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4. Die Errichtuug eines Vordergebäudes und eines
Seitenflügels oder Seitengebäudes ist nur zulässig, wenn
sich zwischen dem Vordergebäude, dem Seitenflügel, Seiten—
gebäude und den Nachbargrenzen ein freier Kreis eintragen
läßt, dessen Durchmesser mindestens gleich ẽ. der größten
Höhe der Gebäude, jedoch nicht weniger als 12 m be—
tragen darf.
5. Die Errichtung eines Vordergebäudes und zweier
Seitenflügel oder Seitengebäude ist nur zuläfsig, wenn
sich zwischen dem Vordergebäude, den Seitenflügeln,
Seitengebäuden und der hinteren Nachbargrenze ein freier
Kreis von dem unter Ziffer 4 festgesetzten Durchmesser
eintragen läßt.
6. Die Errichtung eines Vordergebäudes und eines
Mittelflügels oder Mittelgebäudes ist nur zulässig, wenn
sich zwischen dem Vordergebäude, dem Mittelflügel, Mittel—
gebäude und den Nachbargrenzen ein freier Kreis von
dem unter 4 festgesetzten Dürchmesser eintragen läßt.
7. Erstrecken sich die Seitenflügel oder Seitengebäude,
Mittelflügel oder Mittelgebände nicht tiefer als 30 m,
von der Stirnseite des e n aus gerechnet, in
das Grundstück, so genügt ein freier Kreis von 10 m
Durchmesser.
8. Die Errichtung eines Vordergebäudes und eines Quer⸗
gebäudes ist nur zulässig, wenn sich zwischen dem Vorder⸗
gebäude, dem Quergebäude und den zwischen beiden
liegenden seitlichen Nachbargrenzen ein freier Kreis ein—
tragen läßt, dessen Durchmesser mindestens 15 mäbe—
tragen muß.
9. Die Errichtung eines Vordergebäudes, eines Quer—
gebäudes und eines Seitenflügels oder Seitengebäudes
ist nur zulässig, wenn sich zwischen dem Vordergebäude,
dem Quergebände, dem Seilenflügel, Seitengebäude und
der seitlichen Nachbargrenze ein freier Kreis eintragen
läßt, dessen Durchmesser gleich der größten Höhe der —
bäude ist, jedoch nicht weniger als 15 m betragen darf.