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VI. Benutzung (öffentliche) städtischer Gebäude durch Dritte

Full text: Verwaltungsregeln und Dienstvorschriften für die Mitglieder und Beamten der Städtischen Grundeigenthums-Deputation zu Berlin (Public Domain)

VIJ. Benutzung (öfentl.) städtischer Gebäude durch Dritte. 17 
Berlin und Umgegend uutereinander oder im Anschluß an 
die allgemeine Fernsprech-Zentralstelle Germittelungs⸗An— 
— — Reichs⸗Post⸗ 
amte gegen Erstattung der Selbstkosten für Anlage und 
Unterhaltung, sowie der antheiligen Betriebskosten für die 
einzelnen Anstalten, welche an die Fernsprech⸗Zentralstelle 
angeschlossen werden, angelegt und unterhalten. 
Es wird vorbehalten, auf Grund der Selbstkofsten für 
jede einzelne Anlage ein Pauschquantum für die Unter— 
haltung zu vereinbaren. Die an die Fernsprech⸗Zentral⸗ 
stelle angeschlossenen Fernsprechstellen werden nach den 
hierüber bereits erlassenen oder noch zu erlassenden 
allgemeinen Bestimmungen bedient werven 
Für die antheiligen Betriebskosten jeder einzelnen 
der Fernsprech-Zentralstelle angeschlossenen Leitung sind 
eitens der Stadt Berlin 75 ährlich an das Reichs⸗ 
Postamt zu zahlen. 
2. Sämmtliche Verwalter städtischer Grundstücke sind durch 
MV. v. 4. 4. 81 — J. Nr. 2831 B. V. T8SG angewiesen, 
zwar immer unter Wahrung der im 82 des vorstehenden Ab— 
kommens vorbehaltenen Rechte, überal aber, sobald von der 
Reichs-Verwaltung das ihnen unterstellle Grundstück für Leitungs— 
zwecke in Aussicht genommeun ist, den Beamten dieser Verwaltung 
auf, das Bereitwilligste entgegenzukommen. (Vgl. Bd. III Bl. 44 
Belleallianceplatz Nr. 1 u. Bun Grundst. Gener. Nr. 51. 
3. DieTelegraphen-⸗Verwaltung ist gemäß 812desTelegraphen 
Wege-Gesetzes vom 18. 12. 99 nur befugt, Telegraphen⸗ (Fern— 
sprech⸗) Linien durch den Luftraum über Grundftücke zu fuüͤhren, 
ie kann also hieraus nicht ohne Weiteres das Recht beanspruchen, 
Telegraphen- 2c. Leitungen außerhalb oder innerhalb der Ge— 
bäude hochzuführen. Es ist vielmehr für letzteren Zweck in 
jedem einzelnen Falle erforderlich, zwischen dem Hauseigen— 
hümer und der Postbehörde ein besonderes Abkommen zu treffen. 
Mit dem Abschluß aller mit der hiesigen Post-Verwaltung 
wegen der Benutzung der städtischen Gebäude zur Aufführung 
don Kabelstützpunkten zu reffenben Vereinbarungen ist vom 
Magistrat durch Verfüg. v. 17. 10 60 Ru 948 
. O. 0O — ausschließlich die Städuüsche Bau⸗Deputation, Ab— 
heilung J, beauftragt worden und find adle an duüdere Ver— 
waltungen gelangende Anträge auf Kabelhochführungen und 
Befestigung von Leitungsstützpunklen ausschließlich an die Bau— 
Deputation, Abtheilung J. zur weiteren Veranlafsung abzu— 
geben. 
Die Grd. hat in Folge dieser MV. die Bau⸗Deput. J 
am 25. 10. 00. ersucht, wenn es sich um Gruudstuüͤcke handelt,
	        
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