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XVIII. Geschäftsverfahren

Full text: Verwaltungsregeln und Dienstvorschriften für die Mitglieder und Beamten der Städtischen Grundeigenthums-Deputation zu Berlin (Public Domain)

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XVIII. Geschäftsverfahren. 
und Subhastationssachen wegen der unter ihrer Ver— 
waltung stehenden Grundstücke überlassen werden soll.“ 
(efr. Bl. 200 Deputat. J Bd. V.) 
Die Grd. bewegt sich also bei den hier in Rede stehenden 
Prozessen innerhalb der ihr durch ihre Instruktion gezogenen 
Grenzen. Doch sollen, um allen Anforderungen der Gerichts— 
behörden zu begegnen, die Klagen, Zahlungsbefehle ꝛc. „von 
der Stadtgemeinde Berlin, vertreten durch die staͤdtische Grd., 
als Vertreterin des Magistrats,“ angestellt bezw. beantragt 
werden. (GrdV. v. 22. J. 98 — J.Nr. 5727 6rd. 98 in act. 
Fischerstraße 87 spec. 1.) 
Dagegen ist fie nach dem letzterwähnten kammergerichtlichen 
Erkenntnisse zum selbständigen Abschlusse von Grundstücks— 
— 
legitimirt nicht zu erachten. 
K. Die von dem Herrn Oberbürgermeister zu vollziehenden 
Reinschriften sind nach vorschriftsmäßiger Konlrasignirung in 
einer blauen Mappe, welche mit der betreffenden Aufschrift und 
der Bezeichnung des Büreaus xc. versehen ist, vorzulegen. 
Prospekte, Akten oder Beilagen sind nicht beizufügen. (V. des 
Herrn Oberbürgermeisters v. 6. 1. 00 — J. Nr. 31 6. B. IJ. 00 
— Bl. 42 Bd. III der Büreau-Akten.) 
1.. Die Benachrichtigungen über Ausschußsitzungen der 
StV. sind jedes Mal dem Herrn Oberbürgermeister oder seinem 
Vertreter mit der Angabe, wer Dezernent in der betreffenden 
Sache ist, behufs Bestimmung des Magistrats- Kommisfsars vor— 
zulegen. (V. des Herrn Oberbürgermeisters v. 6. 2. 00. 
Bd. III Bl. 1532 der Büreau-Akten.) 
M. Nach der MV. v. 15. 1. 01 — J.Nr. 3 187 Grd. Ol, 
Bd. III Bl. 101 Deputat. 12 — soll die einstweilige und 
zeitweise Herausgabe der bei dem Dokumenten-Asservatorium 
der Haupt-Stiftungskasse, bei den übrigen städtischen Kassen 
and beim Magistrats-Depositorium mittelst vorschriftsmäßiger 
Ordres vereinnahmten Hypotheken-Dokumente kuͤnftig nur auf 
Grund schriftlicher Verfügung der zuständigen Verwallungsstelle 
bezw. des Dezernenten und Zwar, entweder an letzteren selbst 
oder an den darin namhaft gemachten Beamten gegen eigenhändige 
Quittung statthaft sein, ohne diese Dokumenle in Ausgabe zu 
huchen. Aus der Quittung muß, außer der genauen Bezeichnung 
des Dokuments über die Hypotheken-Forderungen (Grundstück 
Grundbuch, Eigenthümer) und deren Höhe, noch das Datum 
und die J.Nr. der Verfügung, durch welche die einstweilige 
Herausgabe angeordnet ist, ersichtlich sein. Die Kassen haben 
diese Quittung bis zur Rückgabe der Dokumente an deren Stelle
	        
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