S Standische Commission. 149
Richtung. Beckedorff lobt zwar die ergangene Ernennung
einer Commission zur gutachtlichen Berathung als „eine der
weisesten Maßregeln, welche die Regierung habe ergreifen
können“, aber eigentlich doch nur zu dem Zwecke, um desto
bestimmter der von seinen politischen Freunden befürchteten,
von deren Gegnern herbeigesehnten Ausbildung einer vollständigen
National-Repräsentation zu widersprechen: „Es werden dadurch
die thörichten Erwartungen Derjenigen vollständig zu Schanden,
welche sich nichts Geringeres versprochen haben, als eine all⸗
gemeine ständische Versammlung mit gesetzgeben der Ge—
walt, einen großen Reichstag gleichsam, wohl gar ein Parla⸗
ment mit Ober⸗ und Unterhause und mit allem Zubehör von
Opposition, Stimmenmehrheit und möglichen Ministerial-Ver⸗
änderungen.“ Und eine eigene, nach der Sprache wohl von
Kleist verfaßte Redactions-Anmerkung verschärfte noch dieses
Urtheil, indem eine derartige Einrichtung geradezu für ein
„Unding“ erklärt wurde: „Denn eine ächte ständische Ver—
fassung, eine solche, als hoffentlich das Resultat der neuen
Einrichtungen sein wird, überträgt die Gesetzgebung dem
Souverän, als dem allgegenwärtigen Mittelpunkte des ganzen
Staates, den Ständen dagegen, als den gebornen und erwählten
Repräsentanten der Staatskräfte, das Geschäft, die Wünsche
und Bedürfnisse der Nation, ihr Interesse und ihr Verlangen
dem Gesetzgeber immer gegenwärtig zu erhalten.“ Nicht mehr,
führt Beckedorff seinen Gedanken weiter, aus dem Kampfe der
verschiedenen Stände unter einander und gegen den Oberherrn,
fondern aus einem ruhigen, besonnenen Gespräche des Staates
mit und über sich selbst müsse der Staat jetzt wachsen. Das
Resultat dieses Gespräches sei die öffentliche Meinung: „welche
daher ein weiser Staatsmann keineswegs leiten oder beherrschen
zu wollen unternehme, sondern mit welcher er sich möglichft
zu vereinbaren und zu verständigen bemüht sei.“ Man em—