XXXIII. Löschungen.
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im Zwangsversteigerungs-Verfahren zur Hebung gelangt sind
und daher von Amtswegen zur Löschung kommen werden.
S. Wedding 25 Bd. IV Bl. 168 ff. und Kommunikation 3
Bl. 188 beff.) Soweit ein Kanon, Laudemium oder eine
Rendanturgebühr im Grundbuch von Umgeb. Niederbarnim noch
eingetragen stehen, sind sie, wiederum mit jener Ausnahme, trotz
Ablösung und Aufhebung bei einzelnen, vom Hauptgute ab
veräußerten Trennstücken lediglich noch nicht zur Löschung gebracht
worden.
Zu d und e. Kann nach dem Beschlusse der Forst- und
Oekonomie-Deputation vom 31. 8. 58 und deren Verfügungen
vom 11. 10. 58 und 3. 1. 60 gelöscht werden, wie der
Grundbuchbehörde mitgetheilt worden ist. (Siehe Bd. 14
Bl. 2562258 und Bd. III Bl. 27, 28, 37 und 126 der
Akten Wedding 25.) Betreffs des Heimfallrechtes hat die
genannte Deputation in ihrem Schreiben an das Königliche
Kreisgericht hier v. 31. 1. 60 (Bd. III Bl. 126 Wedding 25) „aus—
drücklich in die Löschung dieses Intabulates in allen den Fällen
gewilligt, in welchen in Folge (ablösungs) rezeßmäßiger Be—
stimmungen der Kanon und die Laudemialpflicht auf Grund
der von 'uns ertheilten Zustimmung gelöscht wird.“
O. Bei verschiedenen vor dem Schönhauser Thor belegenen
Privatgrundstücken befindet sich folgender Vermerk als Mit
uͤbertragung von dem vol. III pag. 1 des kammergerichtlichen
Hypothekenbuchs, jetzt Band III Nr. 1 des Grundbuchs des
höniglichen Amtsgerichts J hier von Nieder-Schönhausen ver—
zeichneten Gutsbesitzer Grieben ow'schen Vorwerke Nieder-⸗Schön—
hausen in Abtheilung I1 des Grundbuchs:
Laut gerichtlicher Erklärung v. 5. 4. 24, genehmigt durch
das Finanz Ministerium am 185. 5. 24, hat sich der Befitzer
Christian Wilhelm Griebenomw verpflichtet:
1auf seinen an der Straße von Berlin nach Pankow ge—
legenen Grundstücken alle Wohn- und Wirthschaftsgebäude
nur in einer Entfernung von 5 Ruthen von den diese
Kunststraße jetzt einschließenden Baumreihen zu errichten,
längs der Grenze, welche seine Grundstücke von der
öffentlichen Straße scheidet, keine Mauer, keinen Bretter—
zaun und kein sonstiges dicht verschließendes Gehege höher
als 4 Fuß von der Chausseefläche an, zu errichten, eine
Befriedigung von höher als 4 Fuß aber nur durch einen
Laitenzaun, mit wenigstens 8 Zoll von einander ent—
fernten Latten zu bewirken, sodaß die Befriedigung nur
auf Höhe von 4 Fuß dicht verschließend sein, höher
hinauf aber nur in einem Lattenzaun bestehen darf,
„.kein an der genannten Straße zu errichtendes Gebäude