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VIII. Bürgersteig.
hetreffenden Vorschriften aufstellt, sich in deren Auswahl keine
Nachlässigkeit zu Schulden kommen läßt und überdies die Aus—
ührung seines Auftrages überwacht. Ein in Folge Unzulänglich—
keit der Bestrenung ꝛc. des Bürgersteiges dennoch eintretender
Schadensersatzanspruch trifft in solchem Falle nicht den Grund—
tückseigenthümer. (Entscheid. des Reichsger. v. 21. 1. 97,
Bl. 97 Grundstücke Generalia 86, s. auch MV. v. 31. 10. 97.
Bl. 104 ebenda.)
3. Bei polizeilichen Zwangsmaßnahmen, betreffend die —
vernachlässigte — Reiniguͤng der Buͤrgersteige von Schnee und
Eis kann jedoch nach der wiederholt geäußerten Ansicht
des hiesigen Königl. Polizei-Präsidiums betreffs der städtischen
Grundstücke lediglich die die Stadtgemeinde treffende
öffentlich-rechtliche Verpflichtung, nicht eine private Verein—
barung (zwischen Stadtgemeinde und den Miethern, Haus—
perwaltern z2c.) in Betracht kommen. „Eine etwaige, au den
Privatverpflichteten gerichtete polizeiliche Verfügung würde dieser
mit voller Aussicht auf Erfolg im Verwaltungsstreitverfahren
anzufechten in der Lage sein.“ (Schreiben des Pol. Präs. v. 20.
3. 93 u. 2. 1. 00, J.Nr. 3655/93 u. 34283/00 G6rd.,
Bl. 602/b und 122 Grundstücke Gener. 36.)
4. Der Gesellschaft für Hoch- und Untergrundbahnen ist
ausdrücklich zur Verpflichtung gemacht „die Lasten des Privat—
eigenthümers“ zu tragen, also auch die Reinigungslast rück—
sichtlich der Grundstücke, die ihr zur Benutzung uͤberlassen und
nicht Straßen, Wege oder Plätze sind. (cefr. J.Nr. 1627
Ord. 97, Bl. 75/6 Kleinbahnen 4, auch J.Nr. 2365 B. II. 97
in Akten der Bau-Deput. II Straßenbahnen 80.)
5. Wenn an Kirchen und ähnliche Institute Grundstücke
zur Bebauung mit der Abmachung überwiesen werden, daß das
Eigenthum des bebauten Platzes der Stadtgemeinde ver—
bleiben soll, so ist regelmäßig die Straßenreinigungs-Deput. dar—
über zu hören, welche Bedingungen betreffs Uebernahme der
Verpflichtung zur Reinigung der Bürgersteige etwa zu stellen
seien. (MMV. v. 25. 6. 97. J.Nr. 1329 1 Grd. 95. Bd. J
Bl. 1 Grundst. Gen. 44.)
6. Der Einheitssatz für die den Miethern aufzuerlegende
Leistung, den Bürgersteig rein zu halten und bei Winterglätte zu
bestreuen, beträgt O,ßo pro Quadratmeter Bürgersteigterrain
und Jahr (Auskunft der Straßenreinigungs-Deput. v. 26. 1. 89,
Bl. 224 Deputation 14 unter J.MNr. 3 129 Grd. 89 und
hildet mit dem Miethzinse und dem Werthe der etwaigen
übrigen vom Miether übernommenen Lasten den steuerpflichtigen
Betrag des Vertragsstempels und den der Gemeindegrundsteuer
zu Grunde zu legenden Nutzertrag.