäfts, vermietete die Drehrölle für das
Rollen der Wäsche etc., alles Obliegenheiten, die ihrer Natur nach
der Frau viel eher anstehen, als dem Mann. In der Gastwirtschaft
dagegen, ist das Bedienen der Gäste, die Unterhaltung mit ihnen u. a.
wieder durchaus Sache des Mannes. sodass dieser. wenn er neben