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Band 11 ColorChart

Full text : Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung / Friedländer, Hugo (Public Domain) Ausgabe 11 Band 11 (Public Domain)

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ügung stellten, wer in aller Welt zwang Sie denn, diese
Rassiber zu beantworten? — Zeuge: Ich hatte immer noch
Zuneigung zu Grete, und es wurde mir schwer, gegen sie
auszusagen. 'och als ich hierher transportiert wurde.
schwankte ic‘ "Iote die Vernehmung der Sachverständigen.
 - -* Dr. med. Nerlich (Hochveitzschen)
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musikalisches Verständnis und entwickc..
außergewöhnliche Fähigkeiten. Im schriftlichen i:._
ist sie außerordentlich gewandt. Ihre Schulverhältnisse
waren ausgezeichnet, ihre Allgemeinbildung desgleichen.
Nur in religiöser Beziehung ist sie oberflächlich. Sie war
der Überzeugung, daß ihr Vater aus Kummer um sie gestoren
 sei. Was ihre Liebe zu Merker auf der einen und zu
Preßier auf der anderen Seite anlangt, so bin ich der Meinung,
 daß sie Merker wirklich geliebt hat. Wie dieser ihr
das vergolten hat, darüber möchte ich schweigen. Er hat
ihre Briefe an die Gefängnisverwaltung ausgelielert und dadurch
 die Mordsache erst in Fluß gebracht, während sie ihn
bis zum letzten Moment zu schützen gesucht hat. Preßler
wäre vielleicht der Mann gewesen, Grete Beier einen moraischen
 Halt zu geben. Das hat er nicht getan. Er handelte
ım So schlimmer, als er ihr auch noch den religiösen Glan-230

 —

‚en nahm. — Vors.: Dafür, daß Preßler der Angeklagten
Jen Glauben genommen hat, hat die Verhandlung keinerlei
Beweis erbracht. — Sachverständiger: Ich weiß es von Grete
Beier selbst. Ihre Mutter hat sich nie um sie gekümmert.
Sie war in Brand eine übelbeleumundete Person, ränkisch,
zänkisch und hinterlistig. Aber auch der Vater stand in
einem sehr schlechten Ruf. Es war niemand da, an den die
Angeklagte Anschluß finden konnte. Oberarzt Dr. Nerlich
jaßte schließlich sein Gutachten in folgenden Sätzen zusammen:
 1. Grete Beier ist moralisch minderwertig; 2. sie isl
nicht geisteskrank, auch nicht im Sinne des 8 51 StGB.;
% sie hat sich auch zur Zeit der ihr zur Last gelegien Straf
nicht in einem Zustande von Bewußtlosigkeit oder
Störung der Geistestätigkeit belunden, durch
Willensbestimmung ausgeschlossen sein
“ätsrat Dr. Nitfolz schloß sich die-»nzen
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Staatsanwalt Dr. Mannel bes“. in seinem Plädoyer
 auf eine Schilderung der Tat unu beantragte zum
Schluß die Bejahung beider Schuldiragen in vollem Umjange.
 — Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Knoll (Dresden)
stellte keine bestimmten Anträge, sondern überließ die Entscheidung
 dem freien Ermessen der Geschworenen, — Die
Angeklagte, der der Vorsitzende zum letzten Male Gelegen-
            
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