der bekannten Müller Arnoldischen Sache. 19
Neumann, Bandel, Friedel und
Graun, und der Pommerziger
Justitiarius Schlecker wegen der
in der Müller Arnoldschen Sache
gemachten Sentenz sämmtl. cassirt,
und überdem ein jeder mit Ein—⸗
jährigen Vestungsarrest belegt
werden, und sie den Arnold gänz⸗
lich entschädigen; dahingegen der
Neumärk. Regierungsrath Scheib⸗
ler u. Cammergerichtsrath Rans⸗
leben gänzlich frey gespro—⸗
chen werden sollen. Auch sollen
die condemnirten Justizbedienten
den Wehrt der Arnoldschen Müh—
le sowohl, als auch ihm selbst
allen seinen gehabten Verlust und
Schaden, nach der, von der
Neumärk. Cammer davon anzufer⸗
tigenden Taxe aus ihren eigenen
Mitteln bezahlen, und daß der
Müller Arnold solchergestalt völ⸗
F in integrum restituiret werden
olle.
Lit. D.
Friedrich Wilhelm König ꝛc.
Unsern ꝛc. Wir haben auf das Ge—
such des vormahligen Neumärk. Regie—
rungspräsidenten Grafen von Finken—
stein für gut befunden, eine nochmahlige
Revision der im Jahr 1779 wegen der
bekannten Müller Arnoldischen Sache ge—⸗
gen die Cammergerichtsräthe Friede!
und Graun⸗ ingleichen gegen die Neu—
märk. Regierungsräthe Neumann, Busch
und Bandel⸗ auch gegen den Hoffiscal
Schlecker verhandelten Untersuchungs⸗
acten zu verfügen, und das darüber von
dem Criminalsenat des Cammergerichts
erstattete Gutachten Uns vorlegen zu
lassen. Da Wir uns nun daraus über⸗
zeuget haben, daß den benannten Ju⸗
stizbedienten nicht der geringste Verdächt
— ——
einer in der Arnoldischen Sache begange—
nen Ungerechtigkeit, Parteylichkeit oder
irgend eines andern pflichtwidrigen Ver—
haltens zur Last falle, und also die zur
damahligen Zeit gegen sie ergangene
Verfügungen nur als die Folgen eines
Irrthums, wozu der ruhmwürdige Ju—
ttizeifer Unsers in Gott ruhenden Oncles
Majestät durch unvollständige, der wah—
ren Lage der Sache nicht angemessene
Berichte übel unterrichteter und präoc⸗
rupirter Personen verleitet worden, an⸗
zusehen sind; So bestättigen wir hier—⸗
durch den Inhalt besagten rechtlichen
Gutachtens, in dessen Gefolg vorbenaun⸗
de Justizbediente für unschuldig zu er—⸗
klären, auch ihnen wegen Schaͤden und
Kosten ihre Rechte vorzubehalten sind,
und authorisiren euch zugleich, diese Un—
sere Gesinnung nicht nur mehrbesagten
Justizbedienten, sondern auch dem da—⸗
mahls eben dieser Sache wegen dimittir⸗
ten Regierungspräsidenten Grafen von
Finkenstein zu ihrer Consolation und
Rechtfertigung bekannt zu machen, auch
denselben in Unserm allerhöchsten Na—
men anzudeuten, daß wir diejenigen un⸗
er ihnen, welche wiederum in Unsere
Dienste treten wollen, darin auf eine
onvenable Weise, bey vorkommender
Belegenheit anderweit zu placiren Uns
zeneigt finden lassen werden. Gegeben
Berlin den 14ten November 1786.
Friedrich Wilhelm
An
das Cammergericht.
Confirmation
des von dem Criminalsenat des
Cammergerichts in der Arnol⸗
dischen Sache erstatteten Gut⸗
achtens.
von Carmer.
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ZTenira Piblio“—⸗