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Bemerkungen zur Beratung gebracht werden, Das durch Abstimmung er-
folgte Resultat dieser Beratungen bedarf jedoch, insofern es nicht ganz auf
die innere Geschäftsführung des Ausschusses Bezug hat, um in Ausführung
kommen zu dürfen, immer der Genehmigung des Direktoriums, in dessen
nächstfolgender Sitzung daher dasselbe durch den Vorsteher des betreffenden
Ausschusses oder, in dessen Abwesenheit, durch seinen Stellvertreter zum
Vortrage gebracht werden muss.
$ 27. An den monatlichen Versammlungen eines Ausschusses können
auch Vereinsmitglieder, wenn sie durch ein Mitglied des Ausschusses ein-
geführt werden, teilnehmen und in denselben ihre Ansichten über die zu
beratenden Gegenstände vortragen, doch ohne dabei ein Stimmrecht aus-
üben zu dürfen. Das einführende Ausschussmitglied hat davon jedoch zu-
vor dem Vorsteher Anzeige zu machen, und dieser ist verpflichtet, die Teil-
nahme zu versagen, wenn in der bevorstehenden Versammlung über Wahlen
gestimmt werden soll,
$ 28. Die Beamten zweier oder mehrerer Ausschüsse verbinden sich
zu einer gemeinschaftlichen Beratung, wo es einem ihrer Vorsteher nötig
scheint, der dann die Beamten der andern durch ihre Vorsteher dazu ein-
jadet. Ausgaben, die nicht schon vom Direktorium genehmigt sind, be-
dürfen allemal der Zustimmung des Finanzausschusses und demnächst der
Genehmigung des Direktoriums. ;
$ 29. Die übrigen Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der
vier Vereinsausschüsse sollen durch eine besundere Geschäftsordnung er-
folgen, welche das Direktorium nach zuvor einzuholenden Gutachten dieser
Ausschüsse entwerfen wird.
Für die Verwaltung und Berechnung der Vereinskasse, sowie für die
Revision der über dieselbe geführten Rechnungen, ist dagegen ein Regulativ
vom Finanzausschusse zu entwerfen und dem Direktorium zur Prüfung und
Genehmigung vorzulegen.
$ 30. Abänderungen in der Verfassung und den Grundgesetzen des
Vereins oder Ergänzungen seiner Statuten werden, wenn sie dem Direkto-
rum nötig scheinen, von ihm entworfen und den vier Vereinsausschüssen
zur Genehmigung vorgelegt. Ueber die Annahme oder Verwerfung solcher
Vorschläge entscheidet die Majorität sämtlicher zu diesen Ausschüssen und
dem Direktorium gehörenden Vereinsmitglieder, In jedem Ausschusse wird
daher der Vorschlag beraten und demnächst darüber gestimmt, die Anzahl
der für oder gegen denselben sich Erklärenden zu Protokoll genommen,
dieses an das Direktorium eingesandt, und bei letzterem die Gesamtzahl
der konsentierenden Mitglieder der vier Ausschüsse mit der Summe der
dissentierenden verglichen, Ergiebt sich daraus nicht schon eine über-
wiegende Majorität, für oder gegen den Vorschlag, so stimmen dann auch
2och diejenigen Direktionsmitglieder, welche nicht bereits als Mitglieder
eines Ausschusses in demselben mit gestimmt haben. Bei Gleichheit der
Stimmen ist der Gesetzesvorschlag vertagt.
Ein durch diese Abstimmung verworfener Vorschlag kann vom Direk-
torium mit den Abänderungen, welche vielleicht von dem einen oder dem