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Volltext : Berliner Kämpfe / Schlaikjer, Erich (Public Domain)

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weise  nach'  einem  von  'der  Steuerbehörde  vorgeschriebenen ­
  Muster  ein  fortlaufendes  Vei’zeiehnis  zu  führen.
Das  Verzeichnis  und  die  nicht  ausgegebenen  oder  gegen
Erstattung  des  Kaufpreises  zurückgegebenen  Eintrittskarten ­
  sind  3  Monate  lang  aufzubewahren  und  der
Steuerbehörde  auf  Verlangen  vorzuzeigen,  sofern  letztere
nicht  mit  dem  Einverständnis  des  Veranstalters  von  der
Steuerbehörde  vernichtet  werden.  Nach  Ablauf  der
3  Monate  sind  die  nicht  verkauften  Eintrittskarten  an
die  Steuerbehörde  zum  Zwecke  der  Vernichtung  abzugeben; ­
  fehlende  Eintrittskarten  sind  zu  versteuern.
Die  Steuerbehörde  kann  jederzeit  die  Verzeichnisse
durch  Einsichtnahme  in  die  Geschäftsbücher  prüfen.
§  24.
Entstehung,  Festsetzung  und  Fälligkeit
der  Steuerschuld
(1)  Die  Steuerschuld  entsteht  mit  der  Ausgabe
der  Karten.  Die  Ausgabe  ist  vollendet  mit  der  Uebertragung
  des  Eigentums  an  der  Karte.  Die  Steuerschuld ­
  mindert  sich  nach  Zahl  und  Preis  derjenigen
Karten,  die  gegen  Erstattung  des  vollen  Preises  zurückgenommen ­
  worden  sind.
(2)  Die  Steuerbehörde  setzt  die  Steuer  fest.  Der
Erteilung  eines  förmlichen  Steuerbescheides  bedarf  es
nicht.
(3)  Die  Steuer  ist  an  dem  auf  die  Veranstaltung
folgenden  Werktage  zu  entrichten.  Sind  Eintrittsnachweise ­
  der  im  §  19  bezeichneten  Art  (Dutzendkarten
usw.f*  ausgegeben,  so  ist  die  Steuer  an  dem  auf  die
Ausgabe  folgenden  Werktage  zu  zahlen.  Die  Steuerbehörde ­
  kann  erleichternde  Vereinbarungen  mit  den
Veranstaltern  über  die  Abrechnung  und  die  Zahlungstermine ­
  treffen.
(4)  Die  Zahlungen  erfolgen  an  die  von  der  Steuerbehörde ­
  bezeichneten  Kassen  während  der  Geschäftsstunden, ­
  bei  der  Kartensteuer  unter  Einreichung  eines
Auszuges  des  im  §  23  genannten  Verzeichnisses.
§  25
Festsetzung  in  besonderen  Fällen
Verstößt  der  Unternehmer  gegen  die  Bestimmungen
der  §  7  Ziffer  1,  §  9,  §  12  Absatz  1,  §  21  Ziffer  1,
§§  22  und  23  in  einer  Weise,  daß  die  für  die  Berechnung ­
  der  Steuer  maßgebenden  Verhältnisse  nicht  mit
Sicherheit  festzustellen  sind,  so  kann  die  Steuerbehörde
die  Steuer  so  festsetzen,  als  ob  sämtliche  verfügbaren
Plätze  für  die  gewöhnlich  oder  im  Einzelfall  ermittelten
oder  geschätzten  höheren  Kassenpreise  verkauft  worden
wären  oder  die  zweifache  Pauschsteuer  erheben.  Ueber
die  Festsetzung  ist  ein  förmlicher  Steuerbescheid  zu
erteilen.
§  26
Steuerzuschlag
Wenn  der  Verpflichtete  die  Fristen  für  die  Anmeldung ­
  der  Veranstaltung  (§  9),  die  Vorlegung  der
Karten  (§  21)  und  die  Entrichtung  der  Steuern  (§  24)
nicht  wahrt,  kann  die  Steuerbehörde  ihm  außer  einer
etwa  nach  §  15  verwirkten  Strafe  einen  Zuschlag  bis
zu  25  v.  H.  der  endgültig  festgesetzten  Steuer  auferlegen.
Die  Steuerbehörde  hat  den  Zuschlag  zu  unterlassen
oder  zurückzunehmen,  w'enn  die  Versäumnis  entschuldbar
erscheint.

III.  Pauschsteuer.
§  27
Nach  der  Größe  der  benutzten  Räume
(1)  Die  Pauschsteuer  wird,  sofern  nicht  in  den
Sonderbestimmungen  der  §§  34  ff.  ein  anderes  bestimmt
ist,  nach  der  Größe  des  Raumes  berechnet,  der  für  die
steuerpflichtige  Veranstaltung  benutzt  wird.  Die  Größe
des  Raumes  wird  festgestellt  nach  dem  Flächeninhalt
der  für  die  Veranstaltung  bestimmten  Räume  einschließlich ­
  der  Ränge,  Logen  und  Galerien,  Gänge,  Wandelgänge ­
  und  Erfrisehungsräume,  Eisflächen  und  dergl.,
so-wie  Restaurationsräume,  aber  ausschließlich  der
Bühnen-  und  Kasssenräume,  der  Kleiderablagen  und
Aborte.  Findet  die  Veranstaltung  ganz  oder  teilweise
im  Freien  statt,  so  sind  von  den  im  Freien  belegenen
Flächen  nur  die  für  die  Vorführung  und  die  Zuschauer
bestimmten  Flächen  einschließlich  der  dazwischen  befindlichen ­
  Wege  und  der  angrenzenden  Veranden,  Zelle
und  ähnlichen  Einrichtungen  anzurechnen.
(2)  Die  Steuer  beträgt  für  jede  angefangenen  10  qm
der  Veranstaltungsfläche  3  Reichsmark.  Für  die  im
Freien  gelegenen  Teile  der  Veranstaltungsfläche,  soweit
sie  gemäß  Abs.  1  Satz  3  anzurechnen  sind,  wird  die
Hälfte  dieses  Ansatzes  in  Ansatz  gebracht.
(3)  Die  Pauschsteuer  wird  nach  der  Größe  der  benutzten ­
  Räume  für  jede  Veranstaltung  besonders  erhoben, ­
  auch  wenn  in  den  Räumen  an  einem  Tage
mehrere  Veranstaltungen  stattfinden.  Bei  längerer
Dauer  oder  fortlaufender  Aufeinanderfolge  der  Veranstaltungen ­
  gilt  jeder  angefangene  Zeitraum  von  3  Stunden ­
  als  eine  Veranstaltung.
(4)  Ist  die  Berechnung  der  Steuer  nach'  Absatz  1
bis  3  schwer  durchführbar,  so  kann  die  Steuerbehörde,
den  Steuerbetrag  mit  dem  Unternehmer  vereinbaren.
§  28
(1)  Die  Steuerbehörde  stellt  die  Größe  der  Räume
fest.  Die  Veranstalter  sind  verpflichtet,  den  von  der.
Steuerbehörde  beauftragten  Personen  die  Räume  zugänglich ­
  zu  machen.
(2)  Die  Steuerpflichtigen  haben  Aenderungen  der
zu  den  Veranstaltungen  benutzten  Räume,  durch  welche
die  Grundfläche  vergrößert  oder  verkleinert  wird,  nach'
ihrer  Fertigstellung  und  vor  der  Wiederbenutzung  anzuzeigen. ­

§  29.
Nach  einem  Vielfachen  des  Einzelpreises
(1)  In  den  in  den  Sonderbestimmungen  der  §§  34  ff.
besonders  bezeichneten  Fällen  wird  die  Pausehsteuer
nach  einem  Vielfachen  des  Einzelpreises  berechnet.  Als
Einzelpreis  gilt  der  Höchsteinzelpreis  für  erwachsene
Personen.
(2)  Die  Bestimmungen  des  §  18  finden  auf  die  Berechnung ­
  der  Einzelpreise  sinngemäß  Anwendung.
§  30.
Nach  dem  Werte
(1)  In  den  in  den  Sonderbestimmungen  der  §§  34  ff.
besonders  bezeichneten  Fällen  wird  die  Pauschsteuer
nach  dem  dauernden  gemeinen  Wert  des  Apparats  oder,
der  Vorrichtung  berechnet.
(2)  Die  Steuer  wird  für  jeden  Kalendermonat,  in
dem  der  Apparat  oder  die  Vorrichtung,  sei  es  auch  nur
1  Tag,  in  Betrieb  ist,  in  Hundert  Sätzen  des  Wertes
irhoben.
            
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