Straßen benutzt und sind dafür unentbehrlich. Zu einem Straßennetze gehören derartige
Materiallagerplätze.
Beweis: Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen.
») Die sämmtlichen Seecen in dem Gemeindebezirle mit den Zugängen zu denselben, den im
Besitze der Kurfürstendamm-Gesellschaft besindlichen Uferanlagen und den Inseln in den Seeen.
Die Seeen kennzeichnen sich als Anlagen, welche öffentlichen oder gemeinsamen
zwecken dienen. Sie sind zunächst Anlagen, indem sie künstlich hergestellt sind. Deffentlichen
zwecken dienen sie von verschiedenen Gesichtspunkten aus: Die gesammte Straßenentwässerung
ist in diese Seeen hineingeleitet. Ferner sind sie angelegt, um in Verbindung mit den Straßen,
Plätzen und Brücken, sowie den Uferanlagen der Colonie Grunewald jenes anmutige land—
chaftliche Gepräge zu geben und zu sichern, welches die Voraussetzung für die Lebensfähigkeit
der Colonie ist. Deshalb sind auch die Brücken, welche über diese Seen und deren Ver—
hindungswässer führen, öffentliche, und es sind die Seeen im Eigenthum der Kurfürstendamm—
Besellschaft geblieben, nicht aber an die einzelnen Anlieger, welche nur das Recht haben, mit
Booten auf diesen Seeen zu fahren und ihre Zierabwässer hineinzuführen, verkauft. Die
zZugänge bezw. Uferanlagen sind selbstverständlich Pertinenz der Seeen, auch das Grundstück
zei St. Hubertus kommt hier, wie schon erwähnt, in Frage, wenn es nicht als öffentlicher
Platz zu dem Straßennetz (la) gerechnet werden sollte. Diese Bestimmung der Seeen zu
öffentlichen Zwecken ist auch, wie oben mitgetheilt, im Geschäftsbericht der Beklagten anerkannt.
Die für öffentliche Zwecke bestimmten, von der Kurfürstendamm-Gesellschaft angeschafften
Beräthschaften, insbesondere das Inventar zur Unterhaltung und Besprengung der Wege
und Straßen (Dampfwalze, Schiebkarren, Hacken, Schippen, Sprengwagen, Schläuche und
ihnliche Geräthschaften).
Bezüglich aller unter IIl aufgeführten Objecte hat in dem schon erwähnten Beschlusse
vom 9. December er. die Gemeinde, soweit sie die Unterhaltung nicht schon thatsächlich über—
nommen hat, zu der Uebernahme der Unterhaltung sich bereit erklärt. Betreffs der Amtshaus—
zesitzung, der Schule, der Dienstwohnung des Herrn Ratig, welcher als Beamter der
surfürstendamm-Gesellschaft von der Gemeinde übernommen wurde und die Räume als
Dienstwohnung seit dem 1. April cr. von der Gemeinde aus innebehalten hat, sowie betreffs
des Kirchhofs und eines großen Theils des Inventars ist die Unterhaltung schon thatsächlich
seit dem 1. April 1899 übernommen.
Ich lade die Beklagte auf Grund anliegender Vollmachten der Kläger zur mündlichen Ver—
jandlung des Rechtstreits vor das Königliche Landgericht II Berlin zu dem hierauf anzuberaumenden
Termine mit der Aufforderung, einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt zu ihrer Vertretung
zu bestellen.
Ich werde Namens der Kläger beantragen, die Beklagte kostenpflichtig für schuldig zu
erkennen, der Landgemeinde Grunewald folgende Objecte:
Die im Gemeindebezirke vorhandenen Ortsstraßen, Wege, Brücken, Alleeen, Plätze, einschließlich des
Platzes an der Kurmärkerstraße und Königs-Allee von 2270 qm Größe und das Ufergrundstück am
hubertussee beim Wirthshaus St. Hubertus überall, mit den für die Entwässerung der Straßen
ind Plätze hergestellten Rohrleitungen, frei von außergewöhnlichen Lasten aufzulassen und zu übergeben
zegen die Anerkennung der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltung dieser Grundstücke.
Der Gemeinde Grunewald:
336 und 337
) Die an der Wernerstraße belegenen 3853 qm. großen Parzellen Grunewald Nr. 5* —
mit darauf errichteten Amtss und Feuerwehrgebäuden, dem Inventar des Amtshauses, den
Feuerlöscheinrichtungen und Geräthen zum Eigenthum zu übertragen und aufzulassen;
die Schulräume im Hause Herthastraße 18 und die von dem früheren Gutsvorsteher Ratig
bewohnten Räume im Hause Herthastraße 16 zu Schulzwecken, bezw. zur Dienstwohnung,
der Gemeinde Grunewald zur dauernden Benutzung einzuräumen, wobei der Beklagten
reigestellt wird, die Räume durch andere geeignete Räume zu ersetzen;
»en ca. 17960 qm. großen Begräbnißplatz, (Grundbuch von Deutsch-Wilmersdorf Bd. XII
Bl. 514) der Gemeinde Grunewald mit aufstehenden Gebäulichkeiten zum Eigenthum zu
ibertragen und aufzulassen;
die am Försterweg belegenen, der Kurfürstendamm-Gesellschaft gehörigen 8696 qm. großen
parzellen, welche als Materiallagerplatz für die Unterhaltung der Straßen benutzt werden,
der Gemeinde zu übergeben und aufzulassen.
die sämmtlichen in der Colonie Grunewald befindlichen Seeen mit den Zugängen zu den—
elben, den noch im Besitze der Kurfürstendamm-Gesellschaft befindlichen Uferanlagen und
den Inseln in den Seeen, der Gemeinde zu übergeben und aufzulassen, unbeschadet der den
Anliegern eingeräumten Rechte auf Benutzung der Seeen;
die für öffentliche Zwecke bestimmten, von der Kurfürstendamm-Gesellschaft angeschafften
Beräthschaften, insbesondere das Inventar zur Unterhaltung und Besprengung der Wege
und Straßen (Dampfwalze, Schiebkarren, Hacken, Schippen, Sprengwagen, Schläuche und
ihnliche Geräthschaften), der Gemeinde zu übergeben und aufzulassen, — überall zu Il gegen
zleichzeitige Uebernahme der Unterhaltungspflicht dieser Objecte durch die Gemeinde, auch
das Urtheil gegen Sicherheitsleistungen für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Das Streitobject der Klage wird auf 515000 Mark angegeben und setzt sich wie folgt zusammen:
Der Werth des Straßen- und Plätzeterrains wird mit Rücksicht darauf, daß die Straßen
schon als öffentliche Straßen bestehen und somit eine Ausnutzung des Privatvermögens
J.
L