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XLI. Rüdersdorf

Full text: Verwaltungsregeln und Dienstvorschriften für die Mitglieder und Beamten der Städtischen Grundeigenthums-Deputation zu Berlin (Public Domain)

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XLI. Rüdersdorf. 
allem Zubehör derselben, mit alleiniger Ausnahme der 
Königl. Oberförsterei zu Rüdersdorf mit ihren Pertinenzien, 
resp. soweit erstere Grundflücke in der Rüdersdorfer 
Separation befangen sind, in denjenigen Grenzen, in 
welchen solche den kontrahirenden Theilen durch die Ent— 
sccheidung der Königl. General-Kommission zu Berlin vom 
17. Juni 1845 überwiesen sind (8 24); 
ferner alle ihnen (den Komrahenten) zugehörigen 
Anrechte an das Rüdersdorfer Kalk- und Gipslager, 
desgleichen alle dem Königl. Bergfiskus und der Slaͤdit— 
kommune Berlin auf in der Rüdersdorfer, Tasdorfer 
und Dahlwitzer Feldmark belegenen fremden Grundstücken 
zustehenden Rechie; 
desgleichen alle auf und bei den bisher von dem 
Bergfiskus und der Stadtkommune Berlin besessenen 
Rüdersdorfer Kalk. und Gipsbrüchen vorhandenen Anlagen, 
Utensilien und Vorräthe, 
in die Sozietät ein, und übertragen sich bezw. gegenseitig 
—D 
dieselben fortan im gemeinschaftlichen, dem Fiskus mit 
fünf Sechstheilen und der Stadtkommune Berlin mit 
gg Sechstheil zustehenden Eigenthume beider Sozien 
definden. 
Die hiernach aus dem Besitze eines jeden Kontrahenten 
in das Eigenthum der Sozietät übergehenden Grundstücke 
und Berechtigungen sind in den diesem Vertrage an— 
gehängten Verzeichnissen Nr. J bis VIII namhaft gemacht. 
Für die Richtigkeit der in diesen Verzeichnissen eni— 
haltenen Angaben wird von den Kontrahenten jedoch keine 
Gewähr übernommen. Sollte eines oder das andere der 
nach obigen Bestimmungen in das Eigenthum der Sozietaͤt 
ühergehenden Grundstücke und Rechte in den Verzeichniffen 
fehlen, so soll eine folche Nichtaufnahme den Ausschluß 
des betreffenden Grundstuͤcks oder Rechtes von den obigen 
Bestimmungen nicht zur Folge haben. 
Außerdem wirft die Stadtkommune noch den zu Tasdorf 
gehörigen sogenannten Hohlensee, soweit ihr das Eigen 
shum daran zusteht, 
„Ferner das auf Tasdorfer Territorio belegene Mühlen- 
fließ nebst Verbindungskanal zum Kriensee, eingetragen 
im Hypothekenbuche von Tasdorf Vol. III Nr. 5 fol. 49 
mit Ausschluß der auf demselben folium eingetragenen 
Wiesen, in die Sozietät ein, dergestalt, daß die ein— 
eworfenen Realitäten ebenfalls Eigenthum der letzteren 
werden.
	        
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