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mit einem Eidschwur, ihr Schloß dem künftigen Bischofe nicht
eher einzuräumen, bevor er sich nicht zu vorstehenden Bestimmungen
besonders verpflichtet haben wird. Sollten sie es doch tun, so wird
der Markgraf dem Kapitel wieder zu dem Schlosse verhelfen; sollte
aber dieses mit im Spiele stecken, so behält er sich dann, wie jetzt,
freie Hand. Die Kastellane von Tharnhuß werden sich jedoch
jedesmal speziell verpflichten. Endlich überläßt der Bischof zum
Ersatz für jene Hälfte des Landes Kolberg, welche er von Herzog
Barnim gekauft hat, an den Markgrafen seinen Anteil an dem
Lande Bernstein, wenn dieses anders in dessen Besitze bleibt; sollte
es an Herzog Bogislaw zurückgegeben werden, so soll der Ersatz
(restaurum libere permanebit) bei dem Bischofe bleiben. (Soll
er Kolberg behalten? oder soll er anderen Ersatz erhalten? Die
Bedeutung von restaurum ist unklar). Sollte ferner das Land
Kolberg, welches der Bischof von Herzog Barnim gekauft hat, in
der bevorstehenden Landesteilung zwischen dem Markgrafen und
seinen Oheimen nicht ihm zufallen, aber die Herrschaft des Landes
Bernstein ihm verbleiben, so wird er dem Bischofe Ersatz leisten
nach den Bestimmungen, welche die gegenseitigen Bevollmächtigten
Bork, Ramelow und die Kaminschen Domherren darüber treffen
werden. Zum Schluß nimmt der Markgraf das Kapitel, welches
ihn zum Schutzherrn erwählt hat, in seinen Schirm, sie gegen
alle außer seine Oheime von Brandenburg zu verteidigen, wie dafür
Bischof und Kapitel versprechen, gegen alle Feinde dem Markgrafen
mit ihrem Rat und ihren Burgen helfen zu wollen. Verhandelt
in des Markgrafen Schloß zu Stargard in Meklenburg, am
St. Margaretentage 1280.
Aus dieser Urkunde ergiebt sich ziemlich viel für die Ver⸗
hältnisse jener Zeit. Der Name Schivelbein wird zum ersten
Male genannt, und zwar als Bezeichnung eines Landstriches, der
mit Tharnhuß, worin alle Autoren mit Recht Arnhausen suchen,
zusammen entweder ganz oder doch zum großen Teil das sonst
nie genannte Land Zinnenburg bildete. Haken (P. Pr. Bl. 1820.
p. 84), Barthold (Gesch. P. II. p. 563) und von Ledebur (A. A.
V. p. 348) besprechen dies Dokument, allein mit so viel Un—
genauigkeit, daß man fast zweifeln könnte, ob sie es gelesen haben;