LVI. Vermiethungs- und Verpachtungssachen. 229
und Eierhäuschen in Treptow ꝛc.) der Generalmiether die
Gemeinde-,, Grund- und Bauplatzsteuer zu tragen. (GrdV.
v. 26. 3. 95. Bd. IX Bl. 34 der Akten Grundst. Gener. U4,
s. auch GrdV. v. 7. 9. 95, Bl. 62 ebenda und Bd. II Bl. 29
der Akten Grundstücke P 37 4.)
18. Um die Stadtgemeinde vor unnützen Verlusten zu
schützen, ist die Stadt-Hauptkasse durch MV. v. 9. 12. 93 —
JNr. 5749 Grd. 93 — generell angewiesen, Theilzahlungen
qauf —- fällige — Mieth- oder Pachtbeträge, welche Schuldner
der Stadtgemeinde der Kasse anbieten, anzunehmen nnd hierüber
der zuständigen Verwaltungs-Abtheilung entsprechende Anzeige
zu erstatten. (Früher wurden derartige Zahlungen nicht an—
genommen.) (S. Akten Gertraudtenstr. 12 8pec. 7 und Deputation
—A
19. Vorausbezahlungen von Miethen oder Pächten dürfen
aber von der Siadt-Hauptkasse nicht angenommen werden.
(GrdV. v. 26. 11. 83, J.Nr. 5981 Grd. 85, Bl. 259 Bd. II
Deputation 12.)
20. Stundungsgesuche von Miethern und Pächtern, welche
bewilligt werden, sind stets dem betr. Erpedienten und der betr.
Kasse zur Kenntnißnahme vorzulegen, auch wenn dies nicht be—
sonders verfügt sein sollte. (S. auch oben S. 125, Abschn. XXXIV
Nr. IV.)
21. Enthält der Miethvertrag keine Bestimmung, ob die
Miethszahlung in der Wohnung des Miethers oder Vermiethers
zu geschehen hat, so ist es nach Berliner Verhältnissen der ge—
wöhnliche Fall und liegt es außerdem in der Natur des
Geschäfts und der Absicht der Kontrahenten, daß die Zahlung
des Miethszinses im Miethshause zu geschehen hat. (Striethorst
33 S. 11 u. Niendorff Miethrecht 5. Aufl. 8 19 Nr. II
S. soo ff)
Da nun nach Art. 92 Einf. Ges. z. BGB. nur die landes—
gesetzliche Vorschrift, daß Zahlungen aus öffentlichen Kassen an
der Kasse in Empfang zu nehmen sind, bestehen geblieben ist,
so ist, insbesondere mit Rücksicht auf die Bestimmung des 8 270
Abs. 1 BGB., wonach der Schuldner im Zweifel Geld auf
seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen
Wohnsitz zu übermitteln hat, in alle Mieth- und Pachtverträge
die Bestimmung aufzunehmen, daß die Miethe (Pacht) an die
betreffende städtische Kasse zu zahlen ist.
In Niendorff Miethrecht, 5. Aufl. S. 110 Zeile 6 v. o.,
ist übrigens ausgeführt, daß, wenn Miether die Miethe ver—
tragsgemäß in der Wohnung des Vermiethers zu zahlen hat,
diese Bestimmung auch beim Verkauf des Grundstücks zu Gunften
des neuen Eigenthümers zu gelten hat.