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Band Nr. 61, 4. November 1983

Volltext : Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 33.1983,2 (Public Domain)

Steuer- und Zollblatt für Berlin 33. Jahrgang Nr. 61 4.November 1983 19-des
 Anschaffungsgeschäftes erbracht wird (vgl. dazu Entgelts zu einem Zeitpunkt vorgesehen, zu dem mit
das zu 8 19 des Berlinförderungsgesetzes — BerlinFG der Herstellung des Schiffes noch nicht begonnen war.
— ergangene Senatsurteil vom 2. Juni 1978 II R 48/77, Dem steht nicht entgegen, daß neben der Zahlungs-BFHE
 125, 243, BStBI I 1978,475°). Diese ‚Vorausset- vereinbarung im Bauvertrag nach dem Vorbringen der
zung ist nur dann gegeben, wenn die Vorleistung un- Klägerin insoweit auch Vereinbarungen zwischen der
mittelbar der Tilgung der (Kaufpreis-)Verbindlichkeit Bank und der Werft bestanden haben. Die Vorinstanz
diente. Die Tilgung einer solchen Schuld setzt aber sieht die Zusammenhänge zutreffend, wenn sie ausvoraus,
 daß die Zahlung dem Leistungsberechtigten führt, die von den Beteiligten getroffene Gestaltung sei
zur grundsätzlich freien Verfügung zufließt. Zahlungen nur vor dem Hintergrund der nach $ 4 b InvZulG 1975
eines Käufers, die nur „bei Gelegenheit“ eines An- getroffenen Regelung zu verstehen, wonach eine Inveschaffungsgeschäftes
 erfolgen, durch die aber objektiv stitionszulage auch für eine spätestens am 30. Juni
eine (teilweise) Tilgung der Kaufpreisschuld nicht ein- 1976 geleistete Anzahlung gewährt wurde.
tritt und nach der Vorstellung der Vertragspartner auch . nn ‘
nicht eintreten soll, stellen keine Anzahlungen i. S. des 9) Der Senat setzt sich mit dieser Entscheidung
8 4 b Abs. 4 Satz 1 InvZulG 1975 dar. nicht in Widerspruch zum Urteil in BFHE 108, 329,
BStBI Il 1973, 487, und zum BGH-Urteil in BB 1980,
Diesem Verständnis des Anzahlungsbegriffs steht 1090. Ob eine Zahlung in Erfüllung eines bestimmten
87a Abs.2 Satz3 des Einkommensteuergesetzes Anschaffungsgeschäftes erbracht wird und damit eine
1975 (EStG 1975), wonach Anzahlungen auf Anschaf- Anzahlung. darstellen kann oder ob sie aus. anderen
fungskosten im Zeitpunkt der. tatsächlichen Zahlung Gründen erfolgt, hängt von den tatsächlichen Verhältaufgewendet
 sind, nicht entgegen. Diese Vorschrift re- nissen des jeweiligen Einzelfalles und deren Würdigelt
 nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur den für die gung ab. Hinzu kommt, daß es sich in dem vom |. Se-Rechtzeitigkeit
 der Anzahlung maßgebenden Zeit- nat des BFH entschiedenen Fall um die Hingabe eines
punkt. Davon unberührt bleibt aber die Frage, ob über- Wechsels handelte, der vom Lieferanten erst nach
haupt eine Anzahlung vorliegt. dem  Bilanzstichtag (31. Dezember 1961) eingelöst
b) Wendet man die vorstehenden Grundsätze im worden war. Im Streitfall handelt es sich jedoch nicht
Streitfall an, dann ist die Gutschrift vom 30. Juni 1976 UM die Hingabe eines Wechsels, sondern um eine
auf dem Festgeldkonto der Werft nicht als Anzahlung Zahlung mittels eines Bankkredits, dessen Valuta dem
iS. des 8 4b Abs. 4 Satz 1 InvZulG 1975 anzusehen. Leistungsberechtigten jedoch nicht zur freien‘ Verfü-Die
 Werft war trotz der Gutschrift wirtschaftlich nicht gung überlassen, sondern auf einem dem Kreditgeber
anders gestellt, als wenn sie die Ratenzahlungen er- zugleich verpfändeten Festgeldkonto gutgeschrieben
halten hätte, die nach den bindenden. Feststellungen wurde. Insofern liegt vom Sachverhalt her bereits ein
des FG vertraglich vereinbart waren. Der überwiesene wesentlicher Unterschied vor. Außerdem ist durch
Betrag blieb infolge der in engem zeitlichen Zusam- $ 7a Abs. 2 Satz 4 EStG 1975 insoweit eine Anderung
menhang‘ mit der Überweisung stehenden Verpfän- eingetreten, als danach Anzahlungen durch Hingabe
dung in der Verfügungsgewalt der kreditgebenden eines Wechsels erst in dem Zeitpunkt aufgewendet
Bank. Zu berücksichtigen ist dabei auch, daß die Werft sind, in dem dem Lieferanten durch Diskontierung
ihr Guthaben auf dem Festgeldkonto der Bank, nicht der Einlösung des Wechsels das Geld tatsächlich
aber der Klägerin als der Leistenden verpfändet hatte. zufließt. Wegen dieser Gesetzesänderung sind inso-Damit
 im Zusammenhang ist auch zu sehen, daß be- weit die Grunds ze des Urteils in BFHE 108, 329,
reits die Klägerin gemäß dem Darlehensvertrag vom BStBI II 1973,487")auf das Streitjahr 1976 nicht mehr
21. Juni 1976 den Kredit nur unter der Voraussetzung anwendbar.
erhalten hatte, daß sie ihre Ansprüche aus dem Bau- Der BGH hat zwar in der Entscheidung in. BB 1980,
vertrag sowie aus der „Vorauszahlung“ gegenüber der 1090 die Auffassung vertreten, die freie Verfügbarkeit
Werft an die. Bank abtrat. Der gesamte Zahlungsvor- gehöre nicht zum Wesen der Anzahlung i. S. der 88 14,
gang stand damit von vornherein unter der Kontrolle 19 BerlinFG. Das Urteil ist jedoch zur Rechtslage vor
der kreditgebenden Bank. Inkrafttreten des EStG 1975 ergangen. Es beruht au-4
 - ßerdem, wie der BGH betont, auf dem Urteil in
Daß durch die Gutschrift der Bank am 30. Juni 1976 ; 5 en x
der Kaufpreis für das Schiff noch nicht getilgt wurde BFIIE 108, 328, BES 1972.487 ‚Darüber hinaus hat
und nach der Vorstellung der Beteiligten auch nicht der BGN in seiner Entscheidung ausdrücklich UNErOF
getilgt werden sollte, erweisen auch die Überweisun- tert gelassen, „ob der bilanzrechtliche Anzahlungsbegen
 von dem Festgeldkonto der Werft auf deren Konto griff, den der Bundestinanzhof in dem genannten Urteil
Dei der Hausbank ab November 1976. Diese Zanlun- Ye wendet, euch Tür” die” Zeit mach Inkreillreien) 0C5
gen decken sich — von unwesentlichen zeitlichen und Ste ueränderungsgeselzes 1973 noch Bedeutung hat”.
betragsmäßigen Verschiebungen abgesehen — mit Mit BT EEE N OrIEN nn wars 1 Ar
den im Bauvertrag vereinbarten Ratenzahlungen. Sie InvZul S ESTER WEIdeN QrEn SCHE OS
erfolgten im wesentlichen in dem Umfang, in dem die laut fast vollständig mit S 7 a Abs. 2 Sätze 3 bis 5 EStG
Klägerin durch eigene Mittel (Einlagen von Kommandi- 1975 übereinstimmt (vgl. dazu BT-Drucks. 7/591 S. 11).
tisten, Schiffsbauzuschuß des Bundes, Valuta aus Eine Abweichung liegt daher auch insoweit nicht vor.
Schiffsbauhypotheken) ihren Kredit bei der Bank zu- d) Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte die
rückführte. Daraus folgt, daß sich die Vertragspartner Werft nicht deshalb wirtschaftlich über das Festgeldtatsächlich
 an die Vereinbarungen im Bauvertrag ge- konto verfügen, weil sie Zinsgutschriften erhalten hat.
halten hatten. Dort waren aber Ratenzahlungen ab No- Diesen Vorteil reichte nämlich die Werft bereits mit
vember 1976 je nach Baufortschritt des Schiffes, nicht Wirkung vom 30. Juni 1976 im wesentlichen durch Heraber
 eine Anzahlung in voller Höhe des vereinbarten absetzung der Vertragssumme um 1 Mio. DM an die
De Klägerin weiter. Ebensowenig war: die Werft nicht
5) StZBl. Bin. 1978 S. 1568 schon deshalb zur freien Verfügung- über das Fest-‚CC

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