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XLI. Rüdersdorf.
allem Zubehör derselben, mit alleiniger Ausnahme der
Königl. Oberförsterei zu Rüdersdorf mit ihren Pertinenzien,
resp. soweit erstere Grundflücke in der Rüdersdorfer
Separation befangen sind, in denjenigen Grenzen, in
welchen solche den kontrahirenden Theilen durch die Ent—
sccheidung der Königl. General-Kommission zu Berlin vom
17. Juni 1845 überwiesen sind (8 24);
ferner alle ihnen (den Komrahenten) zugehörigen
Anrechte an das Rüdersdorfer Kalk- und Gipslager,
desgleichen alle dem Königl. Bergfiskus und der Slaͤdit—
kommune Berlin auf in der Rüdersdorfer, Tasdorfer
und Dahlwitzer Feldmark belegenen fremden Grundstücken
zustehenden Rechie;
desgleichen alle auf und bei den bisher von dem
Bergfiskus und der Stadtkommune Berlin besessenen
Rüdersdorfer Kalk. und Gipsbrüchen vorhandenen Anlagen,
Utensilien und Vorräthe,
in die Sozietät ein, und übertragen sich bezw. gegenseitig
—D
dieselben fortan im gemeinschaftlichen, dem Fiskus mit
fünf Sechstheilen und der Stadtkommune Berlin mit
gg Sechstheil zustehenden Eigenthume beider Sozien
definden.
Die hiernach aus dem Besitze eines jeden Kontrahenten
in das Eigenthum der Sozietät übergehenden Grundstücke
und Berechtigungen sind in den diesem Vertrage an—
gehängten Verzeichnissen Nr. J bis VIII namhaft gemacht.
Für die Richtigkeit der in diesen Verzeichnissen eni—
haltenen Angaben wird von den Kontrahenten jedoch keine
Gewähr übernommen. Sollte eines oder das andere der
nach obigen Bestimmungen in das Eigenthum der Sozietaͤt
ühergehenden Grundstücke und Rechte in den Verzeichniffen
fehlen, so soll eine folche Nichtaufnahme den Ausschluß
des betreffenden Grundstuͤcks oder Rechtes von den obigen
Bestimmungen nicht zur Folge haben.
Außerdem wirft die Stadtkommune noch den zu Tasdorf
gehörigen sogenannten Hohlensee, soweit ihr das Eigen
shum daran zusteht,
„Ferner das auf Tasdorfer Territorio belegene Mühlen-
fließ nebst Verbindungskanal zum Kriensee, eingetragen
im Hypothekenbuche von Tasdorf Vol. III Nr. 5 fol. 49
mit Ausschluß der auf demselben folium eingetragenen
Wiesen, in die Sozietät ein, dergestalt, daß die ein—
eworfenen Realitäten ebenfalls Eigenthum der letzteren
werden.