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Scharaffen-Spiegel Von der Reychsgenossenschaft

Full text: Schlaraffen-Spiegel und Ceremoniale (Public Domain)

I757 — 
Nit der Reychsgenossenschaft wird zugleich die Ange— 
hörigkeit zu Allschlaraffia erworben. 
Die Neuaufnahmen von Sassen in den einzelnen 
Schlaraffenreychen sowie alle anderweitigen Veränderungen, 
welche sich in den Matrikeln der Reyche ergeben, sind ohne 
Verzug durch der Schlaraffia Heyttungen zu veröffentlichen. 
83909. 
Die Sassen eines Reyches gliedern sich in 3 Stände: 
den Knappenstand, 
den Junkerstand, 
den Ritterstand. 
8 40. 
Jeder Ritter hat das Recht, in die Sippungen seines 
Reyches Profane einzuführen, welche Pilger genannt werden. 
Ueber die Modalitäten der Einführung entscheiden die 
Hausgesetze. 
Ortsansässige können während einer Jahrung nur 
dreimal als Pilger eingeführt werden. 
Beabsichtigt ein Pilger Reychsinsasse zu werden, so 
muß er sich dem Reyche durch einen Ritter vorschlagen lassen. 
Dieser erstattet in der Schlaraffiade, unter Beobachtung 
der in Abschnitt 4a des Ceremonials enthaltenen Vorschriften, 
dem fungierenden Oberschlaraffen laut und vernehmlich 
Meldung hiervon, worauf Letzterer dem Reychsmarschall 
den Auftrag erteilt, den Namen des Pilgers auf der Prüflings— 
tafel zu verzeichnen, welche zu aller Sassen Einsicht in der 
Burg aufgehängt ist. Name, Stand, Alter und frühere 
Wohnorte des Pilgers sind in der Schlaraffia Heyttungen 
ohne Verzug zu veröffentlichen. 
Ein solcher Pilger führt den Namen Prüfling und 
muß mindestens drei Sippungen innerhalb sechs Wochen 
ingewohnt haben, ehe der geheime Ober-Schlaraffenrat 
8pieder.
	        
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