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LVI. Vermiethungs- und Verpachtungssachen

Full text: Verwaltungsregeln und Dienstvorschriften für die Mitglieder und Beamten der Städtischen Grundeigenthums-Deputation zu Berlin (Public Domain)

LVI. Vermiethungs- und Verpachtungssachen. 229 
und Eierhäuschen in Treptow ꝛc.) der Generalmiether die 
Gemeinde-,, Grund- und Bauplatzsteuer zu tragen. (GrdV. 
v. 26. 3. 95. Bd. IX Bl. 34 der Akten Grundst. Gener. U4, 
s. auch GrdV. v. 7. 9. 95, Bl. 62 ebenda und Bd. II Bl. 29 
der Akten Grundstücke P 37 4.) 
18. Um die Stadtgemeinde vor unnützen Verlusten zu 
schützen, ist die Stadt-Hauptkasse durch MV. v. 9. 12. 93 — 
JNr. 5749 Grd. 93 — generell angewiesen, Theilzahlungen 
qauf —- fällige — Mieth- oder Pachtbeträge, welche Schuldner 
der Stadtgemeinde der Kasse anbieten, anzunehmen nnd hierüber 
der zuständigen Verwaltungs-Abtheilung entsprechende Anzeige 
zu erstatten. (Früher wurden derartige Zahlungen nicht an— 
genommen.) (S. Akten Gertraudtenstr. 12 8pec. 7 und Deputation 
—A 
19. Vorausbezahlungen von Miethen oder Pächten dürfen 
aber von der Siadt-Hauptkasse nicht angenommen werden. 
(GrdV. v. 26. 11. 83, J.Nr. 5981 Grd. 85, Bl. 259 Bd. II 
Deputation 12.) 
20. Stundungsgesuche von Miethern und Pächtern, welche 
bewilligt werden, sind stets dem betr. Erpedienten und der betr. 
Kasse zur Kenntnißnahme vorzulegen, auch wenn dies nicht be— 
sonders verfügt sein sollte. (S. auch oben S. 125, Abschn. XXXIV 
Nr. IV.) 
21. Enthält der Miethvertrag keine Bestimmung, ob die 
Miethszahlung in der Wohnung des Miethers oder Vermiethers 
zu geschehen hat, so ist es nach Berliner Verhältnissen der ge— 
wöhnliche Fall und liegt es außerdem in der Natur des 
Geschäfts und der Absicht der Kontrahenten, daß die Zahlung 
des Miethszinses im Miethshause zu geschehen hat. (Striethorst 
33 S. 11 u. Niendorff Miethrecht 5. Aufl. 8 19 Nr. II 
S. soo ff) 
Da nun nach Art. 92 Einf. Ges. z. BGB. nur die landes— 
gesetzliche Vorschrift, daß Zahlungen aus öffentlichen Kassen an 
der Kasse in Empfang zu nehmen sind, bestehen geblieben ist, 
so ist, insbesondere mit Rücksicht auf die Bestimmung des 8 270 
Abs. 1 BGB., wonach der Schuldner im Zweifel Geld auf 
seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen 
Wohnsitz zu übermitteln hat, in alle Mieth- und Pachtverträge 
die Bestimmung aufzunehmen, daß die Miethe (Pacht) an die 
betreffende städtische Kasse zu zahlen ist. 
In Niendorff Miethrecht, 5. Aufl. S. 110 Zeile 6 v. o., 
ist übrigens ausgeführt, daß, wenn Miether die Miethe ver— 
tragsgemäß in der Wohnung des Vermiethers zu zahlen hat, 
diese Bestimmung auch beim Verkauf des Grundstücks zu Gunften 
des neuen Eigenthümers zu gelten hat.
	        
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