18 VI. Benutzung (Göfentl.) städtischer Gebäude durch Dritte.
die von der Grd. verwaltet werden, soweit diese Grundstücke zum
Verkauf stehen, der Post-Verwaltung stets die Verpflichtung auf—
zuerlegen, im Falle des Verkaufes des betr. Gebäudes, namentlich
quf Verlangen des Käufers die Anlagen wieder zu beseitigen.
(S. Akten Grundst. Gener. 64 Bl. 21, J.Nr. 5479 Ord. 00.)
4. Rosetten der elektrischen Straßenbahnen be—
treffend. Durch Allerhöchste Kabinets- Ordre v. 5. 10. 98 (ver⸗
öffentlicht im Stück 45 S. 472 des Regierungs-Amtsblattes
von 1898) ist der Großen Berliner Straͤßenbahn behufs An—
bhringung von Rosetten an den Straßenseiten von Häusern
zwecks Befestigung von Querdrähten für den elektrischen ober—
irdischen Straßenbahnbetrieb in denjenigen Straßen Berlins
und dessen Vororten, in welchen aus verkehrspolizeilichen Rück—
sichten die Aufstellung von Masten für solche Querdrähte nicht
gestattet werden kann, das Recht zur dauernden Beschränkung
des Grundeigenthums ertheilt worden. (S. auch Akten Grundst.
Ben. 51 Bd. J Bl. 10.)
Für die elektrische Straßenbahn vom Zoologischen Garten
und Dönhoffplatz nach Treptow und vom Dönhoffplatz nach
der Reichenberger-, Ecke Glogauerstraße war der Großen Berliner
Pferdeeisenbahn-Gesellschaft durch MWV. v. 6. 12. 95 —
J.Nr. 3957 B. II. 95 in act. der Bau-⸗Deput. II Eisenbahnen
99 — die generelle Erlaubniß ertheilt worden, die Rosetten,
soweit städtische Gebäude in Betracht kommen, an denselben
anzubringen, jedoch mit der Maßgabe, daß etwaige spezgielle Be—
dingungen zwischen der betreffenden städtischen Amtsstelle, von
der das Gebäude verwaltet wird, und der Pferdeeisenbahn—
Gesellschaft direkt zu vereinbaren sind. Für die Grd. kam hierbei
nur das Grundstück Reichenbergerstraße Nr. 66 in Berracht.
S. J.Nr. 5831 6Grd. 98 in den Akten Reichenbergerstraße 66
Nr. 1u. Bl. 6 ff. Grundst. Gen. 51.)
5. Durch Verfüg. v. 2. 12. 977 — J.Nr. 5778 II. Grd.
97 — hat sich die Grd. grundsätzlich damit einverstanden erklärt,
daß an städtischen unter ihrer Verwaltung stehenden Häusern
Rosetten zur Befestigung der Spanndrähte der elektrischen
Straßenbahnleitungen angebracht werden können. (Bl. 48
Feuerwachigrundstuͤcke 4J u. Bd. J Grundst. Gen. 51.)
VlI. Berechtigungen auf fremden Grundstücken.
S. die Abschnitte Fundschoß-,, Grund- und Scharren-HZins,
Geschäftsbereich der Grd. Grundbuch-Requlirungen, Löschungen
und Vorkaufsrechte.