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Aechte Darstellung der bekannten Müller Anoldischen Sache

Full text: Aechte Darstellung der bekannten Müller Arnoldischen Sache (Public Domain)

der bekannten Müller Arnoldischen Sache. 19 
Neumann, Bandel, Friedel und 
Graun, und der Pommerziger 
Justitiarius Schlecker wegen der 
in der Müller Arnoldschen Sache 
gemachten Sentenz sämmtl. cassirt, 
und überdem ein jeder mit Ein—⸗ 
jährigen Vestungsarrest belegt 
werden, und sie den Arnold gänz⸗ 
lich entschädigen; dahingegen der 
Neumärk. Regierungsrath Scheib⸗ 
ler u. Cammergerichtsrath Rans⸗ 
leben gänzlich frey gespro—⸗ 
chen werden sollen. Auch sollen 
die condemnirten Justizbedienten 
den Wehrt der Arnoldschen Müh— 
le sowohl, als auch ihm selbst 
allen seinen gehabten Verlust und 
Schaden, nach der, von der 
Neumärk. Cammer davon anzufer⸗ 
tigenden Taxe aus ihren eigenen 
Mitteln bezahlen, und daß der 
Müller Arnold solchergestalt völ⸗ 
F in integrum restituiret werden 
olle. 
Lit. D. 
Friedrich Wilhelm König ꝛc. 
Unsern ꝛc. Wir haben auf das Ge— 
such des vormahligen Neumärk. Regie— 
rungspräsidenten Grafen von Finken— 
stein für gut befunden, eine nochmahlige 
Revision der im Jahr 1779 wegen der 
bekannten Müller Arnoldischen Sache ge—⸗ 
gen die Cammergerichtsräthe Friede! 
und Graun⸗ ingleichen gegen die Neu— 
märk. Regierungsräthe Neumann, Busch 
und Bandel⸗ auch gegen den Hoffiscal 
Schlecker verhandelten Untersuchungs⸗ 
acten zu verfügen, und das darüber von 
dem Criminalsenat des Cammergerichts 
erstattete Gutachten Uns vorlegen zu 
lassen. Da Wir uns nun daraus über⸗ 
zeuget haben, daß den benannten Ju⸗ 
stizbedienten nicht der geringste Verdächt 
— —— 
einer in der Arnoldischen Sache begange— 
nen Ungerechtigkeit, Parteylichkeit oder 
irgend eines andern pflichtwidrigen Ver— 
haltens zur Last falle, und also die zur 
damahligen Zeit gegen sie ergangene 
Verfügungen nur als die Folgen eines 
Irrthums, wozu der ruhmwürdige Ju— 
ttizeifer Unsers in Gott ruhenden Oncles 
Majestät durch unvollständige, der wah— 
ren Lage der Sache nicht angemessene 
Berichte übel unterrichteter und präoc⸗ 
rupirter Personen verleitet worden, an⸗ 
zusehen sind; So bestättigen wir hier—⸗ 
durch den Inhalt besagten rechtlichen 
Gutachtens, in dessen Gefolg vorbenaun⸗ 
de Justizbediente für unschuldig zu er—⸗ 
klären, auch ihnen wegen Schaͤden und 
Kosten ihre Rechte vorzubehalten sind, 
und authorisiren euch zugleich, diese Un— 
sere Gesinnung nicht nur mehrbesagten 
Justizbedienten, sondern auch dem da—⸗ 
mahls eben dieser Sache wegen dimittir⸗ 
ten Regierungspräsidenten Grafen von 
Finkenstein zu ihrer Consolation und 
Rechtfertigung bekannt zu machen, auch 
denselben in Unserm allerhöchsten Na— 
men anzudeuten, daß wir diejenigen un⸗ 
er ihnen, welche wiederum in Unsere 
Dienste treten wollen, darin auf eine 
onvenable Weise, bey vorkommender 
Belegenheit anderweit zu placiren Uns 
zeneigt finden lassen werden. Gegeben 
Berlin den 14ten November 1786. 
Friedrich Wilhelm 
An 
das Cammergericht. 
Confirmation 
des von dem Criminalsenat des 
Cammergerichts in der Arnol⸗ 
dischen Sache erstatteten Gut⸗ 
achtens. 
von Carmer. 
7 
— —— 
ZTenira Piblio“—⸗
	        
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