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weise nach' einem von 'der Steuerbehörde vorgeschriebenen
Muster ein fortlaufendes Vei’zeiehnis zu führen.
Das Verzeichnis und die nicht ausgegebenen oder gegen
Erstattung des Kaufpreises zurückgegebenen Eintrittskarten
sind 3 Monate lang aufzubewahren und der
Steuerbehörde auf Verlangen vorzuzeigen, sofern letztere
nicht mit dem Einverständnis des Veranstalters von der
Steuerbehörde vernichtet werden. Nach Ablauf der
3 Monate sind die nicht verkauften Eintrittskarten an
die Steuerbehörde zum Zwecke der Vernichtung abzugeben;
fehlende Eintrittskarten sind zu versteuern.
Die Steuerbehörde kann jederzeit die Verzeichnisse
durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher prüfen.
§ 24.
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
der Steuerschuld
(1) Die Steuerschuld entsteht mit der Ausgabe
der Karten. Die Ausgabe ist vollendet mit der Uebertragung
des Eigentums an der Karte. Die Steuerschuld
mindert sich nach Zahl und Preis derjenigen
Karten, die gegen Erstattung des vollen Preises zurückgenommen
worden sind.
(2) Die Steuerbehörde setzt die Steuer fest. Der
Erteilung eines förmlichen Steuerbescheides bedarf es
nicht.
(3) Die Steuer ist an dem auf die Veranstaltung
folgenden Werktage zu entrichten. Sind Eintrittsnachweise
der im § 19 bezeichneten Art (Dutzendkarten
usw.f* ausgegeben, so ist die Steuer an dem auf die
Ausgabe folgenden Werktage zu zahlen. Die Steuerbehörde
kann erleichternde Vereinbarungen mit den
Veranstaltern über die Abrechnung und die Zahlungstermine
treffen.
(4) Die Zahlungen erfolgen an die von der Steuerbehörde
bezeichneten Kassen während der Geschäftsstunden,
bei der Kartensteuer unter Einreichung eines
Auszuges des im § 23 genannten Verzeichnisses.
§ 25
Festsetzung in besonderen Fällen
Verstößt der Unternehmer gegen die Bestimmungen
der § 7 Ziffer 1, § 9, § 12 Absatz 1, § 21 Ziffer 1,
§§ 22 und 23 in einer Weise, daß die für die Berechnung
der Steuer maßgebenden Verhältnisse nicht mit
Sicherheit festzustellen sind, so kann die Steuerbehörde
die Steuer so festsetzen, als ob sämtliche verfügbaren
Plätze für die gewöhnlich oder im Einzelfall ermittelten
oder geschätzten höheren Kassenpreise verkauft worden
wären oder die zweifache Pauschsteuer erheben. Ueber
die Festsetzung ist ein förmlicher Steuerbescheid zu
erteilen.
§ 26
Steuerzuschlag
Wenn der Verpflichtete die Fristen für die Anmeldung
der Veranstaltung (§ 9), die Vorlegung der
Karten (§ 21) und die Entrichtung der Steuern (§ 24)
nicht wahrt, kann die Steuerbehörde ihm außer einer
etwa nach § 15 verwirkten Strafe einen Zuschlag bis
zu 25 v. H. der endgültig festgesetzten Steuer auferlegen.
Die Steuerbehörde hat den Zuschlag zu unterlassen
oder zurückzunehmen, w'enn die Versäumnis entschuldbar
erscheint.
III. Pauschsteuer.
§ 27
Nach der Größe der benutzten Räume
(1) Die Pauschsteuer wird, sofern nicht in den
Sonderbestimmungen der §§ 34 ff. ein anderes bestimmt
ist, nach der Größe des Raumes berechnet, der für die
steuerpflichtige Veranstaltung benutzt wird. Die Größe
des Raumes wird festgestellt nach dem Flächeninhalt
der für die Veranstaltung bestimmten Räume einschließlich
der Ränge, Logen und Galerien, Gänge, Wandelgänge
und Erfrisehungsräume, Eisflächen und dergl.,
so-wie Restaurationsräume, aber ausschließlich der
Bühnen- und Kasssenräume, der Kleiderablagen und
Aborte. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise
im Freien statt, so sind von den im Freien belegenen
Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer
bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen befindlichen
Wege und der angrenzenden Veranden, Zelle
und ähnlichen Einrichtungen anzurechnen.
(2) Die Steuer beträgt für jede angefangenen 10 qm
der Veranstaltungsfläche 3 Reichsmark. Für die im
Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche, soweit
sie gemäß Abs. 1 Satz 3 anzurechnen sind, wird die
Hälfte dieses Ansatzes in Ansatz gebracht.
(3) Die Pauschsteuer wird nach der Größe der benutzten
Räume für jede Veranstaltung besonders erhoben,
auch wenn in den Räumen an einem Tage
mehrere Veranstaltungen stattfinden. Bei längerer
Dauer oder fortlaufender Aufeinanderfolge der Veranstaltungen
gilt jeder angefangene Zeitraum von 3 Stunden
als eine Veranstaltung.
(4) Ist die Berechnung der Steuer nach' Absatz 1
bis 3 schwer durchführbar, so kann die Steuerbehörde,
den Steuerbetrag mit dem Unternehmer vereinbaren.
§ 28
(1) Die Steuerbehörde stellt die Größe der Räume
fest. Die Veranstalter sind verpflichtet, den von der.
Steuerbehörde beauftragten Personen die Räume zugänglich
zu machen.
(2) Die Steuerpflichtigen haben Aenderungen der
zu den Veranstaltungen benutzten Räume, durch welche
die Grundfläche vergrößert oder verkleinert wird, nach'
ihrer Fertigstellung und vor der Wiederbenutzung anzuzeigen.
§ 29.
Nach einem Vielfachen des Einzelpreises
(1) In den in den Sonderbestimmungen der §§ 34 ff.
besonders bezeichneten Fällen wird die Pausehsteuer
nach einem Vielfachen des Einzelpreises berechnet. Als
Einzelpreis gilt der Höchsteinzelpreis für erwachsene
Personen.
(2) Die Bestimmungen des § 18 finden auf die Berechnung
der Einzelpreise sinngemäß Anwendung.
§ 30.
Nach dem Werte
(1) In den in den Sonderbestimmungen der §§ 34 ff.
besonders bezeichneten Fällen wird die Pauschsteuer
nach dem dauernden gemeinen Wert des Apparats oder,
der Vorrichtung berechnet.
(2) Die Steuer wird für jeden Kalendermonat, in
dem der Apparat oder die Vorrichtung, sei es auch nur
1 Tag, in Betrieb ist, in Hundert Sätzen des Wertes
irhoben.