GESCHÄFTS-ORDNUNG FÜR DAS GIRO-EFFECTEN-DEPOT, 1899 131
Sffecten-Bestandes durch Krieg, Aufruhr oder höhere Gewalt, pro rata des Antheiles, welchen
sie am Tage des Verlustes an der betreffenden Effecten- Gattung gehabt haben, gemeinschaftlich
zu tragen. Ist der Tag des Verlustes nicht mit voller Sicherheit festzustellen, so gilt der Tag
der Entdeckung als Tag des Verlustes. — Der hiernach jedes betheiligte Mitglied treffende
Verlust-Antheil wird von der Aufnahme- und Einschätzungs-Commission nach dem obigen
Maassstabe im einzelnen Falle festgestellt und jedes Mitglied unterwirft sich hierdurch dieser
Feststellung ohne Einrede.
Die Bank des Berliner Kassen-Vereins hat die Befugniss, sofern die Interessen der
Deponenten ihr dies zweckmässig erscheinen lassen, ihre Depots nach ihrem Ermessen jeder
Zeit ganz oder theilweise an einen anderen Ort bringen zu lassen, ohne dass dadurch die
Haftverbindlichkeit der Bank, wie sie vorstehend festgestellt worden, in irgend einer Weise
geändert wird.
8 26.
Jeder, dem auf seinen schriftlichen Antrag bei der Aufnahme- und Einschätzungs-
Commission ein Giro-Effeceten-Conto eröffnet worden ist, erhält von der Bank des Berliner
Kassen-Vereins ein Exemplar dieser Geschäfts-Ordnung, wogegen derselbe eine Beitritts- Erklärung
folgenden Inhalts:
„NachdeM ass AU u Attrag die Bank des Berliner Kassen-
Vereins ein Giro-Effecten-Conto eröffnet hat, ist..................ein Exemplar der Geschäfts-
Ordnung für das Giro-Effecten-Depot der genannten Bank, sechste Ausgabe 1899,
eingehändigt und {Feten ee DäCh Maassgabe der Bestimmungen dieser
Geschäfts-Ordnung als Mitglied dem Giro-Effecten-Depot bei.‘““
auszustellen hat. Die der Bank des Berliner Kassen-Vereins für andere Geschäftszweige mit-
getheilten Unterschriften von Geschäfts -Inhabern, Gesellschafts-Vorständen, Prokuristen oder
Handlungs - Bevollmächtigten gelten auch für das Giro-Effecten-Depot, sofern nicht für letzteres
von dem Conto-Inhaber besondere Bestimmungen getroffen werden. Alle ihr mitgetheilten
Unterschriften und Vollmachten wird die Bank so lange als gültig ansehen, bis ihr schriftlich
angezeigt ist, dass sie ausser Kraft gesetzt sind.
Berlin, den 25. April 1899.
Bank des Berliner Kassen-Vereins.