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XVIII. Geschäftsverfahren

Full text: Verwaltungsregeln und Dienstvorschriften für die Mitglieder und Beamten der Städtischen Grundeigenthums-Deputation zu Berlin (Public Domain)

XVIII. Geschäftsverfahren. 
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kann, namentlich in dem Verkehr der Behörden untereinander, 
von den Anreden „Hochgeboren“ und „Hochwohlgeboren“ ab⸗ 
gesehen werden; die Anrede „Wohlgeboren“ ist allgemein zu 
beseitigen. Häufungen und Steigerungen, wie z. B. „beehre 
mich ergebenst, sehr gehorsamst, ganz ergebenst“ sind zu ver— 
meiden, desgleichen eine häufigere Anwendung der Anreden 
„Hochwohlgeboren, Hochgeboren, Erzellenz u. s. w.“, die im 
Uebrigen durch die einfachen Fürwörter zu ersetzen find 
Für Berichte an den Landesherrn, Schreiben an fürstliche 
Personen und für ähnliche besondere Fälle behält es bei den 
bisherigen Formen sein Bewenden. 
Als Vorbild für die Sprachreinheit kann das Bürgerliche 
Gesetzbuch dienen; die Schrift Rothe's „Ueber den Kanzleistil“ 
giebt geeignete Fingerzeige für eine richtige Ausdrucksweise. 
2. Form der Schriftstücke im Allgemeinen. 
Alle Berichte, Schreiben und Verfügungen tragen auf der 
ersten Seite des Schriftstücks oben rechts die Orts- und Zeit— 
angabe, oben links die Amtsbezeichnung der schreibenden Be— 
hörde, darunter die Geschäftsnummer, bei längeren Schrift 
ftücken eine kurze Inhaltsangabe, sowie, wenn Anlagen beizu— 
fügen sind, deren Zahl und nöthigenfalls deren kurze Be— 
zeichnung, unten links die Adresse. 
In den Schriftstücken unterbleibt die bisher übliche Ein— 
gangsformel, die Wiederholung des in der Inhaltsangabe be— 
reits Gesagten, der Ergebenheitsstrich und vor der Unterschrift 
die Wiederholung der auf der ersten Seite bereits angegebenen 
Amtsbezeichnung der schreibenden Behörde. 
Schriftstücke von mehr als 4 Seiten sind mit Blatt- oder 
Seitenzahlen zu versehen. 
3. Beifügung der Anlagen. 
Soweit es für die geschäftliche Behandlung förderlich er— 
scheint, sind die Anlagen zu Heften zu vereinigen, auf deren 
Umschlag der Inhalt kurz zu bezeichnen ist. Die losen Anlagen 
und die Anlagehefte sind nach Bedürfniß mit der Geschäfts— 
nummer des Schriftstücks, zu dem sie gehören, mit einem 
Zeichen (z. B. J, II, III oder A, B, C) und mit Blatt oder 
Seitenzahlen zu versehen. 
Bei der Bezugnahme auf Anlagen genügt meist die Angabe 
d Zeichens und des Blattes (der Seite), z. B. „Nach Anlage B 
. Oist . ....“ 
4. Form der Berichte. 
Berichte sind in der Regel auf den ersten drei Seiten in halber 
Breite, von da ab in Dreiviertelbreite des Bogens zu schreiben.
	        
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