XXV. Grundstücks-JInventarium ꝛc. 95
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über beide Arten getrennte Uebersichten einzuliefern.
Auch ist für jede selbständige Stiftung, Wohlthätigkeits—
Anstalt ꝛc. eine besondere Uebersicht anzufertigen. Die
Kafsen sind bei den Aufsiellungen der Uebersichten insofern
betheiligt, als sie zu ermitteln und anzugeben haben:
1. Die am Jahresschlusse wirklich vorhandenen und der
Stadtgemeinde gehörigen Baarbestände ꝛc. einschließlich
der der Stadtgemeinde eigenthümlich verbleibenden
Depositen;
die Einnahmereste;
diejenigen Vorschüsse, welche ein Rückforderungsrecht
der Stadtgemeinde gegen zahlungsfähige Dritte be—
gründen.
Depositen, begw. Vorschüsse, bei welchen das
Eigenthumsrecht der Stadtgemeinde resp. die Er—
staltungspflicht zweifelhaft ist, werden zu dem Betrage
ausgeworfen, welcher der Stadtgemeinde voraussichtlich
verbleiben bezw. zur Vast fallen wird.
Die Ausgabe-Reste.
Für die Vermögens-Uebersichten gilt die folgende Ein—
theilung:
4.J
I. Die Aktiva.
Abtheilung J. Grundbesitz.
A. Grundstücke.
B. Bade-, öffentliche Bedürfniß-Anstalten, Schmuck—
und Baum-⸗Anlagen auf öffentlichen Straßen u. s. w.
O. Der Kommune zinspflichtige Grundstücke.
Abtheilung DV. Ausstehende Kapitalien.
A. Hypotheken und sonstige Forderungen.
B. Inhaberpapiere.
Abtheilung III. Baare Kassenbestände am
Jahresschlusse.
Abtheilung J1J. Ausstehende Einnahmereste am
Jahresschlusse.
Abtheilung V. Werthe der Natural-, Material-,
Betriebs-Bestände und Vorräthe.
Abtheilung VJ. Werth des Mobiliar-Inventarii,
der Bibliotheken, Apparate, Sammlungen.
II. Die Passiva.
Abtheilung J. Ausstehende Schulden.
A. Auf dem Grundbesitz lastende: