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Der erste Vorsitzende hat alljährlich einen Bericht über
die gesamte Geschäftsstätigkeit des Kaufmannsgerichts in dem
abgelaufenen Jahre an den Magistrat zu erstatten.
Zweiter Abschnitt.
Verfahren.
833.
Auf das Verfahren vor den Kaufmannsgerichten finden
die Vorschriften der 88 26 bis 61 des Gewerbegerichts-
gesetzess) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die
Beruͤfung gegen die Ürteile der Kaufmannsgerichte nur zu—
lässig ist wenn der Wert des Streitgegenstandes den Betrag
von dreihundert Mark übersteigt. ————
Hat sich ein Kaufmannsgericht durch rechtskräftige Ent—
scheiduͤng für sachlich unzuständig erklärt, so ist diese Ent—
scheidung auch für das Gewerbegericht bindend, bei welchem
die Sache später anhängig wird.
Wird bei dem Kaufmannsgericht eine vor das Gewerbe—
gericht gehörige Klage erhoben, so hat das Kaufmannsgericht,
sofern fuͤr die Verhandlung und Entscheidung derselbengein
Gewerbegericht besieht, durch Beschluß seine Unzuständigkeit
auszusprechen und den Rechtsstreit an das Gewerbegericht
zu verweisen. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht
statt; mit der Verkündung des Beschlusses gilt der Rechts—
streit als bei dem Gewerbegericht anhängig. Die in dem
Verfahren vor dem Kaufmannsgericht erwachsenen Kosten
werden als Teil der bei dem Gewerbegericht erwachsenen
Kosten behandelt. Diese Vorschriften finden Fentsprechende
Anwendung, wenn bei dem Gewerbegericht eine vor das
Kaufmannsgericht gehörige Klage erhoben wird.
834.
Gebühren.
GG.s8 16.
Für die Verhandlung des Rechtsstreits vor den Kauf- GGG.s68.
mannsgerichten wird eine einmalige Gebühr nach dem
Werte des Streitgegenstandes erhoben.
Dieselbe beträgt bei einem Gegenstande im Werte von
20 A einschließlich... ... . 1,00 Al,
von mehr als 20 0 bis 50 A einschließlich . . 1,60 -
von mehr als 50 & bis 100 A“ einschließlich . . 83,00 -
Die ferneren Wertklassen steigen um je 100 A, die
Gebühren um je 8AM, die höchste Gebühr beträgt 80 .
Wird der Rechtsstreit durch Versäumnisurteil oder durch
eine auf Grund eines Anerkenntnisses oder unter Zurück—
nahme der Klage erlassene Entscheidung erledigt, ohne daß
eine kontradiktorische Verhandlung vorhergegangen war, so
* Siehe Anhana.