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Schivelbeiner Altertümer (1866)

Full text: Zur Erinnerung an Rudolf Virchow / Virchow, Rudolf (Public Domain)

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mit einem Eidschwur, ihr Schloß dem künftigen Bischofe nicht 
eher einzuräumen, bevor er sich nicht zu vorstehenden Bestimmungen 
besonders verpflichtet haben wird. Sollten sie es doch tun, so wird 
der Markgraf dem Kapitel wieder zu dem Schlosse verhelfen; sollte 
aber dieses mit im Spiele stecken, so behält er sich dann, wie jetzt, 
freie Hand. Die Kastellane von Tharnhuß werden sich jedoch 
jedesmal speziell verpflichten. Endlich überläßt der Bischof zum 
Ersatz für jene Hälfte des Landes Kolberg, welche er von Herzog 
Barnim gekauft hat, an den Markgrafen seinen Anteil an dem 
Lande Bernstein, wenn dieses anders in dessen Besitze bleibt; sollte 
es an Herzog Bogislaw zurückgegeben werden, so soll der Ersatz 
(restaurum libere permanebit) bei dem Bischofe bleiben. (Soll 
er Kolberg behalten? oder soll er anderen Ersatz erhalten? Die 
Bedeutung von restaurum ist unklar). Sollte ferner das Land 
Kolberg, welches der Bischof von Herzog Barnim gekauft hat, in 
der bevorstehenden Landesteilung zwischen dem Markgrafen und 
seinen Oheimen nicht ihm zufallen, aber die Herrschaft des Landes 
Bernstein ihm verbleiben, so wird er dem Bischofe Ersatz leisten 
nach den Bestimmungen, welche die gegenseitigen Bevollmächtigten 
Bork, Ramelow und die Kaminschen Domherren darüber treffen 
werden. Zum Schluß nimmt der Markgraf das Kapitel, welches 
ihn zum Schutzherrn erwählt hat, in seinen Schirm, sie gegen 
alle außer seine Oheime von Brandenburg zu verteidigen, wie dafür 
Bischof und Kapitel versprechen, gegen alle Feinde dem Markgrafen 
mit ihrem Rat und ihren Burgen helfen zu wollen. Verhandelt 
in des Markgrafen Schloß zu Stargard in Meklenburg, am 
St. Margaretentage 1280. 
Aus dieser Urkunde ergiebt sich ziemlich viel für die Ver⸗ 
hältnisse jener Zeit. Der Name Schivelbein wird zum ersten 
Male genannt, und zwar als Bezeichnung eines Landstriches, der 
mit Tharnhuß, worin alle Autoren mit Recht Arnhausen suchen, 
zusammen entweder ganz oder doch zum großen Teil das sonst 
nie genannte Land Zinnenburg bildete. Haken (P. Pr. Bl. 1820. 
p. 84), Barthold (Gesch. P. II. p. 563) und von Ledebur (A. A. 
V. p. 348) besprechen dies Dokument, allein mit so viel Un— 
genauigkeit, daß man fast zweifeln könnte, ob sie es gelesen haben;
	        
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