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Diese Würden dürfen nur durch seßhafte Ritter besetzt
werden. Ihre Wahl erfolgt, von Ersatzwahlen abgesehen,
in der ersten Sippung der Jahrung.
Zu diesem Zwecke gebietet der fung. Oberschlaraffe,
daß durch die Truchsesse die Mahlzettel verteilt und von
den Rittern des Reyches mit den Namen derjenigen seß—
haften Ritter ausgefüllt werden, welche jeder für das be—
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drei Oberschlaraffen, falls keiner derselben Erb⸗Oberschlaraffe
ist, den Thron, der durch einen nach Maßgabe des 8 65
d. Sp. zu bestimmenden Vorsitzenden eingenommen wird.
Sind die Wahlzettel ausgefüllt, so läßt dieser dieselben durch
die Truchsesse wieder einsammeln und übergibt sie zwei von
ihm gewählten Wahlprüfern, welche die Wahlprüfung sofort
vorzunehmen haben, deren Resultat dem Reyche noch in
derselben Sippung zur Kenntnis gebracht wird. Die neuen
Würdenträger werden sofort installiert und treten von dem
Augenblicke ihrer erfolgten Installierung an in Funktion.
Die Wahl der Reychsschatzprüfer hat gleichfalls in
der ersten Sippung der Jahrung stattzufinden.
Die Würden der geheimen Oberschlaraffen-Räte und
Schlaraffen-Käte werden als besondere Auszeichnung von
den Oberschlaraffen für die Dauer von drei Jahren
verliehen.
Die Würde eines KHämmerers kann jedem Ritter ver—
liehen werden, der eine siebenjährige Seßhaftigkeit als Ritter
des Reyches nachweist und schriftlich um Verleihung dieser
Würde einkommt.
9. Die Installierung der neugewählten
Pberschlaraffen.
Bei der Installierung eines neugewählten Oberschla—
raffen erheben sich sämtliche Sassen von den Sitzen. Der
Junkermeister führt die Junker und Rnappen an die Burg—