Anlage XX
GESCHÄFTS-ORDNUNG FÜR DEN LOMBARD-VERKEHR 137
ET
Geschäfts- Ordnung für den Lombard-Verkehr bei der
Bank des Berliner Kassen-Vereins
Die allgemeinen Bedingungen, welche für das Lombard-Geschäft bei der Bank des
Berliner Kassen-Vereins maassgebend sind, sind die folgenden:
$ I.
Das Pfand haftet für Kapital und Zinsen sowie für die etwaigen Kosten der Einziehung
les Darlehns.
S 2.
Wird das Darlehn. am Verfalltage nicht zurückgezahlt, oder bleiben die Zinsen rückständig,
so ist die Bank berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Unterpfand ganz oder theilweise zu
einer ihr geeignet erscheinenden Zeit ohne vorangegangenes gerichtliches Verfahren ausser-
gerichtlich durch einen vereideten Makler oder ein Handlungshaus an der hiesigen oder an
einer beliebigen anderen in- oder ausländischen Börse veräussern zu lassen, und sich aus dem
Erlöse bezahlt zu machen. — Der Verpfänder entsagt allen und jeden KEinreden und Ent-
schädigungs-Ansprüchen wegen der Ausübung des Pfandrechts nach den vorstehenden Be-
stimmungen. .
S 3:
Wechsel, welche verpfändet werden sollen, sind mit dem Blanko-Giro des Verpfänders
zu versehen; die Bank ist behufs ihrer Befriedigung in jedem Falle berechtigt, das Blanko-Giro
ihrem Zwecke entsprechend auf sich selbst oder einen Dritten auszufüllen. Sind verpfändete
Wechsel vor dem Verfalltage des Darlehns, für welches sie als Unterpfand haften sollen, fällig,
so hat der Pfandschuldner sie rechtzeitig durch anderes Unterpfand zu ersetzen, widrigenfalls
die Bank befugt, aber nicht verpflichtet ist, das Darlehn als fällig zu betrachten, und ihre
Befriedigung durch Veräusserung des Unterpfandes nach vorstehenden Bestimmungen herbei-
zuführen.