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LVIII. Vorkaufsrecht

Full text: Verwaltungsregeln und Dienstvorschriften für die Mitglieder und Beamten der Städtischen Grundeigenthums-Deputation zu Berlin (Public Domain)

LVIII. Vorkaufsrecht. 
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erleichterung die Praxis, die vom Königlichen Amtsgericht ein— 
gehende Nachricht von der Auflassung i eee 
recht der Stadtgemeinde belasteten Grundstücks als Anlaß zu 
nehmen, um behufs Prüfung der Frage, ob das Vorkaufsrecht 
auszuüben ist, vom Käufer den Kaufvertrag oder Angaben über 
Größe des Grundstücks, Kaufpreis, Bebauung, Miethsertrag ?xc. 
einzufordern. Auch kann eine protokollarische Vernehmung des 
Käufers das Einreichen jener Prüfungsmittel entbehrlich maͤchen, 
wenn sich ergiebt, daß das Grundftück seiner geringen Größe 
und 8 Bebauung nach zu kommunalen Zwecken nicht ge— 
eignet ist. 
5. Die Grd. ist befugt, auf die Ausübung des Vorkaufs— 
rechts selbstündig zu verzichten, wenn dieser Verzicht einstimmig 
von der Deputation beschlossen wird. Bei mangelnder Stimmen— 
einhelligkeit ist sie verpflichtet, die Sache den Gemeindebehörden 
zur Beschlußfassung vorzulegen. (MV. v. 4. 4. 48, Grundst. 
Gener. 15 Bd. J Bl. 41, J.-Nr. 799 März 483.) 
6. Beschluß der StV. v. 17. 2. 81, Protokoll Nr. 14 
(Gemeinde-Blatt v. 81 S. 92): 
Die Versammlung ermächtigt die Grd, in die Löschung 
des für die Stadtgemeinde auf Privatgrundstücken 
haftenden Vorkaufsrechts zu willigen und die dafür zu 
gewährende Entschädigung definitiv zu vereinbaren, ohne 
daß eine vorherige Beschluhßnahme der Kommunalbehörden 
stattfindet, jedoch muß die Deputation bei der Festsetzung 
der Euntschädigung stets einstimmig sein und soll dieselbe 
in Betreff eines jeden innerhalb des Weichbildes be— 
legenen Grundstückes vor der Ertheilung des Löschungs— 
konsenses bei der Bau-Deputation, Abtheilung II, anfragen, 
ob noch Forderungen hinsichtlich der Straßenregulirung 
an den Eigenthümer zu stellen sind, welche bei Gelegen— 
heit der Aufgabe des Vorkaufsrechts zur Geltung gebracht 
werden könnten. 
„S. Bl. 7 Grundst. Gener. 23.) 
7. Als Ausgangspunkt der Verhandlungen über die Höhe der 
Entschädigung empfiehlt es sich, den fünfzigsten Theil des Kauf— 
preises zu fordern, damit die schließlich im Einigungswege fest— 
zusetzende Summe nicht zu gering wird. 
Bei der Aufnahme einer gerichtlichen Taxe eines mit einem 
Vorkaufsrechte belasteten Grundstücks in Reinickendorf ist der 
Werth dieses Rechtes vom Magistrat allgemein auf 2 pCt. des 
jeweiligen Verkaufswerthes des belasteten Grundstücks bemessen 
worden. (MV.z v. 8. 9. 98, J.Nr. 1520 Ord. 98, Bl. 1 
Reinickendorf Nr. 707.)
	        
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