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10. Die Errichtung eines Vordergebäudes, eines Quer—
gebäudes oder Mittelgebäudes und zweier Seitenflügel
oder Seitengebäude ist nur zulässig, wenn sich zwischen
diesen Gebäuden ein freier Kreis von dem unter Ziffer 9
festgesetzten Durchmesser eintragen läßt.
11. Die Errichtung eines Vordergebäudes, eines Quer—
gebäudes und eines Mittelflügels oder Mittelgebändes ist
siur zulässig, wenn sich zwischen dem Vordergebäude, dem
Quergebäude, dem Mittelflügel, Mittelgebäude und den
seitlichen Nachbargrenzen je ein freier Kreis von dem
unter Ziffer 9 festgesetzten Durchmesser eintragen läßt.
12. Die Errichtung eines Vordergebäudes, eines Quer—
gebäudes, eines Mittelflügels oder Mittelgebäudes und
eines oder zweier Seitenfluͤgel ist nur zulässig, wenn sich
zwischen diesen Gebäuden — bezw. zwischen diesen Ge—
bäuden uud der seitlichen Nachbargrenze — freie Kreise
von dem unter Ziffer 9 festgesetzten Durchmesser eintragen
laffen.
13. Werden hinter dem ersten Quergebäude oder hinter
weiteren Quergebäuden noch Seitenflügel oder Seiten—
gebäude, Mittelflügel oder Mittelgebäude oder Quer—
gebäude errichtet, so finden die Vorschriften unter Ziffer
z bis 12 Anwendung. Das erste Quergebäude und die
weiteren Quergebäude gelten dann als Vordergebäude.
14. Soweit nicht über den Abstand der Baulichkeiten
unter einander durch vorstehende Vorschriften Bestimmung
getroffen ist, ist zwischen allen Baulichkeiten auf demselben
Grundstücke ein Abstand von mindestens 6 m zu halten,
dasselbe gilt für die über die Umfassungswände vortreten—
den Bauteile an ein und demselben Gebände oder an
unmittelbar aneinander gebauten Gebäuden. Erhalten
indessen die einander zugekehrten Umfassungswände solcher
vortretender Bauteile keine Oeffnungen oder nur in einer
Wand Oeffnungen, so genügt ein Abstand von 3 mm.
15. Der nach den Vorschriften in Ziffer 3 bis 14 durch
Einhaltung der dort festgesetzten Abstaäände der Baulich—
keiten von den Nachbargrenzen und untereinander un—