Anlage XIX
GESCHÄFTS-ORDNUNG FÜR DAS GIRO-EFFECTEN-DEPOT, 1899 123
HALL
Geschäfts-Ordnung für das Giro-Effecten-Depot der
Bank des Berliner Kassen-Vereins
Ausgabe 1890.
Zur Erleichterung des Verkehrs in den an hiesiger Börse hauptsächlich gehandelten
Effecten hat die Bank des Berliner Kassen-Vereins nach Maassgabe der folgenden Bestimmungen
ein Giro-Effecten-Depot errichtet.
8 ı.
In dem Giro-Effecten-Depot werden von den Mitgliedern desselben die von der Aufnahme-
und KEinschätzungs - Kommission nach Maassgabe des $ 23 No. 5 bestimmten Effecten zur
Aufbewahrung angenommen und zur jederzeitigen Wieder-Verfügung bereit gehalten.
Ueber die Effecten-Gattungen, welche dem Depot übergeben werden können, werden
besondere Verzeichnisse ausgegeben.
$ 2.
Die Effecten sind nach Gattungen geordnet in Packeten einzuliefern, deren Streifband
den Einlieferer und den Inhalt usancemässig anzugeben hat.
Den Effecten sind Nummern-Verzeichnisse beizufügen.
Die Einlieferung von Effecten ohne Beifügung von Nummern-Verzeichnissen ist unter
nachstehenden Bedingungen zulässig:
:. Die Einlieferung der Effecten muss Vormittags erfolgen.
Der Einlieferer muss erforderlichenfalls im Stande sein, ohne Mitwirkung des Giro-
Effecten- Depots die Nummern der eingelieferten Papiere nachträglich beizubringen; er
ist verpflichtet, einer desfallsigen, innerhalb Monatsfrist nach der Einlieferung an ihn zu
stellenden Aufforderung sofort nachzukommen.
Die Bank des Berliner Kassen-Vereins fertigt zu den eingelieferten Effecten Nummern-
Verzeichnisse an. Diese Verzeichnisse hat der Einlieferer zum Zeichen dafür, dass er
der Bank als solcher haftet, mit seinem Firmenstempel zu versehen.
$ 3.
Alle Effecten, welche in das Depot eingeliefert werden, müssen sich in solcher Beschaffen-
heit befinden, dass sie nach den Usancen der Berliner Fondsbörse lieferbar sind. Nicht
lieferbare Stücke hat der Einlieferer nach diesen Usancen zurückzunehmen oder umzutauschen.
G6*