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VIII. Bürgersteig

Full text: Verwaltungsregeln und Dienstvorschriften für die Mitglieder und Beamten der Städtischen Grundeigenthums-Deputation zu Berlin (Public Domain)

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VIII. Bürgersteig. 
hetreffenden Vorschriften aufstellt, sich in deren Auswahl keine 
Nachlässigkeit zu Schulden kommen läßt und überdies die Aus— 
ührung seines Auftrages überwacht. Ein in Folge Unzulänglich— 
keit der Bestrenung ꝛc. des Bürgersteiges dennoch eintretender 
Schadensersatzanspruch trifft in solchem Falle nicht den Grund— 
tückseigenthümer. (Entscheid. des Reichsger. v. 21. 1. 97, 
Bl. 97 Grundstücke Generalia 86, s. auch MV. v. 31. 10. 97. 
Bl. 104 ebenda.) 
3. Bei polizeilichen Zwangsmaßnahmen, betreffend die — 
vernachlässigte — Reiniguͤng der Buͤrgersteige von Schnee und 
Eis kann jedoch nach der wiederholt geäußerten Ansicht 
des hiesigen Königl. Polizei-Präsidiums betreffs der städtischen 
Grundstücke lediglich die die Stadtgemeinde treffende 
öffentlich-rechtliche Verpflichtung, nicht eine private Verein— 
barung (zwischen Stadtgemeinde und den Miethern, Haus— 
perwaltern z2c.) in Betracht kommen. „Eine etwaige, au den 
Privatverpflichteten gerichtete polizeiliche Verfügung würde dieser 
mit voller Aussicht auf Erfolg im Verwaltungsstreitverfahren 
anzufechten in der Lage sein.“ (Schreiben des Pol. Präs. v. 20. 
3. 93 u. 2. 1. 00, J.Nr. 3655/93 u. 34283/00 G6rd., 
Bl. 602/b und 122 Grundstücke Gener. 36.) 
4. Der Gesellschaft für Hoch- und Untergrundbahnen ist 
ausdrücklich zur Verpflichtung gemacht „die Lasten des Privat— 
eigenthümers“ zu tragen, also auch die Reinigungslast rück— 
sichtlich der Grundstücke, die ihr zur Benutzung uͤberlassen und 
nicht Straßen, Wege oder Plätze sind. (cefr. J.Nr. 1627 
Ord. 97, Bl. 75/6 Kleinbahnen 4, auch J.Nr. 2365 B. II. 97 
in Akten der Bau-Deput. II Straßenbahnen 80.) 
5. Wenn an Kirchen und ähnliche Institute Grundstücke 
zur Bebauung mit der Abmachung überwiesen werden, daß das 
Eigenthum des bebauten Platzes der Stadtgemeinde ver— 
bleiben soll, so ist regelmäßig die Straßenreinigungs-Deput. dar— 
über zu hören, welche Bedingungen betreffs Uebernahme der 
Verpflichtung zur Reinigung der Bürgersteige etwa zu stellen 
seien. (MMV. v. 25. 6. 97. J.Nr. 1329 1 Grd. 95. Bd. J 
Bl. 1 Grundst. Gen. 44.) 
6. Der Einheitssatz für die den Miethern aufzuerlegende 
Leistung, den Bürgersteig rein zu halten und bei Winterglätte zu 
bestreuen, beträgt O,ßo pro Quadratmeter Bürgersteigterrain 
und Jahr (Auskunft der Straßenreinigungs-Deput. v. 26. 1. 89, 
Bl. 224 Deputation 14 unter J.MNr. 3 129 Grd. 89 und 
hildet mit dem Miethzinse und dem Werthe der etwaigen 
übrigen vom Miether übernommenen Lasten den steuerpflichtigen 
Betrag des Vertragsstempels und den der Gemeindegrundsteuer 
zu Grunde zu legenden Nutzertrag.
	        
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