finden die Anerkennung aller bautechnischen und ärztlichen
Autoritäten. Eine Eigenthümlichkeit dieses Josephsheims ist das
Bestreben, die häusliche Erziehung nach Möglichkeit zu ersetzen;
darum ist die Anstalt auch ganz dem Familiensystem entsprechend
gebaut; große, weite Säle, die Hunderte von Kindern aufnehmen,
sind nicht vorhanden; dafür aber sind mittlere Räume geschaffen,
in denen die Kinder, nach dem Alter getrennt, zu je 14 bis 16
mit zwei Pflegerinnen eine besondere Familie bilden; die einzelnen
Abtheilungen oder Classen haben ihre eigenen Schlaf- und Wohn—
räume und auch Spielplätze.
Mit wahrhaft geschwisterlicher Liebe hüngen die Kinder an—
einander und mit größter Liebe an ihren Pflegerinnen, sodaß es
bei den Kleinen immer ein gewaltiges Concert giebt, wenn sie
nach drei Jahren in die nächste Abtheilung kommen sollen. Die
Kinder tragen auch keine gleiche Kleidung; bekanntlich übt die
mancherorts eingeführte und vorgeschriebene uniforme Anstalts—
kleidung auf die Dauer doch einen nachtheiligen Einfluß auf das
Kindergemüth aus. Ikcdenfalls gehört eine solche Einrichtung
durchaus nicht in das Familiensystem hinein. Bei epidemisch
auftretenden Krankheiten, wie Masern, Scharlach, Diphtheritis
u. s. w. muß dieses System sich gut bewähren, sodaß die Krank—
heit jedesmal auf eine Abtheilung, ja bei schneller Isolirung auf
den einen oder anderen Fall beschränkt bleiben kann.
Der Zweck des Josephsheims ist vor Allem der, Seelen zu
retten und zwar Seelen aus dem niedrigeren Volke. Immer
muß die christliche Liebe zur Erreichung ihres Endzweckes den—
selben Weg einschlagen; sie muß den verlassenen und bedrängten
Mitmenschen zuerst äußerliche Hülfe und Erleichterung verschaffen,
sie muß ihnen die nöthigen Mittel bieten, sich als nutzbringende
Mitglieder der menschlichen Gesellschaft zu bewähren; schließlich
kann und wird sie durch Einflechtung des religiösen Momentes,
durch christliche Erziehung, dieselben befähigen, ihr ewiges Glück
zu erwerben.
Aufnahme bietet das St. Josephsheim armen, verlassenen,
verwaisten Kindern von ihrem zehnten Tage aͤn. Pflege und
mütterliche Liebe sowie bleibender Aufenthalt wird denselben
gewährt, bis ihre Erziehung mit dem 18. Jahre vollendet ist.
Uneheliche Kinder werden niemals unter einem Jahre auf—