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Volume Stück 72, 13. September 1939 Anordnung über den Geschäftsbetrieb der Gebrauchtwarenhändler (Trödler) und der Kleinhändler mit Garnabfällen oder Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen

Full text : Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin (Public Domain) Ausgabe 1939 (Public Domain)

Bestätigung des Abschlusses vorzulegen und aufbewahrt, so ist der Aufbewahrungsort im Gesodann
 zehn Jahre lang aufzubewahren. Nach schäftsbuch zu bezeichnen. Auf in Mengen auf:
dem Abschluß dürfen weitere Eintragungen in die gekauftes altes Metallgerät, Metallbruch u. dgl.
Geschäftsbücher nicht mehr gemacht werden. finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
2) Dasselbe gilt; der Geschäftsbetrieb 10. (1) Die Polizeibehörden und ihre Organe
nA eie Mill wenn ver Geshäffebetrie en den Geschästsbetrieb des Gebraucht
: . warenhändlers (Trödlers) u einhändlers mit
6. Wer zur Führung des Geschäftsbuches naeh (Sarnabfällen usw. jederzeit Einsicht zu nehmen.
Muster B verpflichtet ist (Ziffer 1 Abs. 3). Dei Den Beamten ist der Zutritt zu den Geschäftsaußerdem
 die elege über DOT genie uf- und Lagerräumen jederzeit zu gestatten, auch sind
wendungen auf den Gegenstand drei Jahre lang ihnen die Geschäftsbücher auf Verlangen im
geordnet aufzubewahren. Dienstraum der Polizeibehörde zur Einsicht vor-7.
 Der Gebrauchtwarenhändler (Trödler) ist zulegen. Auf Verlangen sind ihnen ferner die für
verpflichtet, alle ihm von Behörden oder Privat- den Gebrauchtwarenhandel (Trödelhandel) angepersonen
 zugehenden Benachrichtigungen über ge< kauften Gegenstände vorzulegen; auch ist ihnen
jtohlene, verlorene oder sonst dem Eigentümer jede über den Geschäftsbetrieb verlangte Auskunft!
abhanden gekommene Gegenstände nach der Zeit- wahrheitsgetreu zu erteilen.
folge geordnet aufzubewahren. Er hat unver- (2) Die Polizeibehörden können anordnen, daß
züglich zu prüfen, ob die in diesen Benachrichti- in der Spalte 2 des Geschäftsbuchs nach Muster A
gungen aufgeführten Waren in seinen Geschäfts- folgende Unterabteilungen eingerichtet werden:
büchern verzeichnet sind oder sich unter seinen u
Verkaufsgegenständen befinden. Werden die a) Gegenstand,
Gegenstände oder ihr Verbleib ermittelt, so ist der b) besondere Kennzeichen,
Polizeibehörde binnen 24 Stunden hiervon An- c) Buchstaben etc
zeige zu erstatten. d) Zahlen /
8. Geht das Geschäft auf einen anderen über, | | .
jo sind die vorhandenen Geschäftsbücher und die (3) In der Unterabteilung c sind namentlich die
in Ziffer 7 bezeichneten Benachrichtigungen dem in Wäsche, Büchern usw. etwa befindlichen Buch-Nachfolger
 zu übergeben. staben ENonogramn: Namenszug) und in, de:
9. Die im Betriebe des Gebrauchtwarenhandels Unterabteilung d die in Uhren und anderen Wert-(Trödelhandels)
 erworbenen Gegenstände müssen Segenständen angebrachten Zahlen (Fabriknumstets
 mit einer der Nummer des Geschäftsbuches '"er usw.) einzutragen. |
entsprechenden äußerlich sichtbaren Bezeichnung 11. Diese Bestimmungen treten an Stelle der bisverjehen
 sein. Sie sind in gesonderten Räumen herigen Vorschriften vom 30. April 1901 (HMBl.
oder Behältnissen aufzubewahren oder, wo dies 1901 S. 48) in der Fassung der Erlasse vom
nicht angängig ist, von anderen gleichartigen Ge- 26. Juli 1902 (HMBl. S. 299), 24. August 1910
genständen äußerlich getrennt zu halten. Werden (HMBIl. S. 483), 28. Januar 1930 (HMBl. S. 30)
sie in anderen als den unmittelbar für den Ge- und 6. Mai 1938 (MBWi. S. 100) mit sofortiger
brauchtwarenhandel benutzten Geschäftsräumen Wirkung in Kraft.
Berlin, den 26. Juli 1939.
Der Reichs- und Preußische Wirtschaftsminister
In Vertretung
gez. Dr. Landfried
VerlagsdruFerei Bernard & Graefe, Berlin SW. 68
            
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