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XVIII. Geschäftsverfahren.
und Subhastationssachen wegen der unter ihrer Ver—
waltung stehenden Grundstücke überlassen werden soll.“
(efr. Bl. 200 Deputat. J Bd. V.)
Die Grd. bewegt sich also bei den hier in Rede stehenden
Prozessen innerhalb der ihr durch ihre Instruktion gezogenen
Grenzen. Doch sollen, um allen Anforderungen der Gerichts—
behörden zu begegnen, die Klagen, Zahlungsbefehle ꝛc. „von
der Stadtgemeinde Berlin, vertreten durch die staͤdtische Grd.,
als Vertreterin des Magistrats,“ angestellt bezw. beantragt
werden. (GrdV. v. 22. J. 98 — J.Nr. 5727 6rd. 98 in act.
Fischerstraße 87 spec. 1.)
Dagegen ist fie nach dem letzterwähnten kammergerichtlichen
Erkenntnisse zum selbständigen Abschlusse von Grundstücks—
—
legitimirt nicht zu erachten.
K. Die von dem Herrn Oberbürgermeister zu vollziehenden
Reinschriften sind nach vorschriftsmäßiger Konlrasignirung in
einer blauen Mappe, welche mit der betreffenden Aufschrift und
der Bezeichnung des Büreaus xc. versehen ist, vorzulegen.
Prospekte, Akten oder Beilagen sind nicht beizufügen. (V. des
Herrn Oberbürgermeisters v. 6. 1. 00 — J. Nr. 31 6. B. IJ. 00
— Bl. 42 Bd. III der Büreau-Akten.)
1.. Die Benachrichtigungen über Ausschußsitzungen der
StV. sind jedes Mal dem Herrn Oberbürgermeister oder seinem
Vertreter mit der Angabe, wer Dezernent in der betreffenden
Sache ist, behufs Bestimmung des Magistrats- Kommisfsars vor—
zulegen. (V. des Herrn Oberbürgermeisters v. 6. 2. 00.
Bd. III Bl. 1532 der Büreau-Akten.)
M. Nach der MV. v. 15. 1. 01 — J.Nr. 3 187 Grd. Ol,
Bd. III Bl. 101 Deputat. 12 — soll die einstweilige und
zeitweise Herausgabe der bei dem Dokumenten-Asservatorium
der Haupt-Stiftungskasse, bei den übrigen städtischen Kassen
and beim Magistrats-Depositorium mittelst vorschriftsmäßiger
Ordres vereinnahmten Hypotheken-Dokumente kuͤnftig nur auf
Grund schriftlicher Verfügung der zuständigen Verwallungsstelle
bezw. des Dezernenten und Zwar, entweder an letzteren selbst
oder an den darin namhaft gemachten Beamten gegen eigenhändige
Quittung statthaft sein, ohne diese Dokumenle in Ausgabe zu
huchen. Aus der Quittung muß, außer der genauen Bezeichnung
des Dokuments über die Hypotheken-Forderungen (Grundstück
Grundbuch, Eigenthümer) und deren Höhe, noch das Datum
und die J.Nr. der Verfügung, durch welche die einstweilige
Herausgabe angeordnet ist, ersichtlich sein. Die Kassen haben
diese Quittung bis zur Rückgabe der Dokumente an deren Stelle