VIII. Bürgersteig
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VIII. Bürgersteig.
1. Der Bürgersteig bildet einen Theil der öffentlichen Straße.
(88 78, 81 18 ALgR.)
„Jeder Grundbesitzer ist verpflichtet, vor seinem Grund—
stück, dasselbe mag bebaut sein oder nicht, den Bürgerfieig
einschließlich des Rinnsteins auf Anordnung des Königlichen
Polizei⸗Präsidii (nach folgenden Bestimmungen) anzulegen,
zu verbessern und zu unterhalten“ u. s. we (81 Polizei
Verordn. v. 17. 1. 73.)
„Bei eintretender Winterglätte müssen die Bürgersteige,
Granitbahnen und Rinnsteinbrücken umnit Sand, Asche oder
anderem abstumpfenden Material bestreut werden Das
Streuen hat so zu geschehen, daß während der Stunden
von Morgens 7 dis Abends 10 Uhr der Entstehung ge—
fahrbringender Glätte vollständig vorgebeugt wird. Sie
Verpflichtung zum Streuen liegt den Befitzern derjenigen
Grundstücke ob, welche und soweit dieselben an die öffent
liche Straße grenzen.“
„Das Bestreuen der Bürgersteige mit Salz jeder Art,
sowie mit Salzmischungen ist verboͤten.“
„In den Stunden von Morgens 7 bis Abends 8 Uhr
müssen die Bürgersteige frei von Eis und Schnee sein.
Der Abraum kann auf den Fahrdamm geschafft werden,
muß dort aber mindestens Gs m von der Grenze des
Bürgersteiges entfernt niedergelegt werden. Die Einfluß—
oͤffnungen der Straßenkanäle und die Wasserstockdeckel der
Wasserleitung müssen stets vollständig frei bleiben.“
„Tritt der Fall ein, daß in Folge außerordentlicher
Witterungsverhaͤltnisse die Mittel der oͤffentlichen Straßen—
reinigungs-Anstalt nicht ausreichen, um die Reinigung der
Straßen gehörig zu bewirken, so sürd die Grundstücksbesitzer
verpflichtet, auf polizeiliches Erfordern die Straßenreinigung
in der polizeilich zu befssimmeunden Frist und Ausdehnung
zewirken zu lassen.“
(88 98. 99, 127, 129, Straßenordnung für Berlin v.
31. 12. 99, Amtsbl. v. 1900 Stück 13.)
2. Die persönliche Ausführung dieser polizeilichen Vor—
schriften ist weder verlangt, noch kann sie verlangi werden.
Tritt Stellvertretung ein, so wird die Vermuthung der Ver—
nachlässigung der Polizei-Vorschriften durch den Nachweis ent—
kräftet, daß der Eigenthümer eine Person zur Ausführung der
zu Grunde zu legenden Nutzertrag.