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VI. Benutzung (öffentliche) städtischer Gebäude durch Dritte

Full text: Verwaltungsregeln und Dienstvorschriften für die Mitglieder und Beamten der Städtischen Grundeigenthums-Deputation zu Berlin (Public Domain)

18 VI. Benutzung (Göfentl.) städtischer Gebäude durch Dritte. 
die von der Grd. verwaltet werden, soweit diese Grundstücke zum 
Verkauf stehen, der Post-Verwaltung stets die Verpflichtung auf— 
zuerlegen, im Falle des Verkaufes des betr. Gebäudes, namentlich 
quf Verlangen des Käufers die Anlagen wieder zu beseitigen. 
(S. Akten Grundst. Gener. 64 Bl. 21, J.Nr. 5479 Ord. 00.) 
4. Rosetten der elektrischen Straßenbahnen be— 
treffend. Durch Allerhöchste Kabinets- Ordre v. 5. 10. 98 (ver⸗ 
öffentlicht im Stück 45 S. 472 des Regierungs-Amtsblattes 
von 1898) ist der Großen Berliner Straͤßenbahn behufs An— 
bhringung von Rosetten an den Straßenseiten von Häusern 
zwecks Befestigung von Querdrähten für den elektrischen ober— 
irdischen Straßenbahnbetrieb in denjenigen Straßen Berlins 
und dessen Vororten, in welchen aus verkehrspolizeilichen Rück— 
sichten die Aufstellung von Masten für solche Querdrähte nicht 
gestattet werden kann, das Recht zur dauernden Beschränkung 
des Grundeigenthums ertheilt worden. (S. auch Akten Grundst. 
Ben. 51 Bd. J Bl. 10.) 
Für die elektrische Straßenbahn vom Zoologischen Garten 
und Dönhoffplatz nach Treptow und vom Dönhoffplatz nach 
der Reichenberger-, Ecke Glogauerstraße war der Großen Berliner 
Pferdeeisenbahn-Gesellschaft durch MWV. v. 6. 12. 95 — 
J.Nr. 3957 B. II. 95 in act. der Bau-⸗Deput. II Eisenbahnen 
99 — die generelle Erlaubniß ertheilt worden, die Rosetten, 
soweit städtische Gebäude in Betracht kommen, an denselben 
anzubringen, jedoch mit der Maßgabe, daß etwaige spezgielle Be— 
dingungen zwischen der betreffenden städtischen Amtsstelle, von 
der das Gebäude verwaltet wird, und der Pferdeeisenbahn— 
Gesellschaft direkt zu vereinbaren sind. Für die Grd. kam hierbei 
nur das Grundstück Reichenbergerstraße Nr. 66 in Berracht. 
S. J.Nr. 5831 6Grd. 98 in den Akten Reichenbergerstraße 66 
Nr. 1u. Bl. 6 ff. Grundst. Gen. 51.) 
5. Durch Verfüg. v. 2. 12. 977 — J.Nr. 5778 II. Grd. 
97 — hat sich die Grd. grundsätzlich damit einverstanden erklärt, 
daß an städtischen unter ihrer Verwaltung stehenden Häusern 
Rosetten zur Befestigung der Spanndrähte der elektrischen 
Straßenbahnleitungen angebracht werden können. (Bl. 48 
Feuerwachigrundstuͤcke 4J u. Bd. J Grundst. Gen. 51.) 
VlI. Berechtigungen auf fremden Grundstücken. 
S. die Abschnitte Fundschoß-,, Grund- und Scharren-HZins, 
Geschäftsbereich der Grd. Grundbuch-Requlirungen, Löschungen 
und Vorkaufsrechte.
	        
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