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Dritter Abschnitt. Bauvorschriften

Full text: Baupolizei-Verordnung für die Vororte von Berlin vom 21. April 1903 (Public Domain)

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10. Die Errichtung eines Vordergebäudes, eines Quer— 
gebäudes oder Mittelgebäudes und zweier Seitenflügel 
oder Seitengebäude ist nur zulässig, wenn sich zwischen 
diesen Gebäuden ein freier Kreis von dem unter Ziffer 9 
festgesetzten Durchmesser eintragen läßt. 
11. Die Errichtung eines Vordergebäudes, eines Quer— 
gebäudes und eines Mittelflügels oder Mittelgebändes ist 
siur zulässig, wenn sich zwischen dem Vordergebäude, dem 
Quergebäude, dem Mittelflügel, Mittelgebäude und den 
seitlichen Nachbargrenzen je ein freier Kreis von dem 
unter Ziffer 9 festgesetzten Durchmesser eintragen läßt. 
12. Die Errichtung eines Vordergebäudes, eines Quer— 
gebäudes, eines Mittelflügels oder Mittelgebäudes und 
eines oder zweier Seitenfluͤgel ist nur zulässig, wenn sich 
zwischen diesen Gebäuden — bezw. zwischen diesen Ge— 
bäuden uud der seitlichen Nachbargrenze — freie Kreise 
von dem unter Ziffer 9 festgesetzten Durchmesser eintragen 
laffen. 
13. Werden hinter dem ersten Quergebäude oder hinter 
weiteren Quergebäuden noch Seitenflügel oder Seiten— 
gebäude, Mittelflügel oder Mittelgebäude oder Quer— 
gebäude errichtet, so finden die Vorschriften unter Ziffer 
z bis 12 Anwendung. Das erste Quergebäude und die 
weiteren Quergebäude gelten dann als Vordergebäude. 
14. Soweit nicht über den Abstand der Baulichkeiten 
unter einander durch vorstehende Vorschriften Bestimmung 
getroffen ist, ist zwischen allen Baulichkeiten auf demselben 
Grundstücke ein Abstand von mindestens 6 m zu halten, 
dasselbe gilt für die über die Umfassungswände vortreten— 
den Bauteile an ein und demselben Gebände oder an 
unmittelbar aneinander gebauten Gebäuden. Erhalten 
indessen die einander zugekehrten Umfassungswände solcher 
vortretender Bauteile keine Oeffnungen oder nur in einer 
Wand Oeffnungen, so genügt ein Abstand von 3 mm. 
15. Der nach den Vorschriften in Ziffer 3 bis 14 durch 
Einhaltung der dort festgesetzten Abstaäände der Baulich— 
keiten von den Nachbargrenzen und untereinander un—
	        
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