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LIII. Trink-, Obst- u. Hallen

Full text: Verwaltungsregeln und Dienstvorschriften für die Mitglieder und Beamten der Städtischen Grundeigenthums-Deputation zu Berlin (Public Domain)

220 LIII. Trink⸗, Obst⸗ ꝛc. Hallen. — LIV. uferrecht ec. 
Plätzen befindlichen Trinkhallen, Obstbuden ꝛc. hingewirkt. Zu 
diesem Zwecke wird die Erlaubniß zur Errichtung neuer der⸗ 
artiger Verkaufsstände grundsätzlich nicht mehr ertheilt und die 
vorhandenen stehen auf dem Ausfterbeetat, d. h. sie werden 
bei dem Ableben oder der Gewerbeeinstellung der Inhaber 
eingezogen. Den Erben ꝛc., die das Geschäft fortzusetzen 
wünschen, ist nur eine angemessene Frist zur Abwickelung des 
Handelsgeschäftes zu bewilligen. (Trinkhallen Gener. 1 Bd. J 
Bl. 67, 72 und Bd. II Bl. *89 und 4, siehe auch Resolution 
des Ausschusses für Berathung des Etatsentwurfes 98/99 — 
Protokoll v. 7.8. 98 — Druckvorlage Nr. 18.) 
* Wenn der Magistrat zwar beschlossen hat, die Zahl der 
feststehenden Buden kuͤnftighin immermehr einzufchränken, aus 
nahmsweise aber noch Terrain dazu zu vermiethen, weun die 
Bude den Verkehr nicht hindert und außerdem aus irgend 
einem Grunde nützlich ist — z. B. wenn sie einen Schmutz⸗ 
winkel beseitigt — so würde die Gemeinde, welcher das 
Nutzungsrecht der Straßen zusteht, soweit ein soiches neben dem 
Gebrauche für den öffentlichen Verkehr möglich ist, eine Klage 
wegen unzulässiger Beschränkung dieses Rechls gemäß 8 127 
Landes-Verwalt. Ges. nur mit dem Nachweis begruͤnden koͤnnen, 
daß die ihr von der Polizeibehörde auferkegte Beschränkung 
jeder objektiven Grundlage entbehre, also willkürlich sei. (Ob. 
Verw. G. Entsch. v. 8. 8 79 in Sachen Schröder contra 
Polizei-Präsidium, Trinkhallen Gener 867 Bl. 118 ff. 
J.-Nr. 1414 Erd. 79) 
5. Für das zu Trinkhallenzwecken in Berlin herzugebende 
Straßenterrain soll im Durchschnitt ein Miethspreis von 10 
pro Quadratmeter gefordert werden. (GröBb. 11.*12 95, 
J. Nr. 2168 Grd. Vo, Trinkhallen Gener.1 Bd. II vVi. 102.) 
III. Uferrecht, Ufergrundstücke. 
1. Künftig soll bezüglich der Grengfeststellung an öffentlichen 
Flüssen der in der Ober⸗Trihunals⸗Entscheidung v. 16.668 
(s. W. Schultz, Verwaltungsdienst der Königl. Preuß. Kreis— 
und Wasserbau- Inspektoren S. 376 Anmerkungen zu 8 55 
Tit. 15 Th. II ALR) aufgestellte Maßstab des Normalwaäasser— 
ttandes bestritten und behauptet werden, daß sich derselbe nur 
auf gestaute Gewässer bezieht und die Ufergelände den Adjazenten 
überhaupt gehören. 
Wirft der Fiskus Baggerboden vor dem Ufer aus, so daß 
Wafserparzellen oder Sumpfparzellen zu Land gemacht werdem
	        
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