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Nit der Reychsgenossenschaft wird zugleich die Ange—
hörigkeit zu Allschlaraffia erworben.
Die Neuaufnahmen von Sassen in den einzelnen
Schlaraffenreychen sowie alle anderweitigen Veränderungen,
welche sich in den Matrikeln der Reyche ergeben, sind ohne
Verzug durch der Schlaraffia Heyttungen zu veröffentlichen.
83909.
Die Sassen eines Reyches gliedern sich in 3 Stände:
den Knappenstand,
den Junkerstand,
den Ritterstand.
8 40.
Jeder Ritter hat das Recht, in die Sippungen seines
Reyches Profane einzuführen, welche Pilger genannt werden.
Ueber die Modalitäten der Einführung entscheiden die
Hausgesetze.
Ortsansässige können während einer Jahrung nur
dreimal als Pilger eingeführt werden.
Beabsichtigt ein Pilger Reychsinsasse zu werden, so
muß er sich dem Reyche durch einen Ritter vorschlagen lassen.
Dieser erstattet in der Schlaraffiade, unter Beobachtung
der in Abschnitt 4a des Ceremonials enthaltenen Vorschriften,
dem fungierenden Oberschlaraffen laut und vernehmlich
Meldung hiervon, worauf Letzterer dem Reychsmarschall
den Auftrag erteilt, den Namen des Pilgers auf der Prüflings—
tafel zu verzeichnen, welche zu aller Sassen Einsicht in der
Burg aufgehängt ist. Name, Stand, Alter und frühere
Wohnorte des Pilgers sind in der Schlaraffia Heyttungen
ohne Verzug zu veröffentlichen.
Ein solcher Pilger führt den Namen Prüfling und
muß mindestens drei Sippungen innerhalb sechs Wochen
ingewohnt haben, ehe der geheime Ober-Schlaraffenrat
8pieder.