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8 20.
Ausbleiben der Beisitzer.
Die Beisitzer sind verpflichtet, im Falle der Verhinderung
hre Entschuldigungsgründe rechtzeitig dem Kaufmannsgericht
anzuzeigen.
Beisitzer, welche ohne genügende Entischuldigung zu den
Sitzungen nicht rechtzeitig sich einfinden oder ihren Obliegen—
heiten in anderer Weise sich entziehen, sind zu einer Ordnungs—
strafe bis zu 300 AM, sowie in die verursachten Kosten zu
derurteilen. Die Verurteilung wird durch den Vorsitzenden
—D
genügende Entschuldigung, so kann die Verurteilung ganz
oder teilweise zurückgenommen werden.
Gegen die Enlscheidung findet Beschwerde an das König—
liche Landgericht, in dessen Bezirk das Kaufmannsgericht
seinen Sitz hat, statt. Das Verfahren richtet sich nach den
Vorschriften der Strafprozeßordnung.
Die Beisitzer haben jeden Wechsel ihrer Wohnung binnen
einer Woche dem Kaufmannsgericht bei Vermeidung einer
Ordnungsstrafe von ein bis fünf Mark anzuzeigen.
830.
Entschädigung der Beisitze.
Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung, zu welcher sie
erschienen sind, als Entschädigung für Zeitversäumnis sechs
Mark.
Die Entschädigungen werden sofort ausgezahlt; eine
Zurückweisung derselben ist nicht statthaft.
831.
8GG. 8 26. Gerichtsschreiberei u. s. w.
66. 89 Die Geschäftsräume, einschließlich der Gerichtskasse,
Abses. fönnen für das Kaufmannsgericht und das Gewerbegericht
gemeinsam eingerichtet, die Gerichtsschreiber, sonstigen Buͤreau—
heamten, Kassenbeamten, Schreibkräfte, Unterbeamten und
Zustellungsbeamten für beide Gerichte gemeinsam bestellt
und der Bureaudienst, einschließlich der Kassen-Verwaltung,
gemeinsam geregelt werden.
Im übrigen findet 8 31 des Gewerbegerichtsstatuts“)
entsprechende Anwendung.
332.
Unterhaltungskosten.
Die Kosten der Einrichtung und Erhaltung des Kauf—
mannsgerichts sind, soweit sie nicht in dessen Einnahmen
ihre Deckung finden, von der Stadtgemeinde Berlin zu tragen.
*) Siehe Anhang.