Kapitel VI.
Die Fürsorge für die Angehörigen
der Detinierten.
Bereits der im Jahre 1846 erschienene Jahresbericht
des Vereins teilte mit, dass mehrfach die Frage erörtert
worden sei, ob der Verein nicht auch die Sorge für die
Zurückgelassenen der in den Strafanstalten büssenden
Verbrecher übernehmen solle. Man glaubte aber da-
mals und auch fernerhin, dieselbe nicht in das Pro-
gramm des Vereins aufnehmen zu sollen, weil „abgesehen
davon, dass eine solche Fürsorge lediglich in das Gebiet
der Armenpflege gehöre, den Leichtsinnigen noch allein
die Rücksicht auf Frau und Kind von dem Verüben
eines neuen Vergehens abhalte, diese Rücksicht daher
von ihm nicht entfernt werden dürfe“
Immerhin wurde in einzelnen dringenden Fällen
auch den Familien der Detinierten Hilfe gewährt.
Heute ist man anderer Meinung: Längst hat man
eingesehen, dass, um das Uebel der Zunahme der
Verbrechen an der Wurzel auszurotten, man bei
der Fürsorge für die Jugend, für die Kinder,
den Hebel ansetzen muss und dass ein Verein,
der die Strafgefangenen bessern will, um der
Kriminalität entgegenzuarbeiten, dieses Ziel nur
erreichen kann, wenn er auch die Fürsorge für
die Familie der Gefangenen in sein Programm
aufnimmt und so einerseits dem Rückfall vor-
beugt, indem er den Entlassenen davor bewahrt,
die Seinen gänzlich verarmt, krank, in aus-