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XXXIII. Löschungen

Full text: Verwaltungsregeln und Dienstvorschriften für die Mitglieder und Beamten der Städtischen Grundeigenthums-Deputation zu Berlin (Public Domain)

XXXIII. Löschungen. 
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im Zwangsversteigerungs-Verfahren zur Hebung gelangt sind 
und daher von Amtswegen zur Löschung kommen werden. 
S. Wedding 25 Bd. IV Bl. 168 ff. und Kommunikation 3 
Bl. 188 beff.) Soweit ein Kanon, Laudemium oder eine 
Rendanturgebühr im Grundbuch von Umgeb. Niederbarnim noch 
eingetragen stehen, sind sie, wiederum mit jener Ausnahme, trotz 
Ablösung und Aufhebung bei einzelnen, vom Hauptgute ab 
veräußerten Trennstücken lediglich noch nicht zur Löschung gebracht 
worden. 
Zu d und e. Kann nach dem Beschlusse der Forst- und 
Oekonomie-Deputation vom 31. 8. 58 und deren Verfügungen 
vom 11. 10. 58 und 3. 1. 60 gelöscht werden, wie der 
Grundbuchbehörde mitgetheilt worden ist. (Siehe Bd. 14 
Bl. 2562258 und Bd. III Bl. 27, 28, 37 und 126 der 
Akten Wedding 25.) Betreffs des Heimfallrechtes hat die 
genannte Deputation in ihrem Schreiben an das Königliche 
Kreisgericht hier v. 31. 1. 60 (Bd. III Bl. 126 Wedding 25) „aus— 
drücklich in die Löschung dieses Intabulates in allen den Fällen 
gewilligt, in welchen in Folge (ablösungs) rezeßmäßiger Be— 
stimmungen der Kanon und die Laudemialpflicht auf Grund 
der von 'uns ertheilten Zustimmung gelöscht wird.“ 
O. Bei verschiedenen vor dem Schönhauser Thor belegenen 
Privatgrundstücken befindet sich folgender Vermerk als Mit 
uͤbertragung von dem vol. III pag. 1 des kammergerichtlichen 
Hypothekenbuchs, jetzt Band III Nr. 1 des Grundbuchs des 
höniglichen Amtsgerichts J hier von Nieder-Schönhausen ver— 
zeichneten Gutsbesitzer Grieben ow'schen Vorwerke Nieder-⸗Schön— 
hausen in Abtheilung I1 des Grundbuchs: 
Laut gerichtlicher Erklärung v. 5. 4. 24, genehmigt durch 
das Finanz Ministerium am 185. 5. 24, hat sich der Befitzer 
Christian Wilhelm Griebenomw verpflichtet: 
1auf seinen an der Straße von Berlin nach Pankow ge— 
legenen Grundstücken alle Wohn- und Wirthschaftsgebäude 
nur in einer Entfernung von 5 Ruthen von den diese 
Kunststraße jetzt einschließenden Baumreihen zu errichten, 
längs der Grenze, welche seine Grundstücke von der 
öffentlichen Straße scheidet, keine Mauer, keinen Bretter— 
zaun und kein sonstiges dicht verschließendes Gehege höher 
als 4 Fuß von der Chausseefläche an, zu errichten, eine 
Befriedigung von höher als 4 Fuß aber nur durch einen 
Laitenzaun, mit wenigstens 8 Zoll von einander ent— 
fernten Latten zu bewirken, sodaß die Befriedigung nur 
auf Höhe von 4 Fuß dicht verschließend sein, höher 
hinauf aber nur in einem Lattenzaun bestehen darf, 
„.kein an der genannten Straße zu errichtendes Gebäude
	        
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