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Dritter Abschnitt. Einigungsamt

Full text: Ortsstatut für das Kaufmannsgericht der Stadt Berlin (Public Domain)

Die Zahl der Vertreter jedes Teiles soll in der Regel 
nicht mehr als drei betragen. Das Einigungsamt kann eine 
größere Zahl von Vertrelern zulafssen. 
Ob die Vertreter für genügend legitimiert zu erachten 
ind, entscheidet das Einigungsamt nach freiem Ermessen, 
sedoch werden der Regel nach diejenigen Personen als 
genügend legitimierte Vertreter zu gelten haben, welche von 
Zein aunderen Teile als solche ausdruͤcklich oder stillschweigend 
anerkannt werden. 
8 38. 
Erfolgt die Anrufung nur von einer Seite, so soll der 
erste Vorsitzende dem anderen Teile oder dessen Stellver— 
relern oder Beauftragten Kenntnis geben und zugleich nach 
Möglichkeit dahin wirken, daß auch dieser Teil sich zur An— 
rufung des Einigungsamis bereit findet. 
839. 
Auch in anderen Fällen soll der erste Vorsitzende bei 
Streitigkeiten der in 8 36 bezeichneten Art auf die Anrufung 
des Einigungsamts hinzuwirken suchen, und dieselbe den 
Beteiligten bei geeigneter Veranlassung nahelegen. 
8 40. 
Der erste Vorsitzende ist befugt, zur Einleitung der 
Verhandlung und in deren Verlauf an den Streitigkeiten 
Feteiligte Personen vorzuladen und zu vernehmen. Er kann 
hierbet, wenn das Einigungsamt gemäß 837, oder 8 88 
Fiefes Statuts angerufen worden ist, für den Fall des Nicht⸗ 
erscheinens eine Geldstrafe bis zu 100 A androhen. Gegen 
die Festsetzung der Strafe findet Beschwerde nach den Be— 
timmungen der Zivilprozeßordnung statt. 
Eine Vertretung beleiligter Personen durch deren 
allgemeine Stellvertreter (8 45 der Gewerbeordnung), Pro— 
suristen oder Betriebsleiter ist zulässig. 
841. 
Das Kaufmannsgericht, welches als Einigungsamt 
ätig wird besteht aus einem Vorsitzenden, aus Vertrauens- 
nannern der Kaufleute und der Handlungsgehilfen oder 
Lehrlinge in gleicher Zahl. 
Den Vorsitz führt der von den Parteien übereinstimmend 
dezeichnete Kaufmannsgerichts-Vorsitzende, eventuell der erste 
Vorsitzende. 
Die Verhandlungen sind auf Antrag beider Parteien 
zffentlich. 
Die Vertrauensmänner sind von den Beteiligten zu 
bezeichnen. Erfolgt die Bezeichnung nicht, dann werden die 
Vertrauensmänner durch den Vorsitzenden ernannt.
	        
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