LVIII. Vorkaufsrecht.
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erleichterung die Praxis, die vom Königlichen Amtsgericht ein—
gehende Nachricht von der Auflassung i eee
recht der Stadtgemeinde belasteten Grundstücks als Anlaß zu
nehmen, um behufs Prüfung der Frage, ob das Vorkaufsrecht
auszuüben ist, vom Käufer den Kaufvertrag oder Angaben über
Größe des Grundstücks, Kaufpreis, Bebauung, Miethsertrag ?xc.
einzufordern. Auch kann eine protokollarische Vernehmung des
Käufers das Einreichen jener Prüfungsmittel entbehrlich maͤchen,
wenn sich ergiebt, daß das Grundftück seiner geringen Größe
und 8 Bebauung nach zu kommunalen Zwecken nicht ge—
eignet ist.
5. Die Grd. ist befugt, auf die Ausübung des Vorkaufs—
rechts selbstündig zu verzichten, wenn dieser Verzicht einstimmig
von der Deputation beschlossen wird. Bei mangelnder Stimmen—
einhelligkeit ist sie verpflichtet, die Sache den Gemeindebehörden
zur Beschlußfassung vorzulegen. (MV. v. 4. 4. 48, Grundst.
Gener. 15 Bd. J Bl. 41, J.-Nr. 799 März 483.)
6. Beschluß der StV. v. 17. 2. 81, Protokoll Nr. 14
(Gemeinde-Blatt v. 81 S. 92):
Die Versammlung ermächtigt die Grd, in die Löschung
des für die Stadtgemeinde auf Privatgrundstücken
haftenden Vorkaufsrechts zu willigen und die dafür zu
gewährende Entschädigung definitiv zu vereinbaren, ohne
daß eine vorherige Beschluhßnahme der Kommunalbehörden
stattfindet, jedoch muß die Deputation bei der Festsetzung
der Euntschädigung stets einstimmig sein und soll dieselbe
in Betreff eines jeden innerhalb des Weichbildes be—
legenen Grundstückes vor der Ertheilung des Löschungs—
konsenses bei der Bau-Deputation, Abtheilung II, anfragen,
ob noch Forderungen hinsichtlich der Straßenregulirung
an den Eigenthümer zu stellen sind, welche bei Gelegen—
heit der Aufgabe des Vorkaufsrechts zur Geltung gebracht
werden könnten.
„S. Bl. 7 Grundst. Gener. 23.)
7. Als Ausgangspunkt der Verhandlungen über die Höhe der
Entschädigung empfiehlt es sich, den fünfzigsten Theil des Kauf—
preises zu fordern, damit die schließlich im Einigungswege fest—
zusetzende Summe nicht zu gering wird.
Bei der Aufnahme einer gerichtlichen Taxe eines mit einem
Vorkaufsrechte belasteten Grundstücks in Reinickendorf ist der
Werth dieses Rechtes vom Magistrat allgemein auf 2 pCt. des
jeweiligen Verkaufswerthes des belasteten Grundstücks bemessen
worden. (MV.z v. 8. 9. 98, J.Nr. 1520 Ord. 98, Bl. 1
Reinickendorf Nr. 707.)