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Anlagen Anlage XIX Geschäfts-Ordnung für das Giro-Effecten-Depot, 1899

Full text: Die Bank des Berliner Kassen-Vereins (Public Domain)

Anlage XIX 
GESCHÄFTS-ORDNUNG FÜR DAS GIRO-EFFECTEN-DEPOT, 1899 123 
HALL 
Geschäfts-Ordnung für das Giro-Effecten-Depot der 
Bank des Berliner Kassen-Vereins 
Ausgabe 1890. 
Zur Erleichterung des Verkehrs in den an hiesiger Börse hauptsächlich gehandelten 
Effecten hat die Bank des Berliner Kassen-Vereins nach Maassgabe der folgenden Bestimmungen 
ein Giro-Effecten-Depot errichtet. 
8 ı. 
In dem Giro-Effecten-Depot werden von den Mitgliedern desselben die von der Aufnahme- 
und KEinschätzungs - Kommission nach Maassgabe des $ 23 No. 5 bestimmten Effecten zur 
Aufbewahrung angenommen und zur jederzeitigen Wieder-Verfügung bereit gehalten. 
Ueber die Effecten-Gattungen, welche dem Depot übergeben werden können, werden 
besondere Verzeichnisse ausgegeben. 
$ 2. 
Die Effecten sind nach Gattungen geordnet in Packeten einzuliefern, deren Streifband 
den Einlieferer und den Inhalt usancemässig anzugeben hat. 
Den Effecten sind Nummern-Verzeichnisse beizufügen. 
Die Einlieferung von Effecten ohne Beifügung von Nummern-Verzeichnissen ist unter 
nachstehenden Bedingungen zulässig: 
:. Die Einlieferung der Effecten muss Vormittags erfolgen. 
Der Einlieferer muss erforderlichenfalls im Stande sein, ohne Mitwirkung des Giro- 
Effecten- Depots die Nummern der eingelieferten Papiere nachträglich beizubringen; er 
ist verpflichtet, einer desfallsigen, innerhalb Monatsfrist nach der Einlieferung an ihn zu 
stellenden Aufforderung sofort nachzukommen. 
Die Bank des Berliner Kassen-Vereins fertigt zu den eingelieferten Effecten Nummern- 
Verzeichnisse an. Diese Verzeichnisse hat der Einlieferer zum Zeichen dafür, dass er 
der Bank als solcher haftet, mit seinem Firmenstempel zu versehen. 
$ 3. 
Alle Effecten, welche in das Depot eingeliefert werden, müssen sich in solcher Beschaffen- 
heit befinden, dass sie nach den Usancen der Berliner Fondsbörse lieferbar sind. Nicht 
lieferbare Stücke hat der Einlieferer nach diesen Usancen zurückzunehmen oder umzutauschen. 
G6*
	        
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