J.
XXV. Grundstücks-Inventarium zc.
mit dem Nennwerthe auszuwerfen. Die Mittel-
kurse der in der städtischen Verwaltung gangbarsten
Werthpapiere werden den einzelnen Verwältungs—
abtheilungen alljährlich vom Magistrat durch das
Gemeindeblatt bekannt gegeben.
4. Zu Abth. III der Aktiva: Baare Kassenbestände:
Es ist anzugeben, bei welcher Kasse ꝛc. sich die Baar—
beftände befinden. Zu den Baarbeständen gehören
auch baare Asservate und Depositen, sofern sie der
Stadtgemeinde zum Eigenthum verbleiben.
Zu Abth. IV der Aktiva: Einnahmereste:
Es sind dies alle Beträge, bezüglich deren die Kasse
dereits Einnahme-Ordre besitzt, die aber zur Zeit des
Abschlusses noch nicht eingegangen find. Der Unterschied
zwischen diesen und den ausstehenden Forderungen
Abth. II) besteht darin, daß die ersteren das Vorhanden—
sein einer Einnahme-Anweisung voraussetzen, waͤhrend
bei den letzteren die Fälligkeit noch nicht eingetreten oder
geltend gemacht ist.
Zu Abth. 1 der Pafssiva: A 1. Hypothekenschulden:
Die bezüglichen Angaben müssen mit dem Grund—
stücksinventarium übereinstimmen. Die Schulden sind
einzeln aufzuführen und auch die Pfandgrundstücke,
Grundbuchzeichen, Gläubiger, Zins- und Zahlungs—
dedingungen kurz anzugeben.
A2. Kapitalswerthe für zu leistende Grundabgaben:
Hierher gehören nicht Steuern u. dergl. sondern nur
die auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Ver—
pflichtungen, wie z. B. Leibrenten, Wohnungsrechte
u. s. w. Als Werth ist der Ablösungswerth, und
wenn dieser nicht bekannt ist, ein Kapitalsbetrag an—
zunehmen, welcher sich nach der Dauer der Ver—
pflichtung richtet. Bei immerwährenden Verpflichtungen
ist der 20fache und bei solchen, deren Dauer un—
bestimmt, deren Wegfall aber gewiß ist, der 121/ fache
Jahreswerth in die Uebersichten einzustellen.
Zu Abth. J der Passiva: B. Obligätionsschulden:
Siehe die Bemerkung oben zu ü3 zu B.
8. Zu Abth. II der Passiva: Ausgabereste:
Was oben zu 1 5 von den Einnahmeresten gesagt
ist, gilt auch für die Ausgabereste, insbesondere fuͤr
die Extraordinarien.
Die Einreichung der Vermögensübersichten hat bis zum
l. Juni jeden Jahres zu erfolgen. Soweit in Einzelfällen
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