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Anlagen Anlage XIX Geschäfts-Ordnung für das Giro-Effecten-Depot, 1899

Full text: Die Bank des Berliner Kassen-Vereins (Public Domain)

GESCHÄFTS-ORDNUNG FÜR DAS GIRO-EFFECTEN-DEPOT, 1899 131 
Sffecten-Bestandes durch Krieg, Aufruhr oder höhere Gewalt, pro rata des Antheiles, welchen 
sie am Tage des Verlustes an der betreffenden Effecten- Gattung gehabt haben, gemeinschaftlich 
zu tragen. Ist der Tag des Verlustes nicht mit voller Sicherheit festzustellen, so gilt der Tag 
der Entdeckung als Tag des Verlustes. — Der hiernach jedes betheiligte Mitglied treffende 
Verlust-Antheil wird von der Aufnahme- und Einschätzungs-Commission nach dem obigen 
Maassstabe im einzelnen Falle festgestellt und jedes Mitglied unterwirft sich hierdurch dieser 
Feststellung ohne Einrede. 
Die Bank des Berliner Kassen-Vereins hat die Befugniss, sofern die Interessen der 
Deponenten ihr dies zweckmässig erscheinen lassen, ihre Depots nach ihrem Ermessen jeder 
Zeit ganz oder theilweise an einen anderen Ort bringen zu lassen, ohne dass dadurch die 
Haftverbindlichkeit der Bank, wie sie vorstehend festgestellt worden, in irgend einer Weise 
geändert wird. 
8 26. 
Jeder, dem auf seinen schriftlichen Antrag bei der Aufnahme- und Einschätzungs- 
Commission ein Giro-Effeceten-Conto eröffnet worden ist, erhält von der Bank des Berliner 
Kassen-Vereins ein Exemplar dieser Geschäfts-Ordnung, wogegen derselbe eine Beitritts- Erklärung 
folgenden Inhalts: 
„NachdeM ass AU u Attrag die Bank des Berliner Kassen- 
Vereins ein Giro-Effecten-Conto eröffnet hat, ist..................ein Exemplar der Geschäfts- 
Ordnung für das Giro-Effecten-Depot der genannten Bank, sechste Ausgabe 1899, 
eingehändigt und {Feten ee DäCh Maassgabe der Bestimmungen dieser 
Geschäfts-Ordnung als Mitglied dem Giro-Effecten-Depot bei.‘““ 
auszustellen hat. Die der Bank des Berliner Kassen-Vereins für andere Geschäftszweige mit- 
getheilten Unterschriften von Geschäfts -Inhabern, Gesellschafts-Vorständen, Prokuristen oder 
Handlungs - Bevollmächtigten gelten auch für das Giro-Effecten-Depot, sofern nicht für letzteres 
von dem Conto-Inhaber besondere Bestimmungen getroffen werden. Alle ihr mitgetheilten 
Unterschriften und Vollmachten wird die Bank so lange als gültig ansehen, bis ihr schriftlich 
angezeigt ist, dass sie ausser Kraft gesetzt sind. 
Berlin, den 25. April 1899. 
Bank des Berliner Kassen-Vereins.
	        
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