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Anlagen Anlage XX. Geschäfts-Ordnung für den Lombard-Verkehr

Full text: Die Bank des Berliner Kassen-Vereins (Public Domain)

Anlage XX 
GESCHÄFTS-ORDNUNG FÜR DEN LOMBARD-VERKEHR 137 
ET 
Geschäfts- Ordnung für den Lombard-Verkehr bei der 
Bank des Berliner Kassen-Vereins 
Die allgemeinen Bedingungen, welche für das Lombard-Geschäft bei der Bank des 
Berliner Kassen-Vereins maassgebend sind, sind die folgenden: 
$ I. 
Das Pfand haftet für Kapital und Zinsen sowie für die etwaigen Kosten der Einziehung 
les Darlehns. 
S 2. 
Wird das Darlehn. am Verfalltage nicht zurückgezahlt, oder bleiben die Zinsen rückständig, 
so ist die Bank berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Unterpfand ganz oder theilweise zu 
einer ihr geeignet erscheinenden Zeit ohne vorangegangenes  gerichtliches Verfahren ausser- 
gerichtlich durch einen vereideten Makler oder ein Handlungshaus an der hiesigen oder an 
einer beliebigen anderen in- oder ausländischen Börse veräussern zu lassen, und sich aus dem 
Erlöse bezahlt zu machen. — Der Verpfänder entsagt allen und jeden KEinreden und Ent- 
schädigungs-Ansprüchen wegen der Ausübung des Pfandrechts nach den vorstehenden Be- 
stimmungen. . 
S 3: 
Wechsel, welche verpfändet werden sollen, sind mit dem Blanko-Giro des Verpfänders 
zu versehen; die Bank ist behufs ihrer Befriedigung in jedem Falle berechtigt, das Blanko-Giro 
ihrem Zwecke entsprechend auf sich selbst oder einen Dritten auszufüllen. Sind verpfändete 
Wechsel vor dem Verfalltage des Darlehns, für welches sie als Unterpfand haften sollen, fällig, 
so hat der Pfandschuldner sie rechtzeitig durch anderes Unterpfand zu ersetzen, widrigenfalls 
die Bank befugt, aber nicht verpflichtet ist, das Darlehn als fällig zu betrachten, und ihre 
Befriedigung durch Veräusserung des Unterpfandes nach vorstehenden Bestimmungen herbei- 
zuführen.
	        
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