Die Zahl der Vertreter jedes Teiles soll in der Regel
nicht mehr als drei betragen. Das Einigungsamt kann eine
größere Zahl von Vertrelern zulafssen.
Ob die Vertreter für genügend legitimiert zu erachten
ind, entscheidet das Einigungsamt nach freiem Ermessen,
sedoch werden der Regel nach diejenigen Personen als
genügend legitimierte Vertreter zu gelten haben, welche von
Zein aunderen Teile als solche ausdruͤcklich oder stillschweigend
anerkannt werden.
8 38.
Erfolgt die Anrufung nur von einer Seite, so soll der
erste Vorsitzende dem anderen Teile oder dessen Stellver—
relern oder Beauftragten Kenntnis geben und zugleich nach
Möglichkeit dahin wirken, daß auch dieser Teil sich zur An—
rufung des Einigungsamis bereit findet.
839.
Auch in anderen Fällen soll der erste Vorsitzende bei
Streitigkeiten der in 8 36 bezeichneten Art auf die Anrufung
des Einigungsamts hinzuwirken suchen, und dieselbe den
Beteiligten bei geeigneter Veranlassung nahelegen.
8 40.
Der erste Vorsitzende ist befugt, zur Einleitung der
Verhandlung und in deren Verlauf an den Streitigkeiten
Feteiligte Personen vorzuladen und zu vernehmen. Er kann
hierbet, wenn das Einigungsamt gemäß 837, oder 8 88
Fiefes Statuts angerufen worden ist, für den Fall des Nicht⸗
erscheinens eine Geldstrafe bis zu 100 A androhen. Gegen
die Festsetzung der Strafe findet Beschwerde nach den Be—
timmungen der Zivilprozeßordnung statt.
Eine Vertretung beleiligter Personen durch deren
allgemeine Stellvertreter (8 45 der Gewerbeordnung), Pro—
suristen oder Betriebsleiter ist zulässig.
841.
Das Kaufmannsgericht, welches als Einigungsamt
ätig wird besteht aus einem Vorsitzenden, aus Vertrauens-
nannern der Kaufleute und der Handlungsgehilfen oder
Lehrlinge in gleicher Zahl.
Den Vorsitz führt der von den Parteien übereinstimmend
dezeichnete Kaufmannsgerichts-Vorsitzende, eventuell der erste
Vorsitzende.
Die Verhandlungen sind auf Antrag beider Parteien
zffentlich.
Die Vertrauensmänner sind von den Beteiligten zu
bezeichnen. Erfolgt die Bezeichnung nicht, dann werden die
Vertrauensmänner durch den Vorsitzenden ernannt.