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Volume Nr. 63, 6. November 1987

Full text : Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 37.1987,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 37. Jahrgang Nr. 63 6. November 1987 1517
Prüfungsanordnungen. Danach dürfen durch rechtswid- den, wenn der Steuerpflichtige aus besonderen in seiner
rige Außenprüfungen erlangte Ergebnisse nur dann nicht Person liegenden Gründen die Verschiebung des Prüverwertet
 werden, wenn der Steuerpflichtige erfolgreich fungsbeginns beantragt. Dem widerspräche es, die Abgegen
 die Rechtswidrigkeit der Prüfungsmaßnahmen laufhnemmung auch eintreten zu lassen, wenn die Finanzvorgegangen
 ist (BFH-Urteil vom 30. Oktober 1974 behörde die Ablaufhemmung mit einem nicht angemes-|
 R 40/72, BFHE 114; 85, BStBI.II 1975, 232%; BFH-Be- sene Zeit vorher angekündigten Prüfungsbeginn einzuleischlüsse
 vom 24. Juni 1982 IV B 3/82, BFHE 136, 192, ten versucht, gegen den sich der Steuerpflichtige zu
BStBI' II 1982, 659%; vom 11. Juli 1979 I B 10/79, BFHE Recht wendet. Der Senat sieht auch insoweit keine Mög-128,
 170, BStBl II 1979, 704%; BFH-Urteile vom 27. Juli lichkeit, den Streit in das Verfahren zu verlegen, das die
1983 I R 210/79, BFHE 139, 221, BStBI II 84, 285%; vom aufgrund der Außenprüfung ergangenen Steuerbeschei-17.
 Juli 19851 R 214/82, BFHE 144, 333, BStBI II 1986, de betrifft. Dem steht die oben erwähnte Rechtspre-217”,
 und: Beschluß des Bundesverfassungsgerichts chung entgegen. Außerdem steht es dem Bedürfnis nach
— BVerfG — vom 229. April 1986 1 BvR 107/86, Steuer- Rechtssicherheit entgegen, in diesem Verfahren den Anrechtsprechung
 in Karteiform — StRK —, Abgabenord- trag gemäß $ 197 Abs. 2A0 1977 als nicht gestellt anzunung;
 8 193, Rechtsspruch 21). Dieser Rechtsprechung sehen, wenn er nur zur Abwehr einer Prüfung diente, die
entspricht es, die Frage, ob die Prüfung innerhalb ange- nicht angemessene Zeit vorher angekündigt wurde und
messener Zeit nach der Bekanntgabe der Prüfungs- die damit einen Antrag gemäß 8 197 Abs. 2 AO 1977
anordnung bzw. der Ankündigung des Prüfungsbeginns „provozierte“.
begonnen wurde, nicht in dem Verfahren entscheiden zu S Sn
lassen, das die aufgrund der Außenprüfung ergangenen Erreicht der Steuerpflichtige aufgrund einer Fortset-Steuerbescheide
 betrifft. zungsfeststellungsklage ($ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO), daß
die Festlegung des Prüfungsbeginns als rechtswidrig
3.3 Würde sich der Steuerpflichtige auf die Prüfung festgestellt wird, weil der Zeitraum i. S. des 8 197 Abs. 1
einlassen, könnte ihm entgegengehalten werden, daß er Satz 1 AO 1977 nicht angemessen war, kann sich die
stillschweigend auf die Einhaltung der Frist zwischen der Finanzbehörde nicht darauf berufen, daß die Prüfung an
Bekanntgabe der Prüfungsanordnung bzw. der Ankündi- dem Tag begonnen wurde, der in der Ankündigung vorgung
 des Prüfungsbeginns und dem Prüfungsbeginn gesehen war, selbst wenn sie tatsächlich an dem Tag
verzichtet habe (& 197 Abs. 1 Satz 2 AO 1977). Selbst begonnen wurde.
wenn jedoch der Steuerpflichtige nur unter Vorbehalt auf . .
die Außenprüfung eingeht, wäre er, wenn man in der 3.5 Der Senat folgt damit der Auffassung, die davon
Ankündigung des Prüfungsbeginns keinen Verwaltungs- ausgeht, daß die Festlegung des Prüfungsbeginns ein
akt sähe, gezwungen, die Nichteinhaltung der angemes- Verwaltungsakt ist (Schick in Hübschmann/Hepp/Spitasenen
 Frist in dem Verfahren betreffend die Steuerbe-. ler, a. a. O., $ 197 AO 1977 Anm. 119) und die in der
scheide geltend zu machen, die aufgrund der Außenprü- Festlegung des Prüfungsbeginns und der Prüfungsfung
 ergehen. Dies stünde — wie ausgeführt — im Wi- anordnung getrennte Vorgänge sieht (vgl. Schick in Hübderspruch
 zu der Rechtsprechung zur Anfechtung von Schmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., $197 AO 1977
Prüfungsanordnungen. Anm. 115, und Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung,
 $ 198 AO 1977 Rz. 8).
3.4 Der Steuerpflichtige kann nicht auf das Verfahren
nach 8 197 Abs. 2 AO 1977 verwiesen werden. Danach Er hält nicht die Ansicht für zutreffend, nach der die
soll auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Au- Nichteinhaltung der angemessenen Frist i. S. des 8 197
ßenprüfung auf einen anderen (als den angekündigten) Abs. 1 Satz 1 AO. 1977. in. dem Verfahren nach 8 197
Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe Abs. 2 AO 1977 geltend gemacht werden müsse (so wohl
glaubhaft gemacht werden. Dieses Verfahren hat andere Urteil des FG _Baden-Württemberg vom 30. April 1985
Voraussetzungen; in 8 197 Abs. 2 AO 1977 wird auf be- XI K 52/84 Z, Entscheidungen der:  Finanzgerichte
sondere in der Person des Steuerpflichtigen liegende — EFG — 1985, 535, nicht rechtskräftig, und Schick in
Gründe. abgestellt, die glaubhaft zu machen sind. Dies Hübschmann/Hepp/Spitaler, a. a. O., 8197 AO 1977
entspricht auch der Ansicht der Finanzverwaltung (vgl. Anm. 52 f. und 156 ff.). Er folgt auch nicht der Ansicht,
Einführungserlaß zur AO 1977 zu 8 197 Nr. 2, in dem als die Festlegung des Prüfungsbeginns sei kein Verwal-Gründe
 i. S. des 8 197 Abs. 2 AO 1977 erwähnt sind: tungsakt (Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 16. Februar
Erkrankung des Steuerpflichtigen, seines für die Aus-- 1982 2K 197/81. EFG 1982, 334).
künfte erforderlichen Beraters oder maßgeblichen Mitar- 3.6 Die tatsächlichen Feststellungen des FG ergeben
beiters, beträchtliche Betriebsstörungen durch Umbau). nicht, ob die Prüfung zu dem angegebenen Zeitpunkt
Unter der „angemessenen Zeit“ in $ 197 Abs. 1 A0 1977 begonnen hat. Davon hängt die Zulässigkeit der Klage
ist der Zeitraum zu. verstehen, der im allgemeinen unter ab, soweit sie sich gegen die Festlegung des Prüfungs-Berücksichtigung
 der Verhältnisse des zu prüfenden peginns wendet. Wurde die Prüfung nicht zu dem vorge-Steuerpflichtigen
 für die Vorbereitungsmaßnahmen des sehenen Zeitpunkt begonnen, fehlt der Klage das
Steuerpflichtigen (Freimachung eines Raumes, Freihal- Rechtsschutzbedürfnis, weil das FA die Prüfung nicht
ten von Terminen etc.) erforderlich ist. Die Verweisung mehr zu dem Zeitpunkt beginnen kann, zu dem sie angeauf
 das Verfahren nach $ 197 Abs. 2 AO 1977 hätte zu- kündigt war. Wurde die Außenprüfung zu dem angekündem
 zur Folge, daß die Ablaufhemmung gemäß $ 171 dqigten Zeitpunkt begonnen, ist die Klage unzulässig,
Abs. 4 AO 1977 allein aufgrund des gestellten Verle- wenn nicht der Kläger zur Fortsetzungsfeststellungsklagungsantrags
 einträte. Nach dem Sinn des 8 171 Abs. 4 ge gemäß $ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO übergeht. Obwohl
AO 1977 soll der Ablauf der Verjährung gehemmt wer- der Prüfungsbeginn eine die Zulässigkeit der Klage be-8)
 SIE BIN 1976.5.4619 treffende Tatsache ist, die in der Revisionsinstanz geprüft
4) SıZBI. Bin. 1983 S.521 werden kann (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, 8 118
EEE aan Anm. 9 C a), sieht der Senat davon ab, insoweit Feststel-7)
 StZBI. Bin. 1986 S_949 (Leitsatz) lungen zu treffen. Die Sache wird aus den unter 4. er-
            
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