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XLVIII. Stempelsteuer

Full text: Verwaltungsregeln und Dienstvorschriften für die Mitglieder und Beamten der Städtischen Grundeigenthums-Deputation zu Berlin (Public Domain)

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XLVIII. Stempelsteuer. 
) 
Zur Verabfolgung von Stempelbogen 
uͤber mehr als 1000 ist ein besonderer 
schriftlicher Antrag an das betreffende 
Haupt-Steuer- oder Haupt-Zollamt 
erforderlich wozu ein Formular in 
der Grd. vorhanden ist. 
II. Stempelmarken 
a) sind auf Urkunden bis auf 300 M 
Stempel inkl. beschränkt, darüber muß 
Stempelpapier event. mit Zusatzmarken 
derwendet werden. 
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doch können Behörden und Beamte 
zu allen Verhandlungen und von ihnen 
in amtlicher Eigenschaft mit Privaten 
zeschlossenen Verträgen statt des Stempel 
papiers Stempelmarken verwenden. 
das. S. 166. 
das. S. 172ff. 
das. S. 176 ff. 
Entwerthung wie folgt: 
—D 
— d 
II. 4. 96 
J.Nr. 620 Erd. 96. 
J 
Ein 
Zzwischen⸗ 
raum ist 
bei 
mehreren 
Marken 
oorge⸗ 
schrieben.) 
11. 4. 96. 
J.Nr. 620 Grd. 96. 
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(Der Name des Orts muß zu beiden 
Seiten über die Marke hinweggehen.) 
III. Nebenausfertigungen. 
Stempelbescheinigung: Zur Nebenaus 
fertigung 1,80 Stempel entwerthet. 
Zur Hauptausfertigung 105 (i. B. 
derwendet. 
das. S. 179, 
175/76. 
Berlin, den 1. April 1896. 
Amätsstelle. 
Amtsstempel. 
Unterschrift.
	        
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