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1900, betreffend die Polizeiverwaltung in den Stadtkreisen Charlotten—
hurg, Schöneberg und Rixdorf (Nr. 159 der Drucksache des Abgeordneten-
hauses, J. Session 1900 S. 10 heißt es hinfichtlich der polizeilichen
Berhältnisse in Schöneberg nach der Stadtwerdung: „die Bau-, Feuer-,
Gewerbe-, Morkt⸗, Gesinde-, Schul-, Armen-, Wege-, Wasser-, Fischerei⸗,
Feld-, Jagd- und Forstpolizei blieb dagegen (auf Grund des Gesetzes
vom 12. Juni 1889) in der Hand der Gemeinde, so daß in Schöne—
berg zwei Polizeibehörden, eine Königliche, die im wesentlichen die
Sicherheitspolizei verwaltet, und eine städtische, welche fast die
gesamte Wohlfahrtspolizei wahrnimmt, neben einander bestehen.“
Schließlich sei auch noch auf die oben (im historischen Teile
S. 5) wörtlich mitgeteilten Ausführungen der Begründung zu 86
des Polizeikostengesetzes hingewiesen, welche in gleicher Weise Wohl-⸗
fahrts- und Sicherheitspolizei trennen.“).
Ist die Trennung zwischen beiden Arten der Polizei schon in der
Theorie schwer durchfuͤhrbar, so liegt es auf der Hand, zu welchen
Schwierigkeiten die Unterscheidung in der Praxis führen muß. Diese
Schwierigkeiten sind um so größer, als das Gebiet der Wohlfahrts—
pflege, deren Interessen durch die Wohlfahrtspolizei geschützt werden
sollen, eine klare, gesetzliche Abgrenzung weder erhalten hat, noch ver—
zrägt. Ist auch die Stadt- bezw. Landgemeinde nach moderner
staatsrechtlicher Anschauung grundsätzlich berufen, die gesamte örtliche
Wohlfahrtspflege in sich aufzünehmen, so wird dies teils aus finanziellen
Gründen, teils auch deswegen vielfach nicht möglich sein, weil die
örtlichen Interessen mit denen des Gesamtstaates oder eines großen
Teiles desselben zusammenfallen uund im Interesse der Gesamtheit
einer einheitlichen Regelung nicht entbehren können, so daß demgegen—
über die Gemeinde mit ihrer Verwaltung zurücktreten muß.
Meinungsverschiedenheiten über die Grenzlinie zwischen einer all—
gemeinen staatlichen und einer wohlfahrispolizeilichen städtischen Orts—
polizeibehörde werden daher nur durch äußerst genaue, bis ins einzelne
gehende Regulative vermieden werden, wie sie z. B. in Berlin nach
Einrichtung der örtlichen Straßenbaupolizeiverwaltung durch die
Vereinbarungen mit dem Polizeipräsidium vom 20. und 26. Januar
1876 und 4. November 1879 geschaffen worden sind (vergleiche Teil8
S. 66 und 200 ff. des Verwaltungsberichts 1877/ 1881).
R. Die Städtische Polizei.
1. Die gesetzlichen Grundlagen der Organisation.
Wie bereits oben im historischen Teil**s) an der Hand des Re—
striptes vom 17. Januar 1709 und der Instruktion vom 20. Februar
1742 ausgeführt ist, war schon in vorlandrechtlicher Zeit die Trennung
zwischen Kommunalverwaltung und Polizei durchgeführt und letztere
als ein Prärogativ des Staales in Anspruch genommen. Auch das
Landrecht (88 3, 10, 18, 19, 20 und 22, Teil IIl Titel. 17) hielt daran
x) Vergleiche den Aufsatz von Jebens im Preußischen Verwaltungsblatt
1902 8 625 ff. „Zur neueren Sicherheits- und Wohlfahrtspolizei in Staͤdten“,
der im wesentlichen zum gleichen Ergebnis, wie oben im Text dargestellt,
delangt. An Stelle von' „Sicherheitspolizei“ wird dort die Bezeichnung
Rechlspolizei“ verwendet.
**) Seite 5ff.