167 —
I. Auf dem Wege der Gesetzgebung.
1. Trennung des Unterrichtsministeriums vom Kultus-
ministerium.
Ergänzung des Schulaufsichtsgesetzes vom 11. März 1872
durch Bestimmungen, welche die pädagogische Fach-
aufsicht für die Volksschule sicherstellen und die Lokal-
schulinspektion beseitigen.
3. Revision des Besoldungsgesetzes im Sinne der Beschlüsse
des 2. Preußischen Lehrertages, insbesondere Erhöhung
des Grundgehalts auf mindestens 1350 M und Gewährung
von 150 M Alterszulagen.
Abänderung des ARuhegehaltskassen-Gesetzes in der
Weise, daß die Beiträge nach dem Durchschnittsgehalt
(Grundgehalt + Alterszulagekassen-Beitrag -+ Miets-
entschädigung) berechnet werden, um den Gemeinden die
Berufung älterer Lehrer zu ermöglichen.
5. Erlaß eines Schulunterhaltungsgesetzes, durch welches
die Volksschule auf den Etat der politischen Gemeinden
übernommen und eine angemessene Beteiligung des Staates
an den Volksschullasten sichergestellt wird. .
8, Aufhebung der Privatpatronate in der Weise, daß das
bisher von den Gutsherrn ausgeübte Lehrerwahlrecht in
derselben Ausdehnung auf die Gemeinden übergeht.
Erlaß gesetzlicher Bestimmungen über die Zusammen-
setzung und die Befugnisse der Schulvorstände und
Schuldeputationen, mit der Maßgabe, daß den Lehrern
Sitz und Stimme in diesen Körperschaften gewähr-
leistet wird.
8. Gewährung des passiven Wahlrechtes zu den Gemeinde-
vertretungen.
9. Erlaß einheitlicher und zeitgemäßer gesetzlicher Be-
stimmungen über Schulpflicht und Schulversäumnisstrafen.
(0. Einführung der obligatorischen Fortbildungsschule für
Knaben und Mädchen in Stadt und Land.
II. Durch Einwirkung auf die Königliche Staatsregierung
(ohne gesetzgeberische Maßnahmen durchführbar).
li. Fortführung der Reform der Lehrerbildung.
2, Regelung des Avancements im Volksschuldienste nach
dem Muster des höheren Schulwesens und Beseitigung
sämtlicher Prüfungen für leitende Stellungen im Volks-
schuldienste. -
2