220 LIII. Trink⸗, Obst⸗ ꝛc. Hallen. — LIV. uferrecht ec.
Plätzen befindlichen Trinkhallen, Obstbuden ꝛc. hingewirkt. Zu
diesem Zwecke wird die Erlaubniß zur Errichtung neuer der⸗
artiger Verkaufsstände grundsätzlich nicht mehr ertheilt und die
vorhandenen stehen auf dem Ausfterbeetat, d. h. sie werden
bei dem Ableben oder der Gewerbeeinstellung der Inhaber
eingezogen. Den Erben ꝛc., die das Geschäft fortzusetzen
wünschen, ist nur eine angemessene Frist zur Abwickelung des
Handelsgeschäftes zu bewilligen. (Trinkhallen Gener. 1 Bd. J
Bl. 67, 72 und Bd. II Bl. *89 und 4, siehe auch Resolution
des Ausschusses für Berathung des Etatsentwurfes 98/99 —
Protokoll v. 7.8. 98 — Druckvorlage Nr. 18.)
* Wenn der Magistrat zwar beschlossen hat, die Zahl der
feststehenden Buden kuͤnftighin immermehr einzufchränken, aus
nahmsweise aber noch Terrain dazu zu vermiethen, weun die
Bude den Verkehr nicht hindert und außerdem aus irgend
einem Grunde nützlich ist — z. B. wenn sie einen Schmutz⸗
winkel beseitigt — so würde die Gemeinde, welcher das
Nutzungsrecht der Straßen zusteht, soweit ein soiches neben dem
Gebrauche für den öffentlichen Verkehr möglich ist, eine Klage
wegen unzulässiger Beschränkung dieses Rechls gemäß 8 127
Landes-Verwalt. Ges. nur mit dem Nachweis begruͤnden koͤnnen,
daß die ihr von der Polizeibehörde auferkegte Beschränkung
jeder objektiven Grundlage entbehre, also willkürlich sei. (Ob.
Verw. G. Entsch. v. 8. 8 79 in Sachen Schröder contra
Polizei-Präsidium, Trinkhallen Gener 867 Bl. 118 ff.
J.-Nr. 1414 Erd. 79)
5. Für das zu Trinkhallenzwecken in Berlin herzugebende
Straßenterrain soll im Durchschnitt ein Miethspreis von 10
pro Quadratmeter gefordert werden. (GröBb. 11.*12 95,
J. Nr. 2168 Grd. Vo, Trinkhallen Gener.1 Bd. II vVi. 102.)
III. Uferrecht, Ufergrundstücke.
1. Künftig soll bezüglich der Grengfeststellung an öffentlichen
Flüssen der in der Ober⸗Trihunals⸗Entscheidung v. 16.668
(s. W. Schultz, Verwaltungsdienst der Königl. Preuß. Kreis—
und Wasserbau- Inspektoren S. 376 Anmerkungen zu 8 55
Tit. 15 Th. II ALR) aufgestellte Maßstab des Normalwaäasser—
ttandes bestritten und behauptet werden, daß sich derselbe nur
auf gestaute Gewässer bezieht und die Ufergelände den Adjazenten
überhaupt gehören.
Wirft der Fiskus Baggerboden vor dem Ufer aus, so daß
Wafserparzellen oder Sumpfparzellen zu Land gemacht werdem