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Beschluß der Vertretung der Gemeinde Grunewald in ihrer Sitzung vom 8. Juli 1899 über das Anerbieten der Kurfürstendammgesellschaft vom 3. Juli 1899

Full text: Beschluss über die in Folge Umwandlung des Forstgutsbezirkstheils "Villenkolonie Grunewald" in eine selbstständige Landgemeinde gemäß §3 der Landgemeinde-Ordnung vom 3. Juli 1891 nothwendig gewordene Auseinandersetzung zwischen der neugebildeten Gemeinde Grunewald einerseits und dem königlichen Forstfiscus, vertreten durch die Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten zu Potsdam und der Kurfürstendamm-Gesellschaft andererseits (Public Domain)

aum erfolgen kann, und ferner der Werth der Seeen und Uferplätze, deren Unterhaltungs— 
osten die daraus mögliche Nutzung voraussichtlich übersteigen, zusammen als unschätzbar 
nit 60000 Mark berechnet. 
die Amtshausbesitzung, Werth 130000 Mark 
zeuerlöschgeräthe und Amtshausinventar 10000 Mark 
grundstück am Försterweg 75000 Mark 
zegräbnißplatz 150000 Mark. 
„chulräume jährlich 2400 Mark, kapitalisirt 60000 Mark. 
Verth der Dienstwohnung des früheren Gutsvorstehers, jetzigen Rendanten, Jahreswerth 
200 Mark, kapitalisirt 30000 Mark.“ 
Der Klage ist ein Beschluß der Gemeindevertretung vom 9. Dezember 1899 beigegeben, in 
dem es wörtlich heißt: 
„Die Gemeinde erkennt die im Gemeindebezirke Grunewald bestehenden Ortsstraßen und Plätze 
einschließlich des Platzes an der Kurmärkerstraße und Königs-Allee von 2270 qm. und des Ufergrundstückes 
im Hubertussee bei St. Hubertus als öffentliche Ortsstraßen und Plätze an. Sie hält sich öffentlich rechtlich 
zur Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung derselben für verpflichtet und berechtigt. Die Gemeinde ist 
dieser ihrer öffentlichen rechtlichen Verpflichtung entsprechend nach wie vor bereit, die bis jetzt ohne ihren 
Auftrag von der Kurfürstendamm-Gesellschaft ausgeführte Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung der 
Ortsstraßen und Plätze selbst und für eigene Rechnung auszuführen. Die Gemeinde giebt diese Erklärung 
ab unter ausdrücklicher Wahrung ihrer Rechte auf Abfindung durch den Königlichen Forstfiscus bezw. die 
Kurfürstendamm-Gesellschaft“. 
Außer den bereits civilrechtlich geltend gemachten Ansprüchen fordert die Gemeinde zur 
Befriedigung öffentlicher Bedürfnisse von dem Fiscus als Gutsherrn noch verschiedene Leistungen. 
In dem Auseinandersetzungsantrage wird Folgendes ausgeführt: 
Berlin, den 16. Januar 1900. 
Antrag auf Auseinandersehnng seilens der Gemeinde Grunewald, vertreten durch deren 
Hemeinde-VUorstand, dieser wieder vertreten durch den Justizrath Dr. von Gordon, 
Berlin, Charlottenstraße 32, 
gegen 
den Königlich Preußischen Forst-Fiskus, vertreten durch die Königl. Regierung zu Potsdam. 
Durch Vertrag vom 31. October /6. November 1889 erwarb die KurfürstendammeGesellschaft in 
diqu. vom Königlichen Forstfiskus eine Fläche von 234,67 Hektar des Gutsbezirks Spandauer Forst, legte 
dort die Kolonie Grunewald an, welche seit dem 1. April 1899 in eine Landgemeinde umgewandelt ist. 
Es handelt sich jetzt darum, die gemäß 88 der LandgemeindeOrdnung nothwendig werdende Aus— 
einandersetzung zwischen dem bisherigen Gutsherrn, dem Königlichen Forstfiskus und der neuen Gemeinde 
zu bewirken und dabei die zur Ausgleichung der öffentlich berechtigten Interessen der Beteiligten erforderlichen 
Bestimmungen zu treffen. Deffentlich rechtlich hat bisher der Forst-Fiskus die ganzen Gemeindekosten der 
Kolonie getragen, wobei civilrechtlich die Kurfürstendamm-Gesellschaft in Liqu. den Fiskus vertrat. Die 
für das Etatsjahr 1897,98 dadurch erwachsenen Kosten betragen nach der eigenen hier abschriftlich bei— 
zefügten Aufstellung der Kurfürstendamm-Gesellschaft. 
a) für Straßenunterhaltung......46677,92 Mk. 
b) „ Straßenbeleuchtung......431872,330, 
c) , Gutsverwaltung — 46 004,71, 
Summa 128 554,96 Mt. 
Hiervon sind allerdings 28009 — 25000 Mark Beleuchlungskosten abzusetzen, indem, wie in 
inem anderen Zusammenhange noch zu erwähnen, die Kurfürstendamm-Gesellschaft in Liqu. das Gas 
im diese Summe zu teuer bezahlt. Es kommen also bei sachgemäßer Handhabung nur rund 100 000 Mt. 
Jahresausgaben in Betracht. 
Von dieser öffentlich rechtlichen Last ist der Fiskus durch die Gemeindebildung befreit. Die 
Erleichterung geht indeß insofern noch weiter, als eine Anzahl später zu berührender einmaliger Anlagen 
erforderlich waren, welche, wenn die Gemeindebildung nicht erfolgt wäre, der Königliche Forstfiskus als 
Butsherr hätte bewirken müssen. 
Nach 88 der Gemeinde-Ordnung kann, wenn der Besitzer eines Gutsbezirks durch die Ab— 
reunung von Grundstücken eine Erleichterung in öffentlich rechtlichen Verpflichtungen erfährt, der neuen 
yemeinde, welche aus den Grundstücken gebildet wird, eine Beihilfe zu den ihr durch die Bezirksver— 
inderung erwachsenen Ausgaben bis zur Höhe des dem Gutsbesitzer dadurch entstehenden Vortheils zu— 
zebilligt werden. Die dem Fiskus durch die Gemeindebildung gewährte Erleichterung wird dargestellt, 
inmal durch die Capitalisirung obigen Betrages; sie beziffert sich also 
auf 25 100 000 5æ... ..... 2500000 Mti᷑ 
Dazu treten, wie später darzulegen, längst erforderliche und eigentlich schon ver— 
äumte einmalige Anlagen im Werthe *) von .. 
84 990 000 , 
Summa 3490000 Mk. 
Schule..... 140 000 Mk. 
stirche....— ... 250000, 
Neue Decke der Durchgangsstraßen.. 500000, 
Klärbrunnen für die Straßenwässer. 100 0000 
Summ 0 —
	        
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