Anlage XVII
GESCHÄFTS-ORDNUNG FÜR DEN INKASSO- UND GIRO-VERKEHR III
Geschäfts-Ordnung
für den Inkasso- und Giro-Verkehr der Bank des Berliner Kassen-Vereins
Ausgabe 1808.
Ss
Giro-Conto-Gegenbuch.
Jeder Giro-Conto-Inhaber erhält ein Giro-Conto-Gegenbuch, in welches alle von demselben
oder für ihn baar oder durch Verrechnung eingehenden Gelder eingetragen werden; den be-
treffenden Buchungen fügt die Bank des Berliner Kassen-Vereins ihren Firmenstempel bei.
Eine weitere Quittung wird dem Conto-Inhaber nicht ertheilt; es wird daher im beiderseitigen
Interesse anheimgestellt, das Gegenbuch thunlichst oft vorzulegen sowie die Richtigkeit der
Buchungen sofort nach Empfang auf das Genaueste zu prüfen und alle darin enthaltenen Fehler
oder Irrthümer baldthunlichst zur Kenntniss der Bank zu bringen.
Die Credit-Seite wird nur von der Bank ausgefüllt,
Auf die Debet-Seite sind die ausgestellten Checks seitens der Conto-Inhaber einzutragen.
Letztere haben auch die einzelnen Debet- und Credit-Seiten zusammenzuzählen und die sich
ergebenden Summen auf die folgende Seite zu übertragen.
Ss
Allgemeine Bestimmungen für den Inkasso-Verkehr.
Die Bank des Berliner Kassen-Vereins übernimmt für ihre Giro-Conto-Inhaber das Inkasso
von Wechseln, Anweisungen, Checks, Effecten, Rechnungen und Quittungen, die hier am Orte
zahlbar sind, über jeden beliebigen Betrag. Der Einziehungsbezirk erstreckt sich für Wechsel
auf den Postbezirk Berlin, während für die übrigen Inkasso-Gegenstände ein besonderer (innerer)
Einziehungsbezirk festgesetzt ist,
Anm,: Der Plan ist als Anlage XVIII, Seite 122 beigefügt.
Besonderer Vereinbarung bleibt vorbehalten, ob ausser Wechsel auch andere Gegenstände
zum Inkasso für den äusseren Einziehungsbezirk angenommen werden.