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Antrag auf Auseinandersetzung seitens der Gemeinde Grunewald, vertreten durch deren Gemeinde-Vorstand, dieser wieder vertreten drch den Justizrath Dr. von Gordon, Berlin, Charlottenstraße 32, gegen den Königlich-Preußischen Forst-Fiskus, vertreten durch die Königl. Regierung zu Potsdam

Full text: Beschluss über die in Folge Umwandlung des Forstgutsbezirkstheils "Villenkolonie Grunewald" in eine selbstständige Landgemeinde gemäß §3 der Landgemeinde-Ordnung vom 3. Juli 1891 nothwendig gewordene Auseinandersetzung zwischen der neugebildeten Gemeinde Grunewald einerseits und dem königlichen Forstfiscus, vertreten durch die Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten zu Potsdam und der Kurfürstendamm-Gesellschaft andererseits (Public Domain)

Diese Zahl stellt gemäß 88 der Landgemeinde-Ordnung die obere Grenze der zulässigen 
Abfindung der Gemeinde dar. Innerhalb dieser Grenze kann dem bisherigen Gutsherrn, also dem 
Forstfiskus, eine Beibilfe zu Gunsten der Gemeinde auferlegt werden. Ob und in welchem Umfange dies 
m einzelnen Falle thatsächlich geschehen soll, ist unter Berücksichtigung aller obwaltenden Umstände nach 
reiem Ermessen von der zuständigen Stelle, zunächst also dem Kreisausschuß, zu bestimmen. 
Auf Grund anliegender Vollmacht des Gemeinde-Vorstandes der Gemeinde Grunewald macht 
der Unterzeichnete die Ansprüche, welche die Gemeinde aus Veranlassung der Gemeindebildung erheben 
muß, in Erledigung der geehrten Verfügung des Königlichen Herrn Landraths des Kreises Teltow vom 
19. Dezember 1899 hiermit wie folgt geltend: 
Nach z 18 des Ansiedelungsgesetzes vom 25. August 1876 hat derjenige, welcher eine Colonie 
anlegen will, der Genehmigungsbehörde den Nachweis zu führen, in welcher Art die Gemeinde-, Kirchen— 
und Schul-Verhältnifse der Colonie geordnet werden sollen. Die Behörde erteilt die Genehmigung, indem 
ie die bezüglichen Verpflichtungen des Unternehmers feststellt. Es ist mit dieser Gesetzesbestimmung das 
auch in der Natur der Sache liegende Princip ausgesprochen, daß, wenn eine Colonie gegründet wird, 
hr die nothwendigen kommunalen Einrichtungen mit auf den Weg gegeben werden sollen. Es ist nicht 
bekannt, ob im vorliegenden Falle, als der Kurfürstendamm-Gesellschaft in Liqu. die Genehmigung 
rtheilt wurde, diese Punkte geregelt sind. Sollte dies nicht geschehen sein, so ist man nach den ganzen 
»bwaltenden Verhältnissen davon ausgegangen, es als ganz selbstverständlich zu betrachten, daß die 
durfürstendamm-Gesellschaft der Colonie ihre erste Ausstattung mit auf den Weg gebe. 
Thatjächlich hat denn auch die Kurfürstendamm-Gesellschaft gewisse Einrichtungen für die Colonie 
getroffen und sich in den formularmäßigen Kaufverträgen mit den Parzellenerwerbern verpflichtet, diese 
Einrichtungen theils unentgeltlich gegen Uebernahme der Unterhaltung, theils gegen Erstattung des Buch— 
verthes einer etwa zu gründenden Gemeinde zu übereignen. 
Es hat auch einer dieser Parzellenkäufer, nämlich der Herr Professor Mühlenbruch unter Beitritt 
der Gemeinde Grunewald die Kurfürstendamm-Gesellschaft in Liqu. nach fruchtloser Aufforderung auf 
lebereignung dieser Einrichtungen beim Königlichen Landgericht II hierselbst verklagt. In dieser Klage 
jandelt es sich im wesentlichen um die Straßen und öffentlichen Plätze, einen zur Straßenunterhaltung 
zenutzten Materialienlagerplatz, um das Amtshausgrundstück nebst Gebäude, um den Kirchhof, um die 
Seeen nebst Zubehör und schließlich um die, öffentlichen Zwecken dienenden Geräthschaften. Die Kurfürsten— 
»amm⸗Gefellschaft in Liqu. hat den Anspruch auf Uebereignung dieser Gegenstände streitig gemacht. Da 
ndessen diesseits darauf gerechnet wird, diesen civilrechtlichen Anspruch zur Geltung zu bringen, so soll 
zis auf weiteres in diesem Verfahren davon Abstand genommen werden, die zum Erwerbe dieser unbedingt 
tothwendigen Anlagen erforderlichen Beträge als eine seitens des Fiskus zu gewährende Beihilfe zu 
„eanspruchen. Sollte wider Verhoffen die Kurfürstendamm-Gesellschaft in Liqu. mit ihrer Weigerung, 
diese Anlagen zu übereignen durchdringen, so muß selbstredend vorbehalten bleiben, den Antrag in diesem 
Zerfahren um denjenigen Betrag zu erhöhen, welcher erforderlich ist, um jene Anlagen und Einrichtungen pp. 
zu beschaffen. Es wird der Drientierung wegen die Klage in Abschrift beigefügt und auf deren Inhalt 
m Einzelnen Bezug genommen. Der Werthgegenstand ist am Schluß der Klage auf 5150 0 Mark an— 
gegeben worden; es mag jedoch schon vorsorglich jetzt bemerkt sein, daß, wenn unter heutigen Umständen 
die Gemeinde genöthigt sein sollte, diese Anlagen neu und selbstständig zu beschaffen, dies mit der ange— 
gebenen Summe nicht möglich sein würde, daß vielmehr der Betrag sich diesen Falls um etwa 200 000 Mt. 
erhöhen müßte. 
Für die Bemessung der hier vom Fiskus beanspruchten Ausstattung sollen nur diejenigen 
Bedürfnisse berücksichtigt werden, welche auch beim Durchdringen jenes civilrechtlichen Anspruchs un— 
befriedigt bleiben. 
An solchen Bedürfnissen kommt in erster Linie eine Schule in Betracht. Man sollte denken, 
daß mit das Erste, was bei der Schaffung einer Colonie zu ordnen ist, eine Schule sei. 
Thatsächlich hat die Kurfürstendamm-Gesellschaft oder der Fiskus während des ca. 105jährigen 
Bestehens der Colonie eine Schule nicht eingerichtet. Die jetzt vorhandene Schule (zwei 
Klafsen) ist in einem Privatgebäude untergebracht und die Kurfürstendamm-Gesellschaft droht 
bei jeder Gelegenheit mit Exmission. Es ist hiernach als das dringendste nachzuholen, die 
Erbauung und Errichtung einer Schule. Ein angemessener Platz ist nicht 
unter ... 
zu beschaffen. Der Bau dürfte etwa. .. 
kosten, die Einrichtung. .... 
90 000 Mark 
40 000, 
40 000,„ 
Zusammen 140000 Mark. 
Es kann keinem Zweifel unterliegen, namentlich auch nach dem Sinne des 8 18 des 
Ansiedelungsgesetzes, daß der bisherige Gutsherr, welcher öffentlich rechtlich zur Erbauung der 
Schule verpflichtet war, nicht dadurch, daß er diesen Bau bis zur Gemeindebildung verzögert hat, 
einen Vortheil haben darf; vielmehr ist dieser Betrag, der dem augenblicklichen Bedürfnisse 
ntspricht, der Gemeinde voll zu gewähren. Es entspricht aber auch bewährten Verwaltungs— 
zrundsätzen, bei derartigen neuen Verhältnissen die Schule in etwas zu dolieren, so daß 
venigstens ein Theil der erforderlichen Lehrergehälter, deren Zahlung ja auch bisher dem 
hutsherrn oblag und ihm nunmehr auch von der Gemeinde abgenommen wird, der Schule 
n Capital gewährt wird. Es sind zur Zeit zwei Lehrer beschäftigt: Der Hauptlehrer mit 
einem Einkommen von. ...2700 Mark 
eine Lehrerin mit einem Einkommen von. 1800 , 
Zusammen 4500 Mark. 
Es wird als Dotation für die Schule ein Capital beansprucht, welches der Hälfte 
dieses derzeitigen Aufwandes für Gehälter entspricht, also 2ß6 22560 — 56250 Mark, 
zusammen also für die Schule zuzüglich der obigen 140 000,„ 
196 250 Mark.
	        
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