Path:
XXV. Grundstücks-Inventarium. Grund- und Lagerbuch. Vermögens-Uebersichten

Full text: Verwaltungsregeln und Dienstvorschriften für die Mitglieder und Beamten der Städtischen Grundeigenthums-Deputation zu Berlin (Public Domain)

J. 
XXV. Grundstücks-Inventarium zc. 
mit dem Nennwerthe auszuwerfen. Die Mittel- 
kurse der in der städtischen Verwaltung gangbarsten 
Werthpapiere werden den einzelnen Verwältungs— 
abtheilungen alljährlich vom Magistrat durch das 
Gemeindeblatt bekannt gegeben. 
4. Zu Abth. III der Aktiva: Baare Kassenbestände: 
Es ist anzugeben, bei welcher Kasse ꝛc. sich die Baar— 
beftände befinden. Zu den Baarbeständen gehören 
auch baare Asservate und Depositen, sofern sie der 
Stadtgemeinde zum Eigenthum verbleiben. 
Zu Abth. IV der Aktiva: Einnahmereste: 
Es sind dies alle Beträge, bezüglich deren die Kasse 
dereits Einnahme-Ordre besitzt, die aber zur Zeit des 
Abschlusses noch nicht eingegangen find. Der Unterschied 
zwischen diesen und den ausstehenden Forderungen 
Abth. II) besteht darin, daß die ersteren das Vorhanden— 
sein einer Einnahme-Anweisung voraussetzen, waͤhrend 
bei den letzteren die Fälligkeit noch nicht eingetreten oder 
geltend gemacht ist. 
Zu Abth. 1 der Pafssiva: A 1. Hypothekenschulden: 
Die bezüglichen Angaben müssen mit dem Grund— 
stücksinventarium übereinstimmen. Die Schulden sind 
einzeln aufzuführen und auch die Pfandgrundstücke, 
Grundbuchzeichen, Gläubiger, Zins- und Zahlungs— 
dedingungen kurz anzugeben. 
A2. Kapitalswerthe für zu leistende Grundabgaben: 
Hierher gehören nicht Steuern u. dergl. sondern nur 
die auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Ver— 
pflichtungen, wie z. B. Leibrenten, Wohnungsrechte 
u. s. w. Als Werth ist der Ablösungswerth, und 
wenn dieser nicht bekannt ist, ein Kapitalsbetrag an— 
zunehmen, welcher sich nach der Dauer der Ver— 
pflichtung richtet. Bei immerwährenden Verpflichtungen 
ist der 20fache und bei solchen, deren Dauer un— 
bestimmt, deren Wegfall aber gewiß ist, der 121/ fache 
Jahreswerth in die Uebersichten einzustellen. 
Zu Abth. J der Passiva: B. Obligätionsschulden: 
Siehe die Bemerkung oben zu ü3 zu B. 
8. Zu Abth. II der Passiva: Ausgabereste: 
Was oben zu 1 5 von den Einnahmeresten gesagt 
ist, gilt auch für die Ausgabereste, insbesondere fuͤr 
die Extraordinarien. 
Die Einreichung der Vermögensübersichten hat bis zum 
l. Juni jeden Jahres zu erfolgen. Soweit in Einzelfällen 
5.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.