159
gen Menschen, ebenso wie sein Korps Saxonia, das Herrn
v, Kayser noch nicht das Band entzogen habe. — Angekl.
v. Kayser bestätigte, daß ihn das Korps Saxonia trotz seiner
Lage noch hochhalte und ihm das Band nicht entzogen habe.
Er erwähnte gleichzeitig, daß er noch in das Untersuchungs-
gelängnis von seinem Korpsbruder v. Hasselbarth einen
ireundschaftlichen Brief erhalten habe, in welchem dieser
mitteilte, daß er die Doktorarbeit Kaysers sehr gut habe
benutzen können. - Rechtsanwalt Dr. Schachtel stellte den
Antrag, verschiedene Herren zu laden, die den Angeklagten‘
v. Kayser zanz genau kennen, Korpsbrüder, Offiziere usw.,
die in Anschreiben an den Untersuchungsrichter ihrer vollen
Überzeugung Ausdruck‘ gegeben haben, daß sie v. Kayser
nicht für fähis halten, unanständigy‘ Mandlungen zu begehen.
— Vors.: Herr Verteidiger, wenr. Jie bei jedem Zeugen so-
fort solche neuen Anträge stellen, dann dürfte die Verhand-
lung sechs Wochen dauern. — Rechtsanwalt Dr. Schachtel;
Darauf würde es schließlich nicht ankommen, es soll doch
die ganze Sache aufgeklärt und die Wahrheit gefunden
werden. — Vors.: Der Herr Verteidiger kann solche An-
träge bis auf spätere Zeit vertagen und den weiteren Gang
der Verhandlung abwarten. Es könnte doch sein, daß die
Verhandlung sich so gestaltete, daß eine Verurteilung nicht
erfolgen könnte, und dann würden die Anträge überflüssig
sein. — ‚”--“ weiteres Beiragen erklärte der Zeuge v. Kar-
dor}} noch. ‘ie Tatsache, daß das Korps „Saxonia“ dem An-
geklagten v. Kayser das Band belassen hat und daß letzterer
bei den 2. Ulanen verblieb, obgleich der Artikel im „Berliner
Tageblatt“ erschienen war, sprechen für sich selbst und be-
weisen, was man von Herrn » 7.yser hielt. Das „Senken“,
das „Übertragen“, das Spielen zul „Seeschlangen“, die Teil-
nahme an der Begründung des Klubs usw. könne dem An-
geklagten v. Kayser absolut nicht als moralisch Anrüchiges
angerechnet werden.. Er kenne den Angeklagten v. Kayser
von der Jugendzeit her und wisse, daß er sich stets vollstän-
dig makellos geführt habe. Das „Übertragen“ von Guthaben
von einem auf den anderen sei nichts Ungewöhnliches, Auf
Beiragen des Oberstaatsanwalts bekundete der Zeuge noch,
daß er die kurze Zeit, wo er dann und wann spielte, hoch